Regelwerk

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Vom 14. Dezember 2016
(BGBl. II Nr. 35 vom 19.12.2016 S. 1322/1341)



Zum Übereinkommen / Gesetz z. Übereinkommen

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen -

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173, im Folgenden als " Übereinkommen" bezeichnet) zu ergänzen, um Korruption zu verhüten und zu bekämpfen;

ferner in der Erwägung, dass dieses Protokoll eine umfassendere Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption ermöglichen wird

- sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

  1. ist der Ausdruck "Schiedsrichter" entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten dieses Protokolls zu verstehen, muss aber in jedem Fall auch eine Person umfassen, die aufgrund einer Schiedsvereinbarung dazu berufen ist, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihr von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitigkeit zu fällen;
  2. bezeichnet der Ausdruck "Schiedsvereinbarung" eine nach innerstaatlichem Recht anerkannte Vereinbarung, durch welche die Parteien übereinkommen, eine Streitigkeit der Entscheidung durch einen Schiedsrichter zu unterwerfen;
  3. ist der Ausdruck "Schöffe" entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten dieses Protokolls zu verstehen, muss aber in jedem Fall auch eine Person umfassen, die als Laienmitglied eines Kollegiums handelt, das die Aufgabe hat, im Rahmen eines Strafverfahrens über die Schuld eines Angeklagten zu erkennen;
  4. darf der verfolgende Staat im Fall eines Verfahrens unter Mitwirkung eines ausländischen Schiedsrichters oder Schöffen die Bestimmung des Begriffs "Schiedsrichter" oder "Schöffe" nur insoweit anwenden, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist.

Kapitel II
Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Artikel 2 Bestechung inländischer Schiedsrichter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Maßgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts dieser Vertragspartei wahrnimmt, für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Artikel 3 Bestechlichkeit inländischer Schiedsrichter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch einen Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Maßgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts dieser Vertragspartei wahrnimmt, für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Artikel 4 Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Schiedsrichter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Maßgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts eines anderen Staates wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Artikel 5 Bestechung und Bestechlichkeit inländischer Schöffen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, welche die Aufgaben eines Schöffen innerhalb des Gerichtswesens der betreffenden Vertragspartei wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Artikel 6 Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Schöffen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, welche die Aufgaben eines Schöffen innerhalb des Gerichtswesens eines anderen Staates wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Kapitel III
Überwachung der Durchführung und Schlussbestimmungen

Artikel 7 Überwachung der Durchführung

Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überwacht die Durchführung dieses Protokolls durch die Vertragsparteien.

Artikel 8 Verhältnis zum Übereinkommen

(1) Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 2 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zum Übereinkommen.

(2) Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.

Artikel 9 Erklärungen und Vorbehalte

(1) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 36

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