KommHV Doppik - Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung - Bayern -
Vom 5. Oktober 2007 (GVBl. Nr. 23 vom 25.10.2007 S. 678.; 22.07.2014 S. 28614a) Gl.-Nr.: 2023-3-I
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Auf Grund von
Art. 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271),
Art. 109 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 975),
Art. 103 Abs. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 975),
erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
je einer Übersicht über die Erträge und Aufwendungen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts ( § 4 Abs. 4) und der Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts ( § 4 Abs. 5 und § 11) als Haushaltsquerschnitt. Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert, ist der Haushaltsquerschnitt zusätzlich nach Produktbereichen zu gliedern,
einer Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit.
(3) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
der Vorbericht,
der mittelfristige Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO, Art. 62 BezO) mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist darzustellen, dass der künftige Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist,
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rückstellungen und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
der letzte konsolidierte Jahresabschluss,
eine Übersicht über die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen,
die Wirtschaftspläne und letzten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das Gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v. H. liegenden Beteiligung; an die Stelle der Wirtschaftspläne und letzten Jahresabschlüsse kann eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten,