umwelt-online: Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

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Artikel 61 Beteiligung Dritter

(1) Der Kanzler übermittelt die Entscheidung, mit der eine Beschwerde zugelassen wird, jeder Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein Beschwerdeführer besitzt, und der oder den beklagten Vertragspartei(en) nach Artikel 56 Absatz 2.

(2) Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Konvention Gebrauch machen, so bestimmt der Kammerpräsident das Verfahren.

(3) Nach Artikel 36 Absatz 2 der Konvention kann der Kammerpräsident im Interesse der Rechtspflege jeden Vertragsstaat, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls außergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen innerhalb angemessener Frist nach Festlegung des schriftlichen Verfahrens mit einer gebührenden Begründung versehen in einer der Amtssprachen eingereicht werden.

(4) Die Aufforderung oder Ermächtigung nach Absatz 3 ist auch hinsichtlich der Beachtung von Fristen an die vom Kammerpräsidenten festgelegten Bedingungen geknüpft. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Präsident beschließen, die Stellungnahmen nicht in die Verfahrensakten aufzunehmen.

(5) Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen in einer der Amtssprachen abgefaßt sein, wenn nicht nach Artikel 34 Absatz 4 der Gebrauch einer anderen Sprache genehmigt wird. Der Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschließlich der Fristen, schriftlich darauf erwidern.

Artikel 62 Gütliche Einigung

(1) Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Die Kammer trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern.

(2) Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 38 Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden.

(3) Erfährt die Kammer durch den Kanzler, dass die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben, so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 44 Absatz 2 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.

Kapitel VI
Die mündliche Verhandlung

Artikel 63 Leitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Kammerpräsident leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien das Wort erteilt wird.

(2) Führt eine Delegation der Kammer nach Artikel 42 eine Anhörung zur Feststellung des Sachverhalts durch, so leitet der Delegationsleiter die Verhandlung, und die Delegation übt die Befugnisse aus, die der Kammer durch die Konvention oder diese Verfahrensordnung übertragen sind.

Artikel 64 Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

Erscheint eine Partei ohne Angabe hinreichender Gründe nicht, so kann die Kammer die Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.

Artikel 65 Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten ihres Erscheinens

(1) Zeugen, Sachverständige und sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder ihr Präsident beschließt, werden durch den Kanzler geladen.

(2) In der Ladung sind anzugeben

  1. die betreffende Rechtssache;
  2. der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder ihrem Präsidenten angeordneten Maßnahme;
  3. die Anordnung über die der geladenen Person zustehende Entschädigungszahlung.

(3) Erscheinen die betreffenden Personen auf Antrag oder auf Seiten einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn die Kammer nicht anders entscheidet. in den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten anzulasten sind, auf dessen Antrag die Personen erschienen sind. Die Kosten werden in allen Fällen vom Kammerpräsidenten festgesetzt.

Artikel 66 Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen

(1) Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

"Ich schwöre," - oder "Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen," - dass ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde."

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(2) Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

"Ich schwöre," - oder "Ich erkläre feierlich," - "dass ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde."

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(3) Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Kammerpräsidenten oder vor einem vom Präsidenten bestimmten Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.

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(Stand: 16.06.2018)

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