Regelwerk, Allgemeines

Beschluss 2 (2003)
Vorläufige Durchführung der Maßnahme 1 (2003)

Vom 29. Juli 2005
(BGBl. II Nr. 18 vom 18.08.2005 S. 817)


Die Vertreter -

eingedenk des Beschlusses 1 (2001) der XXIV. Konsultativtagung über die Errichtung des Sekretariats des Antarktis-Vertrags (Sekretariat) in Buenos Aires, Argentinien, sowie eingedenk der Maßnahme 1 ( 2003) der XXVI. Konsultativtagung (Maßnahme) -

beschließen,

  1. dass das Sekretariat in Übereinstimmung mit Maßnahme 1 (2003) Artikeln 1 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4 auf vorläufiger Grundlage tätig wird, bis die Maßnahme wirksam ist. Dieser Beschluss wird auf jeder Konsultativtagung überprüft, um den Stand der Genehmigungen der Maßnahme und der Beiträge zum Haushalt des Sekretariats abzuschätzen;
  2. dass das Sekretariat in größtmöglichem Umfang die in Artikel 2 der Maßnahme bezeichneten Aufgaben wahrnimmt, wobei es sich bei den Prioritäten seiner Arbeit von der Konsultativtagung leiten lässt, bis die Maßnahme wirksam wird;
  3. dass das in den Beschlüssen 3 beziehungsweise 4 ( 2003) der XXVI. Konsultativtagung beschlossene Personalstatut und die Finanzvorschriften des Sekretariats des Antarktis-Vertrags in größtmöglichem Umfang vorläufig angewendet werden, bis die Maßnahme wirksam wird;
  4. dass die Nummern 1, 2 und 3 angewendet werden, vorbehaltlich
    1. der Ernennung des ersten Exekutivsekretärs nach Nummer 5;
    2. der Notifikation durch die Verwahrregierung nach Nummer 8 über gezahlte Beiträge und
    3. der unter Nummer 9 vorgesehenen Notifikation der Argentinischen Republik, dass ihre verfassungs-

    rechtlichen Voraussetzungen für die vorläufige Anwendung des Sitzabkommens erfüllt sind;

  5. dass der erste Exekutivsekretär von der XXVII. Konsultativtagung aus Bewerbern ausgewählt und ernannt wird, die Staatsangehörige von Konsultativparteien sind. Die einzelnen Bewerbungen sind bis zum 15. Februar 2004 bei der Verwahrregierung einzureichen; ihnen muss jeweils ein Lebenslauf beigefügt sein, der über die einschlägigen Qualifikationen und Erfahrungen des Bewerbers Aufschluss gibt;
  6. dass bis zum Wirksamwerden der Maßnahme der Haushalt des Sekretariats, der von den Vertretern aller auf der Konsultativtagung anwesenden Konsultativparteien genehmigt wird, durch veranschlagte freiwillige Beiträge finanziert wird, die auf der Grundlage des Artikels 4 Absätze 3 und 4 der Maßnahme entrichtet werden sollen. Den Konsultativparteien wird nahe gelegt, ihren jährlichen Beitrag auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten ersten Beitragsschlüssels zu entrichten, der nach Maßgabe des Anhangs zu dem Beschluss 1 (2003) berechnet wurde. Konsultativparteien, die aus der Kategorie, in der sie in diesem ersten Beitragsschlüssel geführt sind, in eine andere wechseln möchten, können dies der Verwahrregierung bis zum 22. August 2003 notifizieren. Die Verwahrregierung leitet den Konsultativparteien bis zum 12. September 2003 eine Note zu, welche den ersten Beitragsschlüssel bestätigt oder einen überarbeiteten Schlüssel enthält, der die vorgenommenen Wechsel anzeigt. Die Konsultativtagung überprüft den Schlüssel alljährlich, um dem Haushalt für das folgende Jahr gerecht zu werden;
  7. dass Konsultativparteien, die freiwillige Beiträge nach Nummer 6 zu leisten beabsichtigen, der Verwahrregierung bis spätestens 1. Januar 2004 die Höhe dieser Beiträge notifizieren. Die Verwahrregierung teilt allen Konsultativparteien bis zum 21. Januar 2004 alle diese Notifikationen mit. In jedem folgenden Jahr wird dasselbe Verfahren angewendet, bis die Maßnahme wirksam ist;
  8. dass alle nach Nummer 7 notifizierten freiwilligen Beiträge bis spätestens 1. April 2004 auf ein vorläufiges zinstragendes Konto eingezahlt werden sollen, dessen Inhaber im Namen der Konsultativparteien die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ist, vorbehaltlich der Genehmigung durch diese Kommission. Jede betroffene Konsultativpartei soll der Verwahrregierung zum Zeitpunkt der Zahlung den auf dieses Konto eingezahlten Betrag notifizieren.

    Die Verwahrregierung notifiziert allen Konsultativparteien bis zum 21. April 2004 die auf dieses Konto eingezahlten freiwilligen Beiträge. Sobald das Sekretariat der Verwahrregierung mitgeteilt hat, dass es für seine Gelder ein Konto eingerichtet hat, ersucht die Verwahrregierung das Sekretariat der Kommission zur Erhaltung der lebenden Schätze der Antarktis, alle freiwilligen Beiträge mit den darauf aufgelaufenen Zinsen an das Sekretariat zu überweisen. In jedem folgenden Jahr wird die Vorschrift 5.5 der Finanzvorschriften vorläufig angewendet, bis die Maßnahme wirksam wird;
  9. dass sie das diesem Beschluss beigefügte Angebot der Argentinischen Republik annehmen, das in der Maßnahme beschlossene Sitzabkommen von dem Tag an, an dem die Argentinische Republik der Verwahrregierung notifiziert, dass ihre diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, vorläufig anzuwenden.

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Erster Beitragsschlüssel zum Haushalt des Sekretariats des Antarktis-Vertrags  Anlage 1
  Kategorie Multiplikator Variabler Teil Fester Teil Gesamtbeitrag
Argentinien B 2,8 $ 22.457 $ 18.595 $ 41.052
Australien A 3,6 $ 28.873 $ 18.595 $ 47.468
Belgien D 1,6

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