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Regelwerk

AGPStG - Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Bayern -

Vom 8. Juli 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 15.07.2008 S. 344; 20.12.2011 S. 710 11; 22.07.2014 S. 286 14; 30.06.2015 S. 178 15 Inkrafttreten; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 211-1-I



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Standesämter 15 18

Die Erfüllung der Aufgaben des Standesamts obliegt den Gemeinden. Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr und sind hierbei Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).

Art. 2 Übertragung der Aufgaben des Standesamts 11

(1) Kreisangehörige Gemeinden können die Aufgaben des Standesamts dem Landkreis mit dessen Zustimmung übertragen. Hierzu bedarf es jeweils eines Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags.

(2) Kreisangehörige Gemeinden können die Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung übertragen. Hierzu bedarf es jeweils eines Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats der übertragenden und der aufnehmenden Gemeinde.

(3) Die Befugnis des zum Standesbeamten bestellten Bürgermeisters der übertragenden Gemeinde zur Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften bleibt von der Übertragung nach Abs. 1 oder 2 unberührt; für seine Bestellung zum Standesbeamten bleibt die Gemeinde zuständig, die die Aufgaben übertragen hat.

(4) Die Übertragung kann jederzeit mit Beschlüssen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden aufgehoben werden; die Aufhebung der Übertragung auf den Landkreis bedarf auch eines Beschlusses der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags. Gegen den Willen der oder einer der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften kann eine Übertragung aufgehoben werden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Die Aufhebungsentscheidung trifft in diesem Fall die für die aufnehmende kommunale Gebietskörperschaftzuständige untere Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1.

(5) Übertragung und Aufhebung der Übertragung bedürfen der Zustimmung der jeweiligen unteren Aufsichtsbehörde.

Art. 3 Standesamtsbezirke, Verordnungsermächtigung 11 18

(1) Aus benachbarten Gemeinden können einheitliche Standesamtsbezirke mit einem gemeinsamen Standesamt gebildet werden. Für den Bereich einer Verwaltungsgemeinschaft soll ein einheitlicher Standesamtsbezirk gebildet werden. Kreisfreie Gemeinden können für ihr Gebiet mehrere Standesamtsbezirke bilden.

(2) Für die Befugnis des zum Standesbeamten bestellten Bürgermeisters gilt Art. 2 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Standesamtsbezirke werden von den unteren Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung gebildet. Die obere Aufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung Standesamtsbezirke bilden, die über die örtliche Zuständigkeit einer unteren Aufsichtsbehörde hinausgehen. In den Rechtsverordnungen ist die für das Standesamt zuständige Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft zu bestimmen.

(4) Jedes gemeindefreie Gebiet muss einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein. Für bewohnte gemeindefreie Gebiete ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, die dort die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt. Unbewohnte gemeindefreie Gebiete werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einem Standesamt zugewiesen.

(5) Änderungen des Gebiets von Gemeinden erstrecken sich auch auf die Grenzen der Standesamtsbezirke.

Art. 4 Standesamtsaufsicht 11 berichtigt 14

(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen

  1. als untere Aufsichtsbehörden die kreisfreien Gemeinden für ihre Standesämter, im Übrigen die Landratsämter als Staatsbehörden,
  2. als obere Aufsichtsbehörde die Regierung von Mittelfranken,
  3. als oberste Aufsichtsbehörde das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

(2) Standesbeamte und Bedienstete der Standesämter dürfen mit Geschäften der Aufsichtsbehörde nicht befasst werden. Oberbürgermeister oder weitere Bürgermeister von kreisfreien Gemeinden können zu Standesbeamten bestellt werden, deren Aufgabenbereich auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt ist, wenn sie mit personenstandsrechtlichen Geschäften der unteren Aufsichtsbehörde nicht befasst werden.

(3) Im Fall des Art. 3 Abs. 3 Satz 3 bestimmt die obere Aufsichtsbehörde die zuständige untere Aufsichtsbehörde.

Art. 5 Zuständige Verwaltungsbehörden

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinn des Personenstandsgesetzes ( PStG) und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden.

(2) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizei zuständig. Die Anzeige ist von der Polizeidienststelle zu erstatten, die die amtlichen Ermittlungen führt oder in deren Bereich der Tod eingetreten ist.

Art. 6 Notfallbestellung

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