Regelwerk |
BayRettSanV - Bayerische Rettungssanitäterverordnung
- Bayern -
Vom 23. April 2015
(GVBl. Nr. 5 vom 19.05.2015 S. 134; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 215-5-1-3-1
Auf Grund des Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes ( BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-1), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 190 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration folgende Verordnung:
Teil 1
Ausbildung
§ 1 Qualifikation und Eignungsvoraussetzungen
(1) Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Verordnung wird die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erworben.
(2) Als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter im Sinn des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes kann nur tätig sein, wer
§ 2 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden, schließt mit einer Abschlussprüfung ab und gliedert sich in folgende Abschnitte:
(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Ausbildung mit der Abschlussprüfung zu beenden. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Frist von der Ausbildungsstätte auf höchstens dreieinhalb Jahre verlängert werden. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden oder ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit abgelegt hat, kann auf Antrag bei der Ausbildungsstätte an der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung bzw. Abschlussprüfung teilnehmen.
(3) Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung und des Abschlusslehrgangs können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von höchstens zehn Prozent der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angerechnet werden. Die Ausbildungsstätte kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 3 Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen
(1) Die theoretische Ausbildung und der Abschlusslehrgang erfolgen an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter. Die staatliche Anerkennung ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung nachgewiesen sind. Eine staatlich anerkannte Schule nach § 4 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) oder eine staatlich anerkannte Schule nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes oder eine Ausbildungsstätte der Feuerwehr nach § 9 RettAssG gilt als Ausbildungsstätte im Sinn von Satz 1. Die Ausbildungsstätte kann einer Lehrstätte Aufgaben übertragen, soweit gewährleistet ist, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Die Aufnahme des Ausbildungsbetriebs an der Lehrstätte ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstätte oder eine ihrer Lehrstätten die Ausbildung und Abschlussprüfung nicht im Sinn dieser Verordnung durchführt. Die zuständige Behörde kann Ausbildungsstätten nach Abs. 1 Satz 3 die Ausbildung und Abschlussprüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern untersagen, wenn die Ausbildungsstätte oder eine ihrer Lehrstätten die Ausbildung und Abschlussprüfung nicht im Sinn dieser Verordnung durchführt.
(3) Als Ausbildungseinrichtung für das Klinikpraktikum geeignet sind Kliniken der Grund- bis Maximalversorgung mit den Bereichen Anästhesie, Chirurgie und Innere Medizin sowie Ärztehäuser und medizinische Versorgungszentren mit einer Anästhesie, Notaufnahme und Pflegestation. Das Rettungswachenpraktikum ist an einer Rettungswache abzuleisten, von der aus regelmäßig Einsätze in der Notfallrettung stattfinden und in deren Versorgungsbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist; erfolgt die Ausbildung durch eine Ausbildungs- oder Lehrstätte eines Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung, können bis zu 80 Stunden des Rettungswachenpraktikums an einer Bergrettungswache absolviert werden, wenn dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung in einem angemessenen Verhältnis zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der praxisanleitenden Personen sicher.
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind
(2) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist Voraussetzung für das Klinikpraktikum und das Rettungswachenpraktikum, die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Klinikpraktikum und am Rettungswachenpraktikum ist Voraussetzung für die Teilnahme am Abschlusslehrgang.
§ 5 Ausbildungsdokumentation
Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. Das Nachweisheft muss enthalten:
Teil 2
Abschlussprüfung
§ 6 Zulassung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allen Ausbildungsabschnitten.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs bei der Ausbildungsstätte zu stellen, an der der Abschlusslehrgang abgelegt wird. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest; die Zulassung zur Abschlussprüfung und die Prüfungstermine sind dem Prüfling spätestens mit Beginn des Abschlusslehrgangs schriftlich mitzuteilen. Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auf die Einhaltung der Antragsfrist verzichten. Die Zulassung kann vorbehaltlich der nachträglichen Vorlage der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 erfolgen; für die nachträgliche Vorlage kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Frist setzen. Die Ausbildungsstätte bescheinigt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Abschlusslehrgang und übermittelt die Bescheinigung vor Beginn der Prüfung an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
§ 7 Durchführung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die Prüflinge haben in allen Teilen der Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie das Ausbildungsziel erreicht haben.
(2) Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem eine im Rettungsdienst erfahrene Notärztin oder ein im Rettungsdienst erfahrener Notarzt jeweils mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin vorsitzt. Beisitzer sind mindestens zwei Referenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent oder Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter verfügen, als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, davon mindestens eine oder einer von der Ausbildungsstätte. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und die Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen im Rettungsdienst aktiv sein. Der Prüfungsausschuss wird von der Ausbildungsstätte bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet den praktischen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung und bestimmt die Fachprüferinnen und Fachprüfer für die Abnahme dieser Prüfungsteile und für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit; für das Rettungssanitätermodul im Rahmen der Ausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst kann der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst die Prüferinnen und Prüfer bestimmen.
(4) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer.
(5) Der praktische Teil der Abschlussprüfung besteht aus den Abschnitten
Die Prüfungsdauer soll in den Abschnitten nach Satz 1 Nr. 1 20 Minuten, im Übrigen jeweils zehn Minuten nicht überschreiten. Die Abschnitte des praktischen Teils der Abschlussprüfung werden von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.
(6) Der mündliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Es können bis zu drei Personen gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling 15 Minuten betragen. Das Prüfungsgespräch wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.
(7) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Teilen der Abschlussprüfung entsenden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim praktischen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 8 Benotung
(1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch werden von den beteiligten Fachprüferinnen und bzw. oder Fachprüfern benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die Aufsichtsarbeit, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils die Noten für die Aufsichtsarbeit, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch.
(2) Die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Leistungen im mündlichen und im praktischen Teil der Abschlussprüfung werden wie folgt benotet:
sehr gut | = Note 1 | die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße, |
gut | = Note 2 | die Leistung entspricht den Anforderungen voll, |
befriedigend | = Note 3 | die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, |
ausreichend | = Note 4 | die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen, |
mangelhaft | = Note 5 | die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend | = Note 6 | die Leistung entspricht nicht den Anforderungen und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 9 Rücktritt, Versäumnisfolgen
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Abschlussprüfung oder einem Teil der Abschlussprüfung zurück, hat er dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt der Prüfling den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht bestanden.
(2) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, wird die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder wird die Abschlussprüfung unterbrochen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Abschlussprüfung oder der betreffende Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zur Beendigung der gesamten Abschlussprüfung, im Fall eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Abschlussprüfung zulässig.
§ 11 Bestehen, Zeugnis, Prüfungsunterlagen
(1) Der schriftliche und mündliche Teil der Abschlussprüfung sind bestanden, wenn sie jeweils mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. Der praktische Teil der Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt mit mindestens der Note ausreichend bewertet wird. Die Abschlussprüfung ist insgesamt bestanden, wenn jeder der nach § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach einem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vorgegebenen Vordruck. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.
(3) Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren; der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Abschlussprüfung zu stellen.
§ 12 Wiederholen
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung oder nicht bestandene Teile der Abschlussprüfung können auf Antrag einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Abschlussprüfung als end-gültig nicht bestanden. In diesem Fall kann die Ausbildung insgesamt wiederholt werden.
(2) Ist der schriftliche oder mündliche Teil der Abschlussprüfung zu wiederholen, darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfling an einer zusätzlichen Ausbildung teil-genommen hat; Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Wird in einem Abschnitt des praktischen Teils der Abschlussprüfung nicht mindestens die Note ausreichend erreicht, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob nur dieser Abschnitt oder der praktische Teil der Abschlussprüfung insgesamt zu wiederholen ist. Ist der praktische Teil der Abschlussprüfung insgesamt zu wiederholen, ist vor der Zulassung zur Wiederholungsprüfung ein weiteres Rettungswachenpraktikum von mindestens 40 Praktikumsstunden sowie der Prüfungsvorbereitungsteil des Abschlusslehrgangs zu absolvieren.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der zusätzlichen Ausbildung nach Abs. 2 beizufügen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest.
Teil 3
Zuständigkeit, gleichwertige Ausbildungen
§ 13 Zuständigkeit
Zuständige Behörden im Sinn dieser Verordnung sind die Regierungen.
§ 14 Anrechnung einer gleichwertigen Ausbildung
(1) Auf Antrag kann die Ausbildungsstätte anderweitig erworbene Teile der Ausbildung, Kenntnisse oder Fähigkeiten ganz oder teilweise als ausbildungs-ersetzend anerkennen, soweit sie der Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig sind.
(2) Das erfolgreiche Absolvieren einer staatlichen Prüfung nach § 4 Satz 2 RettAssG kann auf Antrag von der Ausbildungsstätte als gleichwertig mit einer Qualifikation nach § 1 Abs. 1 anerkannt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er ein Rettungswachenpraktikum absolviert hat, das den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 genügt.
(3) Eine noch nicht abgeschlossene Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter kann auf Antrag von der Ausbildungsstätte als gleichwertig mit einer Qualifikation nach § 1 Abs. 1 anerkannt werden, wenn ihre Inhalte und ihr Umfang der Ausbildung nach dieser Verordnung entsprechen und eine Abschlussprüfung nach dieser Verordnung bestanden wurde.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 15 Übergangsbestimmungen
(1) Eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter - RSanV - (BayRS 215-5-1-34), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1990 (GVB1S. 532), abgeschlossen. Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter nach § 1 Abs. 1 gelten Personen,
oder
(3) Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, die nicht als staatlich anerkannt im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 3 gelten und bereits Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausgebildet haben, bedürfen ab dem 1. Januar 2018 einer staatlichen Anerkennung, wenn sie weiterhin Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausbilden.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
§ 21d Teilnahme am Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17 Jahre"Von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach § 6e Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, wird zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Erwachsener (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre) in Bayern Gebrauch gemacht.
außer Kraft.
Theoretische Ausbildung | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) |
1. Grundlagen
Die Ausbildungsinhalte sind nicht stoffbezogen, sondern handlungsorientiert definiert. Über Ausbildungsziele und Handlungskompetenzen wird festgelegt, was eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter nach Beendigung der Ausbildung können muss.
Die theoretische Ausbildung soll grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein, wobei in der Regel höchstens acht, jedoch nicht mehr als höchstens zehn Unterrichtseinheiten pro Tag absolviert und anerkannt werden sollen.
2. Ausbildungsziele
Die Ausbildungsziele bilden thematische Einheiten, die sich auf komplexe Anforderungen an und Aufgabenstellungen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beziehen. Sie schließen konkrete Handlungen ebenso ein wie nicht direkt erschließbare innere Prozesse, zum Beispiel Einstellungen, Bewertungen und Haltungen. Das fachwissenschaftliche Grundlagen- und Überblickswissen ist grundsätzlich in die tätigkeitsbezogenen Handlungszusammenhänge eingebettet.
2.1 Struktur der Ausbildungsziele
Titel des Ausbildungsziels | Jedes Ausbildungsziel hat einen eigenen Titel, der in Kurzform den Tätigkeitsbereich nennt, der jeweils bearbeitet werden soll. |
Zeitrichtwert | Die Zeitrichtwerte geben den Orientierungsrahmen für die Zuordnung der Unterrichtseinheiten zu den Ausbildungszielen an. Über die Verteilung der Unterrichtseinheiten innerhalb des Ausbildungsziels entscheidet die Ausbildungsstätte. |
Erläuterungen | In den Erläuterungen finden sich Hinweise zur Zuordnung der Themenbereiche. |
Zielformulierung | Vor allem die Zielformulierungen definieren das Ausbildungsziel. Sie beschreiben grundsätzlich Kompetenzen in Form von Tätigkeiten, die am Ende der Ausbildung beherrscht werden sollen. Die Ziele sind allgemein formuliert. Sie erlauben es, auf Entwicklungen zu reagieren und die regionalen Belange und das spezifische Profil der Ausbildungsstätte zu berücksichtigen. |
Lerninhalte | Die Lerninhalte beschreiben den inhaltlichen Mindeststandard. Sie sind allgemein formuliert und erlauben es, Innovationen aufzunehmen sowie Schwerpunkte und Akzente zu setzen. Da die relevanten Notfälle bei den Handlungskompetenzen aufgeführt sind, erfolgt in den Lerninhalten keine zusätzliche Aufzählung. |
2.2 Ausbildungszielübersicht und Leistungsnachweise mit Zeitrichtwerten in Unterrichtseinheiten
2.2.1 | Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren | 46 Unterrichtseinheiten |
2.2.2 | Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten | 20 Unterrichtseinheiten |
2.2.3 | In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen | 46 Unterrichtseinheiten |
2.2.4 | Bei Diagnostik und Therapie mitwirken | 20 Unterrichtseinheiten |
2.2.5 | Betroffene Personen unterstützen | 10 Unterrichtseinheiten |
2.2.6 | In Gruppen und Teams zusammenarbeiten | 10 Unterrichtseinheiten |
2.2.7 | Tätigkeit in Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport | 4 Unterrichtseinheiten |
2.2.8 | Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern | 4 Unterrichtseinheiten |
Insgesamt: | 160 Unterrichtseinheiten |
Es sind mindestens drei Leistungsnachweise in Form von mündlichen, schriftlichen oder praktischen Zwischentests zu erbringen, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Lernerfolgskontrolle im Rahmen von Fallsimulationen liegen soll. Am Ende erfolgt eine abschließende schriftliche und praktische Leistungskontrolle.
2.3 Zielformulierungen und Inhalte
Ausbildungsziel 1 Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren
Zeitrichtwert | 46 Unterrichtseinheiten |
Erläuterungen | Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden in der Regel selbstständig im Krankentransport tätig. Die Ausbildung soll jedoch ebenfalls zum Ergreifen notfallmedizinischer Basismaßnahmen und zur Assistenz in der Notfallrettung befähigen. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden stellen die Einsatzbereitschaft des jeweiligen Rettungsmittels her und wirken dabei mit. Sie bestimmen den Versorgungsbedarf, wählen geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels aus und führen diese durch. Sie dokumentieren den Einsatz und stellen die Einsatzbereitschaft wieder her. |
Lerninhalte | a) Rettungsdienst: qualifizierter Krankentransport und notfallinedizinische Versorgung
b) Rettungsdienstrelevante Grundlagen und Interventionen auf Grund akuter oder chronischer Zustände in allen Lebensphasen
c) Dokumentation in Abstimmung mit Ausbildungsziel 2, Einsatznachbesprechung d) Infektionsschutz, insbesondere Individualhygiene, Hygienemaßnahmen, Desinfektionsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen bei Infektionstransporten e) Kommunikationsmittel, insbesondere Anwendung f) Einsatztaktik bei Großschadensfall, insbesondere Massenanfall Verletzter (MANV), Vorgehen am Schadensort, Ordnung des Raums, Organisation von Patientenablagen, Hilfeleistung bei der Vorsichtung g) Gefahren an der Einsatzstelle, insbesondere Gefahrenmatrix AAAACEEEE - Angstreaktion-Atemgifte-Ausbreitung-Atomare Strahlung-Chemische Stoffe-Erkrankung-Elektrizität-Explosion-Einsturz -, Absichern, Eigen- und Fremdschutz h) Fallbezogene rechtliche Aspekte bei rettungsdienstlichen Maßnahmen, insbesondere Sonder- und Wegerecht nach der Straßenverkehrs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Medizinproduktegesetz ( MPG), Infektionsschutzgesetz, Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBa 250), Garantenstellung, unterlassene Hilfeleistung, Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung, rechtfertigender Notstand, Körperverletzung, Delegation, Schweigepflicht |
Ausbildungsziel 2 Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten
Zeitrichtwert | 20 Unterrichtseinheiten |
Erläuterungen | Schwerpunkte dieses Ausbildungsziels sind die Erhebung und Ersteinschätzung von Notfallsituationen in Schwere und Ausmaß unter zeitkritischen Bedingungen. Hierbei werden einfache apparative und nicht apparative Untersuchungstechniken eingesetzt. In diesem Zusammenhang führen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eine Dokumentation durch. Die subjektive Empfindung des Patienten wird als dessen individuelle Eigenart wahrgenommen und akzeptiert. Darauf einzugehen ist originärer Auftrag des Rettungsfachpersonals. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden führen die Vitalfunktionskontrolle, die orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevanten Untersuchungen durch und ermitteln unter Berücksichtigung unterschiedlicher Erfordernisse individuell notwendigen Versorgungsbedarf.
Sie erfassen und bewerten - auch unter zeitkritischen Bedingungen - die in der jeweiligen Situation einwirkenden Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß. Die Auszubildenden erkennen Situationen, in denen zusätzliche Kräfte erforderlich sind sowie Situationen bei denen ein Massenanfall Verletzter (MANV) oder Massenanfall Erkrankter (MANE) vorliegt. Sie sind in der Lage, die Informationen strukturiert und zielgerichtet der Zentralen Leitstelle mitzuteilen. |
Lerninhalte | a) Wahrnehmung und Beobachtung
b) Somatische und psychische Faktoren bei der Basisdiagnostik c) Überprüfung der Vitalfunktionen d) Fallbezogene Eigen- bzw. Fremdanamnese e) Klinische Untersuchung, insbesondere Inspektion, Palpation, Auskultation, grob orientierende neurologische Untersuchung f) Apparative Diagnostik und Monitoring, insbesondere Blutdruckmessung nach Riva-Rocci (RR-Kontrolle), Blutzucker-Kontrolle (BZ-Kontrolle), Pulsoxymetrie, Notfall-Elektrokardiogramm, Temperaturkontrolle, Kapnometrie g) Dokumentation bei Notfalleinsätzen und qualifiziertem Krankentransport, insbesondere Protokoll der Deutschen Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin für den Rettungsdienst, Verletztenanhängekarte h) Typische Beurteilungsfehler, insbesondere Gerätefehler, alkoholisierte Patienten, multimorbide Patienten i) Versorgungssituation bei Großschadensereignissen, Massenanfall Verletzter (MANV) und Massenanfall Erkrankter (MANE) |
Ausbildungsziel 3 In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen
Zeitrichtwert | 46 Unterrichtseinheiten |
Erläuterungen | Die Rettungssanitäterin und der Rettungssanitäter ist primär erste Fachkraft im Krankentransport. Da jeder Krankentransport zu einer Notfallsituation werden kann, müssen die erforderlichen notfallmedizinischen Basismaßnahmen selbstständig eingeleitet werden. Hierzu sind spezifische Handlungskompetenzen erforderlich. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden erkennen Situationen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordern. Sie führen lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnalunen selbstständig durch und überprüfen deren Wirksamkeit. Sie dokumentieren die durchgeführten Maßnahmen. Sie führen die weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen durch. |
Lerninhalte | a) Fallbezogene notfallmedizinische Untersuchungsverfahren - in Abstimmung mit Ausbildungsziel 2
b) Notfallmedizinische Basismaßnahmen: fallbezogen, insbesondere Atemwegsmanagement, Beatmung und Sauerstoffinhalation, Lagerungsarten, Basisreanimation, Automatisierte Externe Defibrillation (AED), Blutstillung, Schockbekämpfung, Ruhigstellungsmaßnahmen c) Komplikationen und Interventionen, insbesondere Erkennen und Reaktion auf Zustandsveränderungen, Vermeidung von Behandlungs- und Versorgungsfehlern, Ge-rätefehler d) Übergabe und Dokumentation, insbesondere Übergabe an Notärztin oder Notarzt, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, Rettungsassistentin oder Rettungsassistent und Pflegepersonal; Gespräche mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen; Anfertigung von Berichten und Protokollen e) Rechtliche Rahmenbedingungen - fallbezogen, siehe Ausbildungsziel 1 |
Ausbildungsziel 4 Bei Diagnostik und Therapie mitwirken
Zeitrichtwert | 20 Unterrichtseinheiten |
Erläuterungen | Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter wirkt in Kooperation mit anderen Berufsgruppen bei der Notfalldiagnostik und Therapie mit. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden kennen erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin. Sie treffen die hierfür erforderlichen Vor- und Nachbereitungen und wirken bei der Durchführung mit. Sie führen ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durch. Sie beobachten kontinuierlich die Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten. Sie unterstützen die Patientinnen und Patienten. |
Lerninhalte | a) Relevante notfallmedizinische Diagnoseverfahren, insbesondere Assistenz bei 12-Kanal-Elektrokardiogramm, Kapnometrie
b) Relevante notfallmedizinische Therapieverfahren, insbesondere Assistenz bei Gefäßzugang, Atemwegsmanagement, medikamentöser Therapie, elektrischer Therapie, Beatmungstherapie, Drainageanlage, Katheterisierungen c) Komplikationen und Interventionen, insbesondere Erkennen von und Reaktion auf Zustandsveränderungen, Vermeidung von Behandlungs- und Versorgungsfehlern, Gerätefehler d) Rechtliche Rahmenbedingungen - fallbezogen, insbesondere Delegation, Übernahmeverschulden, Körperverletzung, Medizinproduktegesetz ( MPG) |
Ausbildungsziel 5 Betroffene Personen unterstützen
Zeitrichtwert | 10 Unterrichtseinheiten |
Erläuterungen | Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind regelmäßig mit Situationen konfrontiert, bei denen nicht nur notfallmedizinische Maßnahmen am Patienten vorgenommen werden müssen, sondern der Betreuung der betroffenen Personen große Bedeutung zukommt. "Betroffene Personen" sind alle am Einsatzgeschehen beteiligten Personen. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden erfassen die individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese sowie Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkenden Personen. Sie unterstützen Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital oder existenziell bedrohlicher Situationen.
Sie führen bei Bedarf eine Erstberatung sowie die Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durch. |
Lerninhalte | a) Grundlagen der Kommunikation, insbesondere Gesprächsführung, Gesprächstechniken
b) Besonderheiten der Kommunikation im Umgang mit Behinderten, Kindern, älteren Menschen, Angehörigen verschiedener Kulturkreise und sozialen Randgruppen c) Stress und Stressbewältigung, insbesondere Stressoren im beruflichen Alltag, Möglichkeiten der Stressbewältigung d) Belastungen und Reaktionen auf Notfallsituationen, insbesondere akute Belastungsreaktion und posttraumatische Belastungsstörung e) Basiskrisenintervention und (Notfall-)Seelsorge, insbesondere Betreuung von Angehörigen und Dritten, Nachforderung professioneller psychosozialer Hilfe f) Einsatznachsorge: critical incident stress management (CISM), Hilfsangebote für Einsatzkräfte g) Umgang mit Sterbenden und Toten: grundlegende Verhaltensregeln unter Beachtung von religiösen, ethischen und rechtlichen Aspekten h) Zusammenarbeit mit anderen mitwirkenden Personen, insbesondere Polizei, Feuerwehr, sozialpsychiatrische Dienste. Notfallseelsorge |
Ausbildungsziel 6 In Gruppen und Teams zusammenarbeiten
Zeitrichtwert | 10 Unterrichtseinheiten |
Erläuterungen | Handeln im Rettungsdienst erfolgt üblicherweise in wechselnden Teams und Gruppen unterschiedlicher Fachbereiche, in denen sich der Einzelne einfinden, integrieren und behaupten muss. Besondere Herausforderungen an Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter stellt die Mitwirkung beim Großschadensfall - Massenanfall Verletzter (MANV), Massenanfall Erkrankter (MANE) - dar. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden arbeiten in unterschiedlichen Gruppen oder Teams. Sie bringen ihre Positionen angemessen in den Team und Gruppenprozess ein und vertreten diese sach-gerecht. Sie stimmen ihre Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen ab.
Sie greifen auf bestehende Konzepte zurück und erarbeiten bei Bedarf eigene Handlungs-alternativen. Sie fordern im Bedarfsfall die Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation an. |
Lerninhalte | a) Team und Teamentwicklung: in Abstimmung mit Ausbildungsziel 5, fallbezogen, insbesondere Kommunikation, Entscheidungsfindung, situative Wahrnehmung
b) Form und Gestaltung von Zusammenarbeit, insbesondere Informationsstrukturen, Verhandlungsstrategien, Gefühle, Spannungen und Konflikte im Rettungsdienst c) Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Wasserrettung, Bergwacht, Luftrettung, Katastrophenschutz d) Verhalten beim Massenanfall Verletzter (MANV) oder Massenanfall Erkrankter (MANE): in Abstimmung mit Ausbildungsziel 1, fallbezogen, insbesondere Kommunikation, Entscheidungsfindung, situative Wahrnehmung |
Ausbildungsziel 7 Tätigkeit in Notfallversorgung und qualifiziertem Krankentransport
Zeitrichtwert | 4 Unterrichtseinheiten |
Erläuterungen | Zwar handelt es sich bei der Rettungssanitäterin oder dem Rettungssanitäter nicht um einen medizinischen Fachberuf im engeren Sinn, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden jedoch zum Rettungsfachpersonal gezählt und müssen über die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Struktur des Rettungsdienstes und der Betriebsabläufe verfügen. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden setzen sich kritisch mit den Anforderungen ihrer Tätigkeit auseinander, erfassen und reflektieren das eigene Handeln und entwickeln ein angemessenes Rollenverständnis. Sie sind sich ihrer besonderen sozialen Verantwortung bewusst. Gemeinsam mit den Tätigkeiten der anderen im Gesundheitswesen wirkenden Berufsgruppen werden sie dieser gerecht. Sie gehen mit Krisen und Konfliktsituationen angemessen um. |
Lerninhalte | a) Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, insbesondere Notfallsanitätergesetz, Bayerische Rettungssanitäterverordnung, betriebliche Gesundheitsvorsorge, Arbeitsschutzgesetze
b) Rettungsdienstorganisation (Bayerisches Rettungsdienstgesetz, Europäische Normung für Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen (DIN EN 1789) c) Fort- und Weiterbildung, insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote sowie Fort- und Weiterbildungspflicht d) Tätigkeitsfelder, insbesondere Krankentransport und Notfallversorgung, sonstige Tätigkeitsfelder e) Ethische Grundlagen und Selbstverständnis f) Rettungsdienst-Finanzierung |
Ausbildungsziel 8 Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern
Zeitrichtwert | 4 Unterrichtseinheiten |
Erläuterungen | Gegenstand dieses Ausbildungsziels ist das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst. |
Zielformulierung | Die Auszubildenden kennen Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagementsystems in Rettungsdiensteinrichtungen. Sie richten ihr Handeln entsprechend aus und setzen Mittel angemessen ein. Sie wirken bei der Umsetzung, Reflektion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mit. |
Lerninhalte | a) Qualitätsstandards und Ziele, insbesondere Qualitätsbegriff, Leitbild, prozessorientiertes Handeln, kontinuierlicher Verbesserungsprozess
b) Betriebliche Rahmenbedingungen c) Transparenz und Effektivität der Betriebsabläufe d) Gesetzliche Vorschriften e) Umgang mit Dokumenten und Nachweisen |
3. Handlungskompetenzen
Die Ausbildungsziele werden durch Beschreibungen von Handlungskompetenzen vertiefend definiert. Die Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenzen ausgerichtet. Es ist Aufgabe der einzelnen Ausbildungsstätte, mit einer Unterrichtsmethodik ihrer Wahl den Auszubildenden im Rahmen der einzelnen vorgegebenen Ausbildungsziele das für die Handlungskompetenzen notwendige theoretische und schulpraktische Wissen zu vermitteln.
Themen und Kompetenzen unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele, dabei werden altersspezifische Besonderheiten (Pädiatrie und Geriatrie) unter die jeweiligen Notfallbilder subsumiert:
Handlungskompetenz 1 Vermittlung notfallmedizinischer Basiskompetenz
Ermittlung des individuellen Lernbedarfs und Fördern der Handlungskompetenz im Bereich der Sofortmaßnahmen
Zu erwerbende Handlungskompetenzen
Motivation zur Hilfeleistung, Fähigkeit zur Erste-Hilfe-Leistung, zum Beispiel:
Handlungskompetenz 2 Tätigkeitsfeld Rettungsdienst
Vermittlung der Kompetenzen entsprechend den Erwartungen des Rettungsdienstumfeldes an einen Auszubildenden - Aufgaben, Strukturen, Abläufe erkennen. Der Auszubildende soll diese Erwartungen in angemessener Weise in der Praxis umsetzen können.
Ausbildungsziele 1, 5, 6, 7 und 8
Zu erwerbende Handlungskompetenzen
Handlungskompetenz 3 Der Patient mit Atemstörung
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Atmung beim kranken und gesunden Menschen
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen
Respiratorische Notfallsituationen erkennen und versorgen, insbesondere Verlegung der Atemwege, Bolusgeschehen, Beinaheertrinken, Asthma, Lungenödem
Handlungskompetenz 4 Der Patient mit Herz- und Kreislauf-Störungen
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung des Herz-Kreislauf-Systems beim kranken und gesunden Menschen
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen
Kardiozirkulatorische Notfallsituationen erkennen und versorgen, insbesondere Akutes Koronarsyndrom, Schock, Lungenembolie, hypertensive Erkrankungen, akute Rhythmusstörungen, Herz-Kreislauf-Stillstand
Handlungskompetenz 5 Der verletzte Patient
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Versorgung von verletzten Patienten
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen
Traumatologische Notfallsituationen erkennen und versorgen, insbesondere Blutungen, Verletzungen des Bewegungsapparats, Schädel-Hirn-Trauma (SHT), Wirbelsäulentrauma, Thoraxtrauma, Abdominaltrauma, Verbrennungen, Verbrühungen, Verletzungen der Sinnesorgane, Polytrauma, Erfrierungen
Handlungskompetenz 6 Der Patient mit Bewusstseinsstörungen
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Ursachen verschiedener Erkrankungen und Verletzungen, insbesondere Stoffwechselerkrankungen, Neuroanatomie, für den Bewusstseinszustand eines Menschen
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen
Notfallsituationen mit Beeinträchtigung des Bewusstseins erkennen und versorgen, insbesondere Hirnblutungen, Apoplex, Anfallsleiden, psychiatrische Notfallbilder, Intoxikationen, Stoffwechselentgleisungen, Unterkühlung, Sonnenstich
Handlungskompetenz 7 Der Patient mit Schmerzen
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung und die Ursachen des Schmerzes
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen
Notfallsituationen mit Schmerzzuständen erkennen und versorgen, insbesondere Akutes Abdomen, akuter Harnverhalt, gynäkologische Notfälle, Gefäßverschluss, Lumboischialgie
Handlungskompetenz 8 Sondersituationen und Notfälle abseits der Routine
Die Auszubildenden erkennen besondere Einsatzsituationen im Rettungsdienst und können bei ihrer Bewältigung, insbesondere Massenanfall Verletzter (MANV), Massenanfall Erkrankter (MANE), Großschadensereignisse, mitwirken.
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen
Nichtalltägliche Notfallsituationen, insbesondere CBRNE-Ereignisse - chemical, biological, radiological, nuclear, explosive -, terroristische Anschläge erkennen und situationsgerecht reagieren, Maßnahmen ergreifen, insbesondere Eigenschutz, organisatorische Besonderheiten, spezielle Verhaltensweisen, Zusammenarbeit mit Dritten, Kommunikation, Umgang mit schwergewichtigen Patienten
Handlungskompetenz 9 Handlungskompetenzen festigen
Die Auszubildenden überprüfen und vertiefen die erworbenen Kompetenzen in wechselnden Situationen; sie sind in der Lage, die Kompetenzen auf neue Situationen zu übertragen, insbesondere Gruppenarbeit, Skill-training, Fallbeispiele, Fallsimulationen. Hierbei sollen der individuelle Lernbedarf, regionale Besonderheiten und die besonderen Bedürfnisse des Ausbildungsträgers und seiner Zielgruppe berücksichtigt werden.
Ausbildungsziele 1 bis 6
Handlungskompetenz 10 Kompetenzfeststellung und Leistungsbewertung
Am Ende der theoretischen Grundausbildung wird die Handlungs- und Fachkompetenz im Rahmen einer schriftlichen und praktischen Leistungsbewertung überprüft.
Ausbildungsziele 1 bis 8
Klinikpraktikum | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2) |
1. Grundlagen und Ausbildungsziel
Die oder der Auszubildende soll das in der theoretischen Ausbildung erworbene Wissen in der Praxis anwenden.
Unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten sowie einschlägig pflegerisch qualifiziertem Personal müssen die für das Tätigkeitsfeld der Rettungssanitäterin und des Rettungssanitäters relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patienten geübt, umgesetzt und vertieft werden.
Im Einvernehmen zwischen der Ausbildungsstätte und der Ausbildungseinrichtung müssen an der Ausbildungseinrichtung praxisanleitende Personen benannt sein, die mit den Lernzielen nach der Anlage 1 vertraut sind und eine ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums sicherstellen.
Die mindestens 160 Praktikumsstunden sollen wie folgt verteilt werden:
a) | mindestens 40 Praktikumsstunden | allgemeine Pflegestation, |
b) | mindestens 40 Praktikumsstunden | Notaufnahme, |
c) | mindestens 40 Praktikumsstunden | Operationsbereich - Anästhesie oder Intensiv- oder Wachstation |
d) | mindestens 40 Praktikumsstunden | geriatrische Abteilung. |
Das Klinikpraktikum soll möglichst zusammenhängend durchgeführt und in höchstens vier Blöcken mit mindestens je 40 Praktikumsstunden absolviert werden.
Zumindest jeder 40-stündige Block soll in der gleichen Ausbildungseinrichtung absolviert werden, um eine kontinuierliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden zu gewährleisten.
Der für eine allgemeine Pflegestation vorgesehene 40-stündige Ausbildungsabschnitt kann auch in einem mit der Ausbildungseinrichtung kooperierenden Pflege-, Alten- oder Reha-Zentrum absolviert werden.
Der für eine geriatrische Abteilung vorgesehene 40-stündige Ausbildungsabschnitt kann auch in einem mit der Ausbildungseinrichtung kooperierenden Senioren-Pflegeheim absolviert werden.
Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase sollen höchstens zwölf Praktikumsstunden in Folge absolviert und anerkannt werden.
2. Inhalte
Nach Möglichkeit sollen auch eine Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie eine Kinderabteilung - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem anderen Krankenhaus - in das Klinikpraktikum einbezogen werden. Die Anwesenheit bei mindestens zwei Entbindungen - auf Abruf - ist wünschenswert.
Rettungswachenpraktikum | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) |
1. Grundlagen und Ausbildungsziel
Die oder der Auszubildende soll das in der theoretischen Ausbildung erworbene Wissen in der Praxis anwenden.
Unter Anleitung und Aufsicht erfahrener Rettungsassistentinnen bzw. Rettungsassistenten oder erfahrener Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter jeweils mit pädagogischer Zusatzausbildung zur Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten sowie unter Einbindung erfahrener Notärztinnen oder Notärzten müssen die für das Tätigkeitsfeld der Rettungssanitäterin und des Rettungssanitäters relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung, Versorgung und zum Transport von Patienten geübt, umgesetzt und vertieft werden.
Im Einvernehmen zwischen der Ausbildungsstätte und der Ausbildungseinrichtung müssen an der Ausbildungseinrichtung praxisanleitende Personen benannt sein, die mit den Lernzielen nach der Anlage 1 vertraut sind und eine ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums sicherstellen. Da die höchste rettungsdienstliche Qualifikation des auf Krankentransportwagen eingesetzten Personals in der Regel Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter ist, können für die Praxisanleitung im Krankentransport auch erfahrene Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eingesetzt werden.
Das Rettungswachenpraktikum soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. Es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Einsätzen in der Notfallrettung und Einsätzen im Krankentransport zu achten. Es müssen mindestens 20 Einsätze in der Notfallrettung nachgewiesen werden. Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase sollen höchstens zwölf Praktikumsstunden in Folge absolviert und anerkannt werden.
2. Inhalte
ENDE |
(Stand: 17.09.2020)
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