Art. 15 (Zu § 68 VwGO)
Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt
- bei ausländerrechtlichen Entscheidungen,
- bei Entscheidungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
- bei abfallrechtlichen Entscheidungen der Regierungen und des Landesamtes für Umweltschutz,
- bei Entscheidungen nach dem Bundesberggesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
- bei Entscheidungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit die Ausgangsbehörde auch für den Erlaß des Widerspruchsbescheids zuständig wäre,
- bei Entscheidungen der Regierungen nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz sowie den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen,
- im Verfahren nach dem Ersten Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung sowie in Verfahren zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung,
- bei Entscheidungen der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen,
- bei den Bewilligungsverfahren der Förderprogramme
- Bayerisches Agrarkreditprogramm für die Landwirtschaft,
- Bayerisches Agrarkreditprogramm für die Ernährungswirtschaft,
- Agrarinvestitionsförderungsprogramm für die Land- und Forstwirtschaft,
- Bayerisches Wohnbauprogramm für die Landwirtschaft,
- Umstellungshilfe für Landwirte,
- zur Wohnraum-, Wohnungsbau- und Wohnungsmodernisierungsförderung sowie zur Baulandbeschaffung,
- zur Städtebauförderung,
- bei Entscheidungen der Regierungen nach Art. 93 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung,
- bei Entscheidungen der Regierungen und der Landratsämter über Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch,
- bei Entscheidungen der höheren Landesplanungsbehörden über Anträge auf Verbindlicherklärung von Regionalplänen und deren Fortschreibung (Art. 18 BayLPlG),
- bei Entscheidungen der Bezirke nach den §§ 276 und 276a des Lastenausgleichsgesetzes,
- bei aufsichtlichen Verwaltungsakten gegen Große Kreisstädte in Angelegenheiten, die ihnen nach Art. 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung übertragen worden sind, und bei aufsichtlichen Verwaltungsakten gegen kreisfreie Gemeinden,
- bei aufsichtlichen Verwaltungsakten gegen Landkreise,
- in Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (BGBl. III 401-1), zuletzt geändert durch Art. 14 § 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942),
- im Bereich des Waffenrechts,
- bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen der Regierung,
- bei Entscheidungen über Anträge auf Erteilung, über Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Approbation oder Erlaubnis nach dem Berufszulassungsrecht der ärztlichen oder anderen Heilberufe, ausgenommen des Heilpraktikerrecht.
- bei aufsichtlichen Verwaltungsakten der Regierungen gegenüber Zweckverbänden,
- in allen Verfahren im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007, in denen nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes das Verwaltungsgericht Ansbach für die Entscheidung über eine Klage örtlich zuständig ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Prüfungsentscheidungen. § 141 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
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Art. 15
(1) Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene
- im Bereich des Kommunalabgabenrechts,
- im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren,
- im Bereich des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung und Schülerbeförderung,
- in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkgebührenrechts und im Rahmen der Förderungen nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,
- in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts,
- bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen
entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben; in den Angelegenheiten der Ne 5 gilt Entsprechendes für Leistungs- und Feststellungsklagen. 'Richtet sich der Verwaltungsakt in diesen Bereichen an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen. Wird unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO.
(2) Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO. |