Regelwerk, Allgemeines, Korruptionsprävention

Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27.01.1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15.05.2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats überKorruption

Vom 14. Dezember 2016
(BGBl. II Nr. 35 vom 19.12.2016 S. 1322)



BT-Drucksache 18/9234
in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 01.09.2017 (BGBl. II Nr. 15 vom 28.06.2017 S. 696)

Zum Gesetz / Zusatzprotokoll

(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens;

überzeugt von der Notwendigkeit, mit Vorrang eine auf den Schutz der Gesellschaft vor Korruption gerichtete gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, unter anderem durch Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und Ergreifung geeigneter Vorbeugungsmaßnahmen;

unter Hinweis darauf, dass die Korruption eine Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte darstellt, die Grundsätze verantwortungs-bewussten staatlichen Handelns, der Billigkeit und der sozialen Gerechtigkeit untergräbt, den Wettbewerb verzerrt, die wirtschaftliche Entwicklung behindert und die Stabilität der demokratischen Institutionen und die sittlichen Grundlagen der Gesellschaft gefährdet;

in der Überzeugung, dass zur wirksamen Bekämpfung der Korruption eine verstärkte, zügige und gut funktionierende inter - nationale Zusammenarbeit in Strafsachen nötig ist;

erfreut über jüngste Entwicklungen, die auf internationaler Ebene zu einem geschärften Bewusstsein und besserer Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption beitragen, einschließlich der Maßnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, der OECD und der Europäischen Union;

im Hinblick auf das Aktionsprogramm gegen Korruption, das im November 1996 vom Ministerkomitee des Europarats auf die Empfehlungen der 19. Konferenz der europäischen Justizminister (La Valletta 1994) hin angenommen worden ist;

unter Hinweis darauf, wie wichtig in diesem Zusammenhang die Teilnahme der Nichtmitgliedstaaten an den Tätigkeiten des Europarats zur Bekämpfung der Korruption ist, und erfreut über deren wertvollen Beitrag zur Verwirklichung des Aktionsprogramms gegen Korruption;

ferner unter Hinweis darauf, dass in der von den europäischen Justizministern auf ihrer 21. Konferenz (Prag 1997) angenommenen Entschließung Nr. 1 die rasche Umsetzung des Aktionsprogramms gegen Korruption gefordert und insbesondere die Ausarbeitung eines Strafrechtsübereinkommens über Korruption empfohlen wird, in dem das koordinierte Unter-Strafe-Stellen von Korruptionsdelikten, eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Verfolgung solcher Delikte und ein wirkungsvoller Überwachungsmechanismus, zu dem Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten gleichberechtigt Zugang haben, vorgesehen sind;

eingedenk dessen, dass die Staats- und Regierungschefs des Europarats bei ihrem Zweiten Gipfel vom 10. und 11. Oktober 1997 in Straßburg beschlossen haben, gemeinsame Antworten auf die Herausforderungen zu suchen, die sich durch die Ausbreitung der Korruption stellen, und einen Aktionsplan angenommen haben, mit dem die Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption, einschließlich ihrer Verbindungen zum organisierten Verbrechen und zur Geldwäsche, gefördert werden soll und das Ministerkomitee insbesondere beauftragt wird, die Ausarbeitung völkerrechtlicher Übereinkünfte entsprechend dem Aktionsprogramm gegen Korruption rasch abzuschließen;

ferner in der Erwägung, dass in der Entschließung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, angenommen vom Ministerkomitee auf seiner 101. Tagung am 6. November 1997, die Notwendigkeit unterstrichen wird, die Ausarbeitung völkerrechtlicher Übereinkünfte entsprechend dem Aktionsprogramm gegen Korruption rasch abzuschließen;

in Anbetracht der am 4. Mai 1998 auf der 102. Tagung des Ministerkomitees erfolgten Annahme der Entschließung (98) 7 zur Genehmigung des erweiterten Teilabkommens über die Einrichtung der "Staatengruppe gegen Korruption - GRECO", deren Ziel es ist, die Fähigkeit ihrer Mitglieder zur Bekämpfung der Korruption zu verbessern, indem sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in diesem Bereich überwacht

- sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. wird der Ausdruck "Amtsträger" entsprechend der Bestimmung des Begriffs "Beamter", "Bediensteter im öffentlichen Dienst", "Bürgermeister", "Minister" oder "Richter" im innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die betreffende Person die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt, und so, wie er in dessen Strafrecht verwendet wird, ausgelegt;
  2. umfasst der unter Buchstabe a genannte Begriff "Richter" auch Staatsanwälte und Träger eines richterlichen Amtes;
  3. braucht der verfolgende Staat im Fall eines Verfahrens wegen einer Straftat, an der ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, die Bestimmung des Begriffs "Amtsträger" nur insoweit anzuwenden, als sie mit seinem inner-staatlichen Recht vereinbar ist;

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