umwelt-online: Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
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Artikel 30 Interessengemeinschaft

(1) Haben mehrere klagende oder beklagte Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofs auffordern, sich untereinander über die Benennung eines einzigen gewählten Richters oder Richters ad hoc nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen durch das Los.

(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.

Titel II
Das Verfahren

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall

Der Gerichtshof kann im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Vorschriften dieses Titels abweichen; wenn es angezeigt ist, hört er zuvor die Parteien an.

Artikel 32 Verfahrensanordnungen

Der Präsident des Gerichtshofs kann Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlassen, insbesondere hinsichtlich des Erscheinens zu mündlichen Verhandlungen und der Einreichung von Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen.

Artikel 33 Öffentlichkeit des Verfahrens

(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.

(2) Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(3) Nach der Registrierung einer Beschwerde sind alle bei der Kanzlei eingereichten Unterlagen mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Verhandlungen über eine gütliche Einigung nach Artikel 62 vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Kammerpräsident aus den in Absatz 2 genannten Gründen anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.

(4) Anträge auf Vertraulichkeit nach Absatz 1 oder 3 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit für die mündliche Verhandlung oder die Unterlagen insgesamt oder teilweise gelten soll.

Artikel 34 Gebrauch der Sprachen

(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.

(2) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde erfolgen die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 34 der Konvention oder mit seinem Vertreter sowie die Einreichung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters, soweit nicht in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien.

(3)

  1. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter sowie die Einreichung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters in Bezug auf eine mündliche Verhandlung oder nach Zulassung der Beschwerde erfolgen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, wenn nicht der Kammerpräsident den weiteren Gebrauch der Amtssprache einer Vertragspartei genehmigt.
  2. Wird diese Genehmigung erteilt, so trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche oder schriftliche Übersetzung der Erklärungen oder Stellungnahmen des Beschwerdeführers.

(4)

  1. Die Kommunikation mit Vertragsparteien und Drittbeteiligten sowie die Einreichung von Schriftsätzen von Vertragsparteien oder Drittbeteiligten erfolgen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs. Der Kammerpräsident kann den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen.
  2. Wird diese Genehmigung erteilt, so hat die ersuchende Partei für die mündliche oder schriftliche Übersetzung der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen in die englische oder französische Sprache zu sorgen und die betreffenden Kosten zu tragen.

(5) Der Kammerpräsident kann die beklagte Vertragspartei auffordern, eine Übersetzung ihrer schriftlichen Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen vorzulegen, um dem Beschwerdeführer das Verständnis dieser Stellungnahmen zu erleichtern.

(6) Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche Übersetzung.

Artikel 35 Vertretung der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien werden durch Prozessbevollmächtigte vertreten, die zu ihrer Unterstützung Rechtsbeistände oder Berater hinzuziehen können.

Artikel 36 Vertretung der Beschwerdeführer

(1) Die in Artikel 34 der Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst selbst oder durch einen Vertreter nach Absatz 4 einreichen.

(2) Sobald der beklagten Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b zugestellt ist, kann der Kammerpräsident die Vertretung des Beschwerdeführers nach Absatz 4 anordnen.

(3) Auf diese Weise muss der Beschwerdeführer in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen Verhandlung oder in dem auf die Zulassung folgenden Verfahren vertreten sein, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

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(Stand: 19.08.2020)

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