Regelwerk, Allgemeines

Beschluss 3 (2003)
Personalstatut für das Sekretariat des Antarktis-Vertrags

Vom 29. Juli 2005
(BGBl. II Nr. 18 vom 18.08.2005 S. 826)


Die Vertreter -

eingedenk des Beschlusses 2 ( 2003) Nummer 3 über die vorläufige Durchführung der Maßnahme 1 ( 2003) -

beschließen,

  1. das diesem Beschluss beigefügte Personalstatut für das Sekretariat des Antarktis-Vertrags anzunehmen;
  2. dass das Personalstatut in vollem Umfang angewendet wird, sobald Maßnahme 1 ( 2003) wirksam wird.

Artikel 1 Präambel

1.1 Dieses Personalstatut legt die wesentlichen Beschäftigungsgrundsätze für die Mitarbeiter des Sekretariats des Antarktis-Vertrags (Sekretariat) fest, regelt ihre Arbeitsbeziehungen und bestimmt ihre Rechte und Pflichten; darunter fallen auch die Mitarbeiter, die im Antarktis-Sekretariat Dienstleistungen erbringen und von ihm ein Arbeitsentgelt erhalten.

Artikel 2 Aufgaben, Pflichten und Vorrechte

2.1 Bei Aufnahme ihrer Beschäftigung verpflichten sich die Mitarbeiter, ihre Pflichten getreulich zu erfüllen und sich in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag (Konsultativtagung) leiten zu lassen. Als Mitarbeiter haben sie keine nationalen Pflichten; sie stehen ausschließlich im Dienst der Konsultativtagung.

2.2 Die Mitarbeiter haben sich zu jeder Zeit in einer dem Antarktis-Vertrag angemessenen Weise zu verhalten. Sie müssen sich stets der Loyalität, der Verschwiegenheit und des Taktes bewusst sein, die von ihnen in Ausübung ihres Amtes verlangt werden. Sie enthalten sich jeder Handlung, Äußerung oder öffentlichen Tätigkeit, die der Konsultativtagung oder deren Zielen schaden könnte.

2.3 Die Mitarbeiter brauchen weder ihre nationalen Gefühle noch ihre politischen oder religiösen Überzeugungen zu verleugnen, müssen jedoch sicherstellen, dass derartige Ansichten oder Überzeugungen sich nicht nachteilig auf ihre amtlichen Tätigkeiten oder auf die Interessen der Konsultativtagung auswirken können. Die Mitarbeiter müssen höchsten Ansprüchen in Bezug auf Leistung, Befähigung und Ehrenhaftigkeit genügen. Der Begriff der Ehrenhaftigkeit umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Rechtschaffenheit, Unparteilichkeit, Fairness, Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit in allen ihre Arbeit und ihre Stellung betreffenden Angelegenheiten.

2.4 Die Mitarbeiter dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungen oder anderen Behörden als der Konsultativtagung weder erbitten noch entgegennehmen.

2.5 Die Mitarbeiter haben in Bezug auf amtliche Angelegenheiten ein Höchstmaß an Verschwiegenheit zu wahren und dürfen von Informationen, die sie aufgrund ihrer Stellung erhalten, privat keinen Gebrauch machen. Die Ermächtigung zur Weitergabe von Informationen zu amtlichen Zwecken wird von der Konsultativtagung beziehungsweise vom Exekutivsekretär erteilt.

2.6 Die Mitarbeiter dürfen im Allgemeinen keiner anderen Beschäftigung nachgehen als der beim Sekretariat. In Sonderfällen dürfen die Mitarbeiter eine andere Beschäftigung annehmen, vorausgesetzt, dass diese die Erfüllung ihrer Aufgaben für das Sekretariat nicht beeinträchtigt und dass die vorherige Genehmigung des Exekutivsekretärs eingeholt wurde. Handelt es sich um den Exekutivsekretär, so ist die vorherige Genehmigung der Konsultativtagung einzuholen.

2.7 Ein Mitarbeiter darf an der Leitung eines Geschäfts, eines Industriebetriebs oder eines anderen Unternehmens weder beteiligt sein noch ein finanzielles Interesse haben, wenn er infolge seiner amtlichen Stellung innerhalb des Sekretariats aus einer solchen Beteiligung oder einem solchen Interesse Nutzen ziehen kann. Der Besitz von Minderheitenbeteiligungen an einer Gesellschaft gilt nicht als finanzielles Interesse im Sinne dieses Absatzes.

2.8 Die Mitarbeiter genießen die Vorrechte und Immunitäten, die ihnen im Sitzabkommen für das Sekretariat des Antarktis-Vertrags aufgrund des Artikels 5 der Maßnahme 1 (2003) der XXVI. Konsultativtagung gewährt werden.

Artikel 3 Arbeitszeit

3.1 Der normale Arbeitstag umfasst acht Stunden von Montag bis Freitag, also insgesamt vierzig Stunden in der Woche.

3.2 Der Exekutivsekretär legt die Arbeitsstunden fest; er kann sie gegebenenfalls im Interesse der Konsultativtagung ändern.

Artikel 4 Einstufung des Personals

4.1 Die Mitarbeiter werden in eine der beiden folgenden Laufbahngruppen eingestuft:

  1. Laufbahngruppe des höheren Dienstes:
    Stellen mit großer Verantwortung und Leitungsaufgaben. Diese Stellen sind mit entsprechend qualifizierten Akademikern zu besetzen, die vorzugsweise ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine entsprechende Bildung nachweisen können. Die Mitarbeiter dieser Laufbahngruppe werden auf internationaler Grundlage, jedoch nur unter den Staatsangehörigen der Konsultativparteien ausgewählt.
  2. Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes:
    Alle übrigen Mitarbeiter wie beispielsweise Übersetzer, Dolmetscher, Techniker, Verwaltungs- und Hilfskräfte. Diese Mitarbeiter werden in Argentinien unter den Staatsangehörigen der Konsuttativparteien ausgewählt.

4.2 Nach Artikel 11 beschäftigte Personen gelten nicht als Mitarbeiter.

Artikel 5 Gehälter und sonstige Vergütungen

5.1 Die Gehaltstabelle für Mitarbeiter in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes befindet sich in Anhang A. Die Gehälter der Mitarbeiter des Höheren Dienstes werden in US-Währung gezahlt.

5.2 Die Gehaltstabelle für Mitarbeiter der Laufbahngruppe des allgemeinen Dienstes befindet sich in Anhang B. Die Gehälter für Mitarbeiter des Allgemeinen Dienstes werden in US-Währung gezahlt.

5.3 Für die Zwecke dieses Statuts bedeutet der Ausdruck "unterhaltsberechtigter Familienangehöriger"

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