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Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Bayern -
Vom 13. August 2007
(AllMBl. Nr. 10 vom 28.09.2007 S. 425; 22.02.2010 S. 39; 08.07.2014 S. 359 14;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 34-I
Am 1. Juli 2007 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGOÄndG) vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) in Kraft getreten, durch das Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ( AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162) neu gefasst wurde. Für den Vollzug dieser Vorschrift wird, hinsichtlich der Nrn. 1.1.3, 1.3.2.3 und 2.1 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, auf Folgendes hingewiesen:
1 Anwendungsbereich
1.1 Zeitlicher Anwendungsbereich
( § 2 AGVwGOÄndG)
1.1.1 Erlass und Bekanntgabe ab dem 1. Juli 2007
Die Neuregelung gilt gemäß § 2 Satz 1 AGVwGOÄndG grundsätzlich für alle Verwaltungsakte, die ab dem 1. Juli 2007 bekannt gegeben werden. Aus dem systematischen Zusammenhang zu Satz 2 folgt, dass damit nur Verwaltungsakte gemeint sind, die ab dem 1. Juli 2007 erlassen und bekannt gegeben werden. Erlassen in diesem Sinne ist ein Verwaltungsakt, wenn er den Machtbereich der Behörde verlässt, z.B. durch Aufgabe eines den Verwaltungsakt enthaltenden Schriftstücks zur Post (vgl. Kopp/Rarasauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2005, § 41 RdNr. 20). Demnach sind bei Verwaltungsakten, die ab dem 1. Juli 2007 zur Post gegeben werden, die Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß den in der Anlage enthaltenen Mustern an die neue Rechtslage anzupassen.
1.1.2 Erlass vor und Bekanntgabe nach dem 1. Juli 2007
Für Verwaltungsakte, die noch vor dem 1. Juli 2007 erlassen wurden, gilt - auch wenn sie erst danach bekannt gegeben werden - als Übergangsregelung die bis zum 30. Juni 2007 geltende Rechtslage fort ( § 2 Satz 2 AGVwGOÄndG). Für solche Verwaltungsakte sind folglich die bisher gebräuchlichen Rechtsbehelfsbelehrungen zu verwenden.
1.1.3 Beamtenrechtliche Feststellungs- und Leistungsklagen
Bei beamtenrechtlichen Feststellungs- und Leistungsklagen ist auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit bei Gericht abzustellen. Wurde eine Klage vor dem 1. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht, bedurfte es gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz ( BRRG) in Verbindung mit § 68 VwGO der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens. Wurde vor dem 1. Juli 2007 Widerspruch eingelegt, ist das Widerspruchsverfahren auch nach diesem Zeitpunkt fortzuführen. Dem Betroffenen wird in diesem Fall mit dem Inkrafttreten des AGVwGOÄndG nicht die Möglichkeit der unmittelbaren Klageerhebung gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO n. F. eröffnet, da diese nur alternativ zur Widerspruchseinlegung eingeräumt wird ("entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben").
1.2 Erfasste Behörden und Stellen
1.2.1 Keine Anwendung auf Bundesbehörden
Die Regelungen des Art. 15 AGVwGO n. E. zum Vorverfahren gelten nur für Verfahren der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung in Bayern, d. h. der Behörden des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO n. F.). Keine Anwendung findet Art. 15 AGVwGO n. F. auf Bundesbehörden (z.B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kreiswehrersatzämter), auch wenn sie ihren Sitz oder eine Zweigstelle in Bayern haben.
1.2.2 Delegierte Staatsaufsicht
Da Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO nur auf eine Abgrenzung der bayerischen Behörden von Bundesbehörden abzielt, gehören zu den "sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" auch solche, die zwar nicht der direkten Aufsicht des Freistaates unterstehen, jedoch der Aufsicht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen, die ihrerseits der Aufsicht des Freistaates oder einer seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Person untersteht (delegierte Staatsaufsicht).
1.3 Sachlicher Anwendungsbereich
1.3.1 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Art. 15 AGVwGO n. F. modifiziert das Vorverfahren gemäß § 68 VwGO und kommt daher nur zur Anwendung, wenn der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet ist. Deshalb gilt Art. 15 AGVwGO n. F. beispielsweise nicht für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Grundsicherung für Arbeitssuchende und des Asylbewerberleistungsgesetzes, für die seit 1. Januar 2005 die Sozialgerichte zuständig sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a und 6a Sozialgerichtsgesetz).
1.3.2 § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO
Die in § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO geregelten Ausnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens gehen dem fakultativen Vorverfahren gemäß Art. 15 Abs. 1 AGVwGO n. F. vor (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO n. F.). Dies bedeutet:
1.3.2.1 Ein Vorverfahren entfällt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen wurde. Art. 15 Abs. 1 AGVwGO n. E. ist kein Gesetz im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO, das die Nachprüfung in einem Vorverfahren vorschreibt, obwohl eine oberste Landesbehörde entschieden hat. Deshalb kommt beispielsweise bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen des Landesjustizprüfungsamtes nicht das fakultative Widerspruchsverfahren gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO n. F. zur Anwendung.
1.3.2.2 Da die Ausnahmevorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sich auf oberste Landesbehörden bezieht und nicht auf Landesoberbehörden (z.B. Bayerische Versorgungskammer), fallen letztere in den Anwendungsbereich des Art. 15 AGVwGO n. E
1.3.2.3 Von Art. 15 AGVwGO n. F. unberührt bleiben andere Gesetze und Rechtsverordnungen, die abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO die Nachprüfung in einem Vorverfahren auch für den Fall anordnen, dass eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat. Da für beamtenrechtliche Angelegenheiten einerseits § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG bestimmt, dass es auch bei Maßnahmen einer obersten Dienstbehörde eines Vorverfahrens bedarf, andererseits § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG eine Länderöffnungsklausel enthält, von der Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO n. F. Gebrauch macht, findet bei beamtenrechtlichen Maßnahmen einer obersten Dienstbehörde das fakultative Widerspruchsverfahren Anwendung.
1.3.2.4 Wird im Rahmen des fakultativen Widerspruchsverfahrens gemäß Art. 15 Abs.1 AGVwGO n. F. ein Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erlassen, der erstmalig eine Beschwer enthält, besteht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO nur die Möglichkeit der unmittelbaren Klage.
1.3.3 Abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen
Soweit andere (bundes- oder landesrechtliche) Gesetze und Rechtsverordnungen von Art. 15 AGVwGO n. F. abweichende Regelungen über das Vorverfahren enthalten (z.B. § 141 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG; §§ 336 bis 339 Lastenausgleichsgesetz), gehen diese als Sondervorschriften vor (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO n. F.).
2 Fakultatives Widerspruchsverfahren
(Art. 15 Abs. 1 AGVwGO n. F.)
2.1 Abschließende Aufzählung
Das in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO n. F. eröffnete Wahlrecht zwischen Widerspruchseinlegung und Klageerhebung setzt voraus, dass der angegriffene Verwaltungsakt nach Inhalt, Gegenstand und Zielsetzung einem der in Satz 1 Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Rechtsbereiche zuzuordnen ist oder ein beamtenrechtliches Leistungs- oder Feststellungsbegehren verfolgt wird (Satz 1 Halbsatz 2). Die Aufzählung ist abschließend.
2.2 Atypische Vorschriften
Sind in einer Rechtsvorschrift, die einem der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AGVwGO n. F. aufgezählten Rechtsbereiche zuzuordnen ist, atypische Vorschriften enthalten, die nach Inhalt, Gegenstand und Zielsetzung einer anderen, nicht von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO n. E erfassten Regelungsmaterie zuzuordnen sind, kommt bei Verwaltungsakten, die sich auf solche Vorschriften stützen, das fakultative Widerspruchsverfahren nicht zur Anwendung.
2.3 Entscheidungsweg bei Fragen zur Abgrenzung der einzelnen Rechtsbereiche
Bei Fragen zur Abgrenzung der einzelnen Rechtsbereiche ist zunächst die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/7252, insbesondere S. 10 bis 13) heranzuziehen. Soweit sich die Antwort daraus nicht zweifelsfrei ableiten lässt, ist die Frage auf dem Dienstweg an die nächsthöhere Behörde bzw. die Aufsichtsbehörde heranzutragen. Kann auch auf dieser Ebene keine zweifelsfreie Antwort gefunden werden, ist die Frage an das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium weiterzuleiten.
2.4 Anfechtung der Kostenentscheidung
2.4.1 Akzessorietät zur Hauptsache
Kostenentscheidungen werden grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen angefochten wie die Hauptsache. Das heißt: Fällt die Hauptsache in den Anwendungsbereich des fakultativen Widerspruchsverfahrens, besteht auch hinsichtlich der Kostenentscheidung das Wahlrecht zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Entfällt für die Hauptsache das Vorverfahren nach § 68 VwGO, gilt dies auch für die zur Hauptsache ergehende Kostenentscheidung.
2.4.1.1 Werden die Kosten als Nebensache zur Hauptsacheentscheidung eingefordert, kann der Kostenschuldner die Kostenentscheidung entweder zusammen mit der Hauptsache oder selbstständig anfechten (Art. 12 Abs. 3 Bayerisches Kostengesetz). In beiden Fällen richtet sich das Rechtsbehelfsverfahren nach den für die Hauptsache geltenden Grundsätzen.
2.4.1.2 Grundsätzlich gilt auch nichts anderes, wenn die Kosten im Rahmen einer isolierten (nicht mit der Hauptsache verbundenen) Kostenentscheidung geltend gemacht werden (siehe aber Nr. 2.4.2).
2.4.2 Isolierte Kostenentscheidung der Kommunen und Zweckverbände
Anders verhält es sich jedoch bei isolierten (nicht mit der Hauptsacheentscheidung verbundenen) Kostenentscheidungen der Kommunen (Gemeinden, Landkreise, Bezirke) oder eines Zweckverbandes. Diese unterfallen dem weiten Begriff des Kommunalabgabenrechts gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz l Nr. 1 AGVwGO n. F. Da Art. 15 Abs. 2 AGVwGO nur zur Anwendung kommt, soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, findet unabhängig von der ]rechtlichen Einordnung der Maßnahme, für die die Kosten geltend gemacht werden, das fakultative Widerspruchsverfahren Anwendung.
2.5 Anfechtung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
2.5.1 Akzessorietät zum Grundverwaltungsakt
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind, soweit dagegen im Verwaltungsrechtsweg förmliche Rechtsbehelfe zulässig sind, grundsätzlich der Rechtsmaterie zuzuordnen, der der zu vollstreckende Verwaltungsakt zugehört. Sie werden deshalb nach den gleichen Grundsätzen angefochten wie der Grundverwaltungsakt, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Fällt dieser in den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 AGVwGO n. F., findet auch hinsichtlich der Vollstreckungsmaßnahme das fakultative Widerspruchsverfahren statt. Besteht gegen den Grundverwaltungsakt nur die Möglichkeit der unmittelbaren Klageerhebung (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO n. E), gilt dies auch für Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung dieses Verwaltungsakts.
2.5.2 Art. 26 Abs. 7 Satz 3 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG)
Diese Grundsätze gelten auch für die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen durch eigene Vollstreckungsbeamte der Kommunen und Zweckverbände und für die Pfändung und Einziehung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten durch die Kommunen und durch die für die Bezirke handelnden Regierungen gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 3 BayVwZVG.
2.5.3 Kosten für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
Werden Kosten für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingefordert, gilt Nr. 2.4. Werden die Kosten für eine Ersatzvornahme (Art. 32 BayVwZVG) durch eine Kommune oder einen Zweckverband mittels eines eigenständigen Verwaltungsakts (isolierte Kostenentscheidung) geltend gemacht, kommt das fakultative Widerspruchsverfahren zur Anwendung (siehe Nr. 2.4.2).
2.6 Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage
Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gilt § 80 VwGO, d. h. grundsätzlich haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung, es sei denn, die aufschiebende Wirkung entfällt kraft Gesetzes oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung.
2.7 Wahlrecht zwischen Widerspruch und Klage
Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO n. F. räumt dem Betroffenen in den aufgezählten Rechtsbereichen ein Wahlrecht zwischen Widerspruchseinlegung mit gegebenenfalls anschließender Klageerhebung und (alternativ!) unmittelbarer Klageerhebung ein. Erhebt der Betroffene unmittelbar Klage, entfällt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO n. F. das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO. Legt der Betroffene daher nach unmittelbarer Klageerhebung zusätzlich Widerspruch ein, ist dieser unzulässig, kann aber als formloser Rechtsbehelf oder Antrag auf Änderung bzw. Neuverbescheidung behandelt werden.
2.8 Mehrere gemeinsam Betroffene
(Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO n. F.)
Das in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO n. F. eingeräumte Wahlrecht des Betroffenen zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung besteht uneingeschränkt nur, wenn der Betroffene Einzeladressat des Verwaltungsakts ist. Richtet sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene gemeinsam, kann jeder von ihnen nur dann unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO n. F.). Diese Differenzierung soll die Gefahr divergierender Rechtsmittel verhindern, die dadurch entsteht, dass gegen denselben Verwaltungsakt von einem Betroffenen Widerspruch, von einem anderen unmittelbar Klage erhoben wird.
2.8.1 Abgrenzung: Verwaltungsakt an einen oder mehrere gemeinsam Betroffene
2.8.1.1 Entscheidend ist, ob sich der Verwaltungsakt an einen oder mehrere gemeinsam Betroffene richtet. Ein Verwaltungsakt richtet sich an denjenigen, der von seiner Regelung materiell betroffen, d. h. hieraus verpflichtet und/oder berechtigt sein soll. Das ist in der Regel derjenige, an den der Verwaltungsakt postalisch adressiert ist. Anderes gilt etwa bei Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) oder gesetzlichen Vertreter (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker etc.); hier richtet sich der Verwaltungsakt inhaltlich
an den Vertretenen. An wen ein Verwaltungsakt gerichtet ist, ergibt sich aus dem für den Betroffenen erkennbaren Willen der Behörde (BVerwG vom 25. März 1996, DVB1 1996, 1061). Ob der Verwaltungsakt aufgrund des materiellen Rechts an mehr oder weniger Betroffene hätte gerichtet werden müssen, ist insoweit unerheblich. Im Zweifel ist die Regelung allerdings so auszulegen, dass der Verwaltungsakt an den gerichtet ist, an den er sich nach materiellem Recht richten muss.
2.8.1.2 Ein Verwaltungsakt richtet sich danach an mehrere gemeinsam Betroffene, wenn mehrere Personen nur gemeinschaftlich verpflichtet oder berechtigt werden sollen. Dies ist nur in Ausnahmefällen gegeben, etwa wenn an eine Gesamthand (Erbengemeinschaft, eheliche Gütergemeinschaft, BGB-Gesellschaft, soweit sie nicht eigene Rechtspersönlichkeit besitzt) ein Leistungsbegehren gerichtet wird, das nur von der Gesamthand, also nur von allen Gesamthändern gemeinsam, erfüllt werden kann (z.B. Belastung eines der Gesamthand gehörenden Grundstücks). In der Regel wird sich ein Verwaltungsakt, der an mehrere Gesamthänder adressiert ist, jedoch an diese als Gesamtschuldner richten, sodass es sich nicht um mehrere gemeinsam Betroffene handelt (vgl. Nr. 2.8.1.3).
2.8.1.3 Nicht an mehrere gemeinsam Betroffene richtet sich ein Verwaltungsakt, der als Allgemeinverfügung oder Sammelbescheid zwar mehrere Personen, aber davon jede Person für sich und damit nicht gemeinschaftlich berechtigt oder verpflichtet. Dies ist etwa bei Teilschuldverhältnissen ( § 420 BGB), aber auch bei einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Fall, bei der die Leistung zwar nur einmal gefordert werden kann, jeder aber (für sich) zur Bewirkung der ganzen Leistung verpflichtet ist ( § 421 BGB). Zu beachten ist, dass auch Gesamthänder in der Regel Gesamtschuldner sind (dies ergibt sich im Kommunalabgabenrecht aus § 44 Abgabenordnung, gilt aber nach den Grundsätzen des BGB auch allgemein, vgl. § § 421, 427, 431, 1437 Abs. 2, 1459 Abs. 2, 2058 BGB; hierzu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 64 RdNrn. 53 und 68). Demnach richtet sich beispielsweise ein Kommunalabgabenbescheid, der an mehrere oder alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft adressiert wird, nicht an mehrere gemeinsam Betroffene im Sinn des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO n. F., sondern an mehrere Einzelbetroffene im Sinn des Satzes 1.
2.8.2 Zeitpunkt der Zustimmung
Die Zustimmung der anderen Betroffenen, an die sich der Verwaltungsakt gemeinsam richtet, zur unmittelbaren Klage kann vor Klageerhebung eingeholt (Einwilligung) oder erst nachträglich beigebracht werden (Genehmigung). Wird ohne Zustimmung der anderen Betroffenen unmittelbar Klage erhoben und kann die Zustimmung auch nachträglich nicht beigebracht werden, entfällt das Erfordernis des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht, sodass die Klage unzulässig ist. Sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann der Betroffene weiterhin Widerspruch einlegen.
2.8.3 Form der Zustimmung
Die Zustimmung kann sowohl gegenüber dem klagenden (Mit-)Betroffenen als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt werden. Gegenüber dem Gericht muss die Zustimmungserklärung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts abgegeben werden ( § 81 VwGO analog).
2.8.4 Widerspruchseinlegung und Zustimmung zur unmittelbaren Klageerhebung
Nach dem Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO n. F., divergierende Rechtsmittel zu verhindern, können mehrere gemeinsam Betroffene, an die sich ein Verwaltungsakt richtet, nur einheitlich zwischen den Alternativen "Widerspruchseinlegung mit gegebenenfalls anschließender Klageerhebung" und "unmittelbarer Klageerhebung" wählen.
2.8.4.1 Erhebt ein Betroffener mit Zustimmung der (Mit-)Betroffenen unmittelbar Klage, entfällt mit der Klageerhebung gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO n. F. generell, d. h. auch für die zustimmenden (Mit-)Betroffenen, das Vorverfahren. Legt daher ein zustimmender (Mit-) Betroffener nach der Klageerhebung Widerspruch ein, ist dieser gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig.
2.8.4.2 Hat der (Mit-)Betroffene vor der Zustimmung bereits Widerspruch eingelegt, kann er nicht mehr wirksam der unmittelbaren Klageerhebung zustimmen, es sei denn, er nimmt vor der Zustimmung den Widerspruch zurück. Es empfiehlt sich, mit der Rechtsbehelfsbelehrung auf diesen Umstand hinzuweisen.
2.8.4.3 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der (Mit-)Betroffene durch die Zustimmung nicht zum (Mit-)Kläger wird. Das Recht, selbst unmittelbar Klage zu erheben, bleibt unberührt.
3 Klage ohne Vorverfahren
(Art. 15 Abs. 2 AGVwGO n. F.)
Soweit kein in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AGVwGO n. F. aufgezählter Rechtsbereich einschlägig ist, kein beamtenrechtliches Leistungs- oder Feststellungsbegehren verfolgt wird und keine Sondervorschrift gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO n. F. besteht, entfällt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO n. F. das Vorverfahren nach § 68 VwGO, d. h. der Betroffene kann nur unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erheben.
3.1 Erfasste Rechtsbereiche
Dem Art. 15 Abs. 2 AGVwGO n. E. unterfallen insbesondere (nicht abschließend!) folgende Rechtsbereiche:
3.2 Widerspruch im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 2 AGVwGO n. F.
Ein im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 2 AGVwGO n. F. eingelegter Widerspruch ist unzulässig, kann aber als formloser Rechtsbehelf oder Antrag auf Änderung bzw. Neuverbescheidung behandelt werden.
4 Rechtsbehelfsbelehrung
4.1 Grundsätzlich keine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung 14
Gemäß § 73 Abs. 3 VwGO sind Widerspruchsbescheide mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Für Ausgangsbescheide enthält die VwGO keine Vorschrift, nach der die Landesbehörden verpflichtet wären, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (anders z.B. § 211 Baugesetzbuch; für Bundesbehörden vgl, § 37 Abs. 6 VwVfG). Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nach § 58 Abs. 1 VwGO jedoch nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den jeweiligen Sitz der Rechtsbehelfsstelle und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so gilt nach § 58 Abs. 2 VwGO regelmäßig eine Klagefrist von einem Jahr. Es empfiehlt sich deshalb, auch Ausgangsbescheiden eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
4.2 Widerspruchseinlegung in elektronischer Form 14
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG). Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).
Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung vom 25. Juli 2013 - E-Government-Gesetz - EGovG -- (BGBl I S. 2749) verpflichtet die Behörden der Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 1. Juli 2014 -- wenn sie Bundesrecht ausführen -- einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EGovG). Wenn Behörden nur Landesrecht vollziehen, obliegt es der Entscheidung der jeweiligen Behörden, inwieweit sie einen solchen Zugang eröffnen.
Bereits mit Bereitstellung eines E-Mail-Postfaches eröffnet eine Behörde den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, es sei denn, ein abweichender Wille wird ausdrücklich erklärt. In technischer Hinsicht können mit jedem E-Mail-Postfach elektronische
Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind, empfangen werden.
4.3 Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen 14
Es wird empfohlen, die Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß den in der Anlage enthaltenen Mustern zu erteilen. 1.
In den Mustern ist im Interesse der Bürgerfreundlich-keit die Art ("Widerspruch" oder "Klage"), die Frist und die Form des Rechtsbehelfs - einschließlich der Angabe der Behörde oder des Gerichts, bei der bzw. dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, mit Anschrift - drucktechnisch hervorgehoben (hier beispielhaft durch Fettdruck und Zentrierung).
4.3.1 Fakultatives Widerspruchsverfahren 14
Für Verwaltungsakte, die einem der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AGVwGO n. F. aufgezählten Rechtsbereiche zuzuordnen sind, gilt Folgendes:
4.3.1.1 14 Wenn sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet: und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat. Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a.
4.3.1.2 14 Wenn sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente keinen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b
4.3.1.3 14 Wenn sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene gemeinsam richtet und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1c.
4.3.1.4 14 Wenn sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene gemeinsam richtet und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente keinen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1d.
4.3.1.5 14 Eine Kombination der Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a. bzw. 1b und 1c bzw. 1d. in einem einheitlichen Muster für einen und mehrere gemeinsam Betroffene ist grundsätzlich nicht zulässig. Andernfalls müsste der jeweilige Betroffene selbst erkennen, ob der Verwaltungsakt an ihn allein oder noch an weitere Betroffene gerichtet wurde. Dies würde eine nennenswerte Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung bedeuten, welche nach den Maßstäben der Rechtsprechung den Anforderungen des § 58 VwGO nicht genügt (vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG NJW 1991, 508 m. w. N.).
4.3.2 Unmittelbare Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren 14
4.3.2.1 14 Für Verwaltungsakte, bei denen es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO keines Vorverfahrens bedarf Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a.
4.3.2.2 14 Für Widerspruchsbescheide ( § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO): Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b. Wird durch den Widerspruchsbescheid ein Dritter erstmalig beschwert ( § 78 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO), ist daneben dem Dritten eine Belehrung nach Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a zu erteilen.
4.3.3 Obligatorisches Widerspruchsverfahren 14
Für Verwaltungsakte, bei denen aufgrund von Sondervorschriften (z.B. § 141 FlurbG) vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren (obligatorisch) durchzuführen ist:
4.3.3.1 14 Soweit die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3a.
4.3.3.2 14 Soweit die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente keinen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3b
4.3.4 Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs 14
Für Verwaltungsakte, über die im Streitfall im ersten Rechtszug der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet, ist in den Rechtsbehelfsbelehrungen der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80.098 München Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80.539 München
als das für die Klage zuständige Gericht anzugeben. Die Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kann nur schriftlich erhoben werden ( § 81 Abs. 1 VwGO). In der Rechtsbehelfsbelehrung entfällt daher die Alternative "oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts".
4.3.5 Anpassungsmöglichkeiten 14
Die Rechtsbehelfsbelehrungsmuster können von den Behörden an die Erfordernisse ihres Aufgabenbereichs angepasst werden. Insbesondere können die vorgegebenen Hinweise gestrichen und/oder zusätzliche Hinweise erteilt werden. Der Hinweis auf die Kostenvorschusspflicht bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten sollte in den Fällen des § 188 VwGO (Gerichtskostenfreiheit) gestrichen werden.
Antworten zu häufig gestellten Fragen und weitere Informationen können im Internet unter http://www. verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/ 908978587461 abgefragt werden.
Anlagenverzeichnis | Anhang 14 |
Anlage 1: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a
Anlage 2: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b
Anlage 3: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1c
Anlage 4: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1d
Anlage 5: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a
Anlage 6: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b
Anlage 7: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3a
Anlage 8: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3b
Anlage 1 14 |
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1(neutraler Stil):
Anwendungsbereich: | - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt aneinen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AGVwGO) |
- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente einZugang eröffnet |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse
[...]
eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [... ],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 2(persönlicher Stil):
Anwendungsbereich: | - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AGVwGO) |
- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:
Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einlegen. Sie können den Widerspruch auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse
[... ]
einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:
Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Anlage 2 |
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 b Variante 1(neutraler Stil):
Anwendungsbereich: | - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt aneinen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AGVwGO) |
- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer DokumentekeinZugang eröffnet |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [... ],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 b Variante 2(persönlicher Stil):
Anwendungsbereich: | - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AGVwGO) |
- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente kein Zugang eröffnet |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:
Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:
Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Anlage 3 |
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 c Variante 1(neutraler Stil):
Anwendungsbereich: | - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt anmehrere gemeinsam Betroffene richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO) |
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einzulegen. Der Widerspruch kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse
[...]
eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [... ],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 c Variante 2 (persönlicher Stil):
Anwendungsbereich: | - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an mehrere gemeinsam Betroffene richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO) |
- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann jeder von Ihnen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:
Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einlegen. Sie können den Widerspruch auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse
[... ]
einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:
Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben . In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Anlage 4 |
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 d Variante 1(neutraler Stil):
Anwendungsbereich: | - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt anmehrere gemeinsam Betroffene richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO) |
- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumentekein Zugang eröffnet |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2 . Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [... ],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 d Variante 2 (persönlicher Stil):
Anwendungsbereich: | - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an mehrere gemeinsam Betroffene richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO) |
- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente kein Zugang eröffnet |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann jeder von Ihnen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:
Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:
Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Anlage 5 |
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a Variante 1 (neutraler Stil):
Anwendungsbereich: | Unmittelbare Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO) |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a Variante 2(persönlicher Stil):
Anwendungsbereich: | Unmittelbare Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO) |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Anlage 6 |
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b Variante 1(neutraler Stil):
Anwendungsbereich: | Unmittelbare Klageerhebung |
Verwendung: | Widerspruchsbescheide über Widersprüche gegen Verwaltungsakte |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid der [... Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat... ] vom [... Datum...] kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid und dieser Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b Variante 2 (persönlicher Stil):
Anwendungsbereich: | Unmittelbare Klageerhebung |
Verwendung: | Widerspruchsbescheide über Widersprüche gegen Verwaltungsakte |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid der [... Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat... ] vom [... Datum... ] können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie i nnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie den angefochtenen Bescheid und diesen Widerspruchsbescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Anlage 7 |
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3a Variante 1 (neutraler Stil):
Anwendungsbereich : | - Obligatorisches Widerspruchsverfahren |
- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente einZugang eröffnet |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse
[...]
eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3a Variante 2(persönlicher Stil):
Anwendungsbereich: | - Obligatorisches Widerspruchsverfahren |
- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einlegen. Sie können den Widerspruch auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen unter der Adresse
[...]
einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Anlage 8 |
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3b Variante 1(neutraler Stil):
Anwendungsbereich: | - Obligatorisches Widerspruchsverfahren |
- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumentekein Zugang eröffnet |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch ist s chriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3b Variante 2 (persönlicher Stil):
Anwendungsbereich: | - Obligatorisches Widerspruchsverfahren |
- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumentekein Zugang eröffnet |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei
[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]
einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
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(Stand: 06.09.2023)
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