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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Bayern -
Vom 18. Mai 2024
(GVBl. Nr. 11 vom 14.06.2024 S. 107)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes ( AVPStG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 211-3-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 8. Mai 2019 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Leistungslaufbahngesetzes" ersetzt.
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Beitrag für die Betriebsjahre 2019 bis 2023 beträgt je Einwohner jährlich 0,0870 Euro. | "Der Beitrag für die Betriebsjahre 2024 bis 2028 beträgt je Einwohner jährlich 0,1227 Euro." |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
ID 241346
ENDE |
(Stand: 17.06.2024)
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