Regelwerk

EBV - Eigenbetriebsverordnung
- Bayern -

Vom 29. Mai 1987
(GVBl. 1987, S. 195; 09.12.1991 S. 510; 05.08.1993 S. 607; 19.03.1998 S. 220; 12.10.2001 S. 720; 05.10.2007 S. 707; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14a;26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 2023-7-I



Auf Grund von Art. 95 Abs. 4 , Art. 123 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Gemeindeordnung (GO), Art. 82 Abs. 4 , Art. 109 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Landkreisordnung und Art. 80 Abs. 4 , Art. 103 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Bezirksordnung erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden (Eigenbetriebe, Art. 88 GO ), gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden.

§ 2 Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnungen

Soweit diese Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen ( KommHVDoppik, KommHV-Kameralistik) verweist, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Betriebssatzung regelt dies anders.

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Zusammenfassung von Eigenbetrieben

Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie als Eigenbetrieb geführt werden, zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden. Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" ("Stadtwerke") erhalten. Die Betriebssatzung kann

  1. die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die Gemeindewerke und
  2. in Ausnahmefällen die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben oder von einzelnen Verkehrsbetrieben

vorsehen.

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 5 Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Der Eigenbetrieb soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden. Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.

§ 6 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(3) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zweck der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet der Gemeinderat. Vor der Beschlußfassung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich Stellung zu nehmen.

§ 7 Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,

  1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt errichten und unterhalten,
  3. auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren.

§ 8 Gewinn und Verlust

(1) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach § 6 Abs. 2 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(2) Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

§ 9 Vergabe von Aufträgen

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen ist nach § 30 KommHV-Doppik (§ 31 KommHV-Kameralistik) zu verfahren.

§ 10 Kassenwirtschaft

(1) Für den Eigenbetrieb ist eine gesonderte Kasse einzurichten. Diese Kasse ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. § § 33 , 37

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(Stand: 17.09.2020)

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