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VwZVG - Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
- Bayern -
Fassung vom 11. November 1970
(GVBl 1971 S. 1; 27.12.1991 S. 496; 13.04.1994 S. 210; 23.04.1997 S. 62; 24.04.2001 S. 140; 24.12.2002 S. 962, ber. 2004 S. 198; 26.07.2006 S. 387 06; 10.06.2008 S. 312 08; 27.07.2009 S. 376 09; 23.11.2010 S. 738; 20.12.2011 S. 689 11; 24.06.2013 S. 370 13; 22.07.2014 S. 286 14; 15.05.2018 S. 260 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2022 S. 718 22)
Gl.-Nr.: 2010-2-I
Erster Hauptteil
Zustellungsverfahren
Erster Abschnitt
Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung
(1) Die Behörden des Freistaates Bayern und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), stellen nach den Vorschriften dieses Hauptteiles zu. Im Widerspruchsverfahren wird nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) zugestellt.
(2) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Vorschriften zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Das gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.
(3) Die Landesfinanzbehörden stellen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zu.
(4) Die Vorschriften dieses Hauptteiles gelten nicht für Zustellungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
(5) Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt
Arten der Zustellung
Art. 2 Allgemeines 06 09 13 18
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes vom akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den Art. 14, 15 und 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Art. 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde 06
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Abs. 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
Art. 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben 06 18
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. An Stelle des Vermerks kann ein Vordruck mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Dokuments - Betreff, Datum und Aktenzeichen - und dem eingedruckten, von der Post bestätigten Einlieferungsschein zu den Akten genommen werden.
Art. 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung 06 09 11 13 18
Befristung siehe =>
(Stand: 04.09.2023)
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