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Regelwerk

Gesetz zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption

Vom 14. Dezember 2016
(BGBl. II Nr. 35 vom 19.12.2016 S. 1322)



Zum Übereinkommen / Zusatzprotokoll

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Folgenden völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:

  1. dem in Straßburg am 27. Januar 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption sowie
  2. dem in Straßburg am 15. Mai 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption.

(2) Die Verträge werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Bundesgesetzblatt sind bekannt zu geben

  1. der Tag, an dem das Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption nach seinem Artikel 32 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, und
  2. der Tag, an dem das Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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