Regelwerk, Allgemeines, Umwelt

Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz - Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

Vom 22. September 1994
(BGBl. I S. 2593; 21.09.1997 S. 2390; 29.10.2001 S. 2785; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407; 25.07.2013 S. 2749 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1666 16 *; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 2129-28


*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziele dieses Gesetzes sind der umfassende Schutz der antarktischen Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme sowie die Bewahrung der Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat.

§ 2 Begriffsbestimmungen, Gebote und Verbote

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Antarktis:
    Gebiet südlich von 60 Grad südlicher Breite;
  2. Tätigkeit:
    Expeditionen, Reisen, Versorgungsfahrten und -flüge, Inspektionen und sonstige Unternehmungen in die oder in der Antarktis sowie der Bau, Umbau, Abbau oder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonstiger Anlagen und Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland organisiert werden oder von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen. Der Begriff der Tätigkeit schließt jede Veränderung einer Tätigkeit ein;
  3. Umwelterheblichkeitsprüfung:
    die vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 2 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag;
  4. Umweltverträglichkeitsprüfung:
    die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 3 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag;
  5. Abfälle:
    bewegliche Sachen, auch flüssige und gasförmige, derer sich der Besitzer entledigen will, oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist, oder radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, die nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet zu beseitigen sind.

(2) Die in den § § 17, 18, 20 bis 24, 26, 29, 32 und 34 und in Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 7 genannten Gebote und Verbote gelten für Teilnehmer einer Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Allgemeine Genehmigungspflicht 13 21

(1) Jede Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die von

  1. deutschen Staatsangehörigen,
  2. anderen natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
  3. juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
  4. ausländischen juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen

durchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ausländische juristische Personen müssen eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit durchführen wollen, kann dem Antragsteller als Bevollmächtigtem nach den §§ 14 bis 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Genehmigung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die regelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann eine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber für ein Jahr erteilt werden.

(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen:

  1. Tätigkeiten, die von einer anderen Vertragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag genehmigt wurden;
  2. Schiffsbewegungen, die nur zum Zweck der Durchfahrt durch die Antarktis erfolgen, ohne daß Ziele in der Antarktis angesteuert werden;
  3. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung oder Nutzung antarktischer Robben nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBl. 1987 II S. 90) beziehen;
  4. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung oder Nutzung lebender Meeresschätze nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420) beziehen.

(3) Das Umweltbundesamt ist über Tätigkeiten nach Absatz 2 zu unterrichten.

(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit in der Antarktis keine

  1. nachteiligen Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhältnisse,
  2. erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualität,
  3. erheblichen Veränderungen der atmosphärischen, Land-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt,
  4. schädlichen Veränderungen in der Verbreitung, Häufigkeit oder Produktivität von Tier- oder Pflanzenarten oder deren Populationen,

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