Regelwerk

Maßnahme 1 (2003)
Sekretariat des Antarktis-Vertrags

Vom 29. Juli 2005
(BGBl. II Nr. 18 vom 18.08.2005 S. 798)


Die Vertreter -

eingedenk des Antarktis-Vertrags und des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll);

in der Erkenntnis, dass ein Sekretariat notwendig ist, das die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag (Konsultativtagung) und den Ausschuss für Umweltschutz (Ausschuss) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt;

eingedenk des Beschlusses 1 (2001) der XXIV. Konsultativtagung über die Errichtung des Sekretariats des Antarktis-Vertrags (Sekretariat) in Buenos Aires, Argentinien -

empfehlen ihren Regierungen, die folgende Maßnahme nach Artikel IX Absatz 4 des Antarktis-Vertrags zu genehmigen:

Artikel 1 Sekretariat

Das Sekretariat ist ein Organ der Konsultativtagung. Als solches ist es der Konsultativtagung untergeordnet.

Artikel 2 Aufgaben

(1) Das Sekretariat erfüllt zur Unterstützung der Konsultativtagung und des Ausschusses die Aufgaben, die ihm von der Konsultativtagung übertragen werden.

(2) Unter der Leitung und Aufsicht der Konsultativtagung wird das Sekretariat insbesondere

  1. mit Hilfe der Gastregierung Sekretariatsdienste für Tagungen zur Verfügung stellen, die im Rahmen des Antarktis-Vertrags und des Umweltschutzprotokolls abgehalten werden, und für andere Tagungen, die mit der Konsultativtagung in Verbindung stehen. Zu den Sekretariatsdiensten gehört Folgendes:
    1. Sammlung von Informationen für Tagungen der Konsultativtagung/ des Ausschusses, zum Beispiel Umweltverträglichkeitsprüfungen und Verwaltungspläne;
    2. Vorbereitung und Verteilung der Tagesordnungen und Berichte;
    3. Übersetzung der Tagungsunterlagen;
    4. Bereitstellung von Dolmetscherdiensten;
    5. Vervielfältigung, Zusammenstellung und Verteilung der Tagungsunterlagen und
    6. Unterstützung der Konsultativtagung bei der Abfassung der Tagungsunterlagen einschließlich des Abschlussberichts;
  2. die Arbeit der Konsultativtagung und des Ausschusses zwischen den Tagungen unterstützen, indem es den Informationsaustausch erleichtert, Tagungsmöglichkeiten schafft und weitere Sekretariatsdienste nach Anweisung der Konsultativtagung zur Verfügung stellt;
  3. den Nachrichtenverkehr und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über jede Form des Austauschs, die aufgrund des Antarktis-Vertrags und des Umweltschutzprotokolls erforderlich ist, erleichtern und koordinieren;
  4. unter Anleitung der Konsultativtagung die notwendige Abstimmung und Verbindung mit anderen Teilen des Antarktis-Vertragssystems beziehungsweise mit anderen einschlägigen internationalen Gremien und Organisationen herstellen;
  5. die für die Durchführung des Antarktis-Vertrags und des Umweltschutzprotokolls zweckdienlichen Datenbanken anlegen, pflegen, weiterentwickeln und gegebenenfalls veröffentlichen;
  6. sonstige sachdienliche Informationen an die Vertragsparteien weiterleiten und Informationen über Tätigkeiten in der Antarktis verbreiten;
  7. die Aufzeichnungen der Konsultativtagung und des Ausschusses sowie anderer Tagungen, die im Rahmen des Antarktis-Vertrags und des Umweltschutzprotokolls einberufen werden, erfassen, fortführen und gegebenenfalls veröffentlichen;
  8. die Verfügbarkeit von Informationen über das Antarktis-Vertragssystem erleichtern;
  9. Berichte über seine Tätigkeiten erstellen und der Konsultativtagung vorlegen;
  10. die Konsultativtagung bei der Überprüfung des Status früherer nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags genehmigter Empfehlungen und Maßnahmen unterstützen;
  11. unter Anleitung der Konsultativtagung die Verantwortung für die Führung und Aktualisierung eines "Handbuchs" zum Antarktis-Vertragssystem übernehmen und
  12. sonstige Aufgaben in Bezug auf den Antarktis-Vertrag und das Umweltschutzprotokoll wahrnehmen, die von der Konsultativtagung festgelegt werden.

Artikel 3 Exekutivsekretär

(1) Das Sekretariat wird von einem Exekutivsekretär geleitet, der von der Konsultativtagung aus Bewerbern ernannt wird, welche Staatsangehörige von Konsultativparteien sind. Das Verfahren für die Auswahl des Exekutivsekretärs wird durch einen Beschluss der Konsultativtagung festgelegt.

(2) Der Exekutivsekretär ernennt Mitarbeiter, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats unverzichtbar sind, und stellt nach Bedarf Sachverständige ein. Der Exekutivsekretär und die anderen Mitarbeiter versehen ihren Dienst nach Maßgabe der Verfahren, Vorschriften und Bedingungen des Personalstatuts, das durch Beschluss der Konsultativtagung angenommen wird.

(3) In der Zeit zwischen den Tagungen führt der Exekutivsekretär nach einem in der Geschäftsordnung festzulegenden Verfahren Konsultationen durch.

Artikel 4 Haushalt

(1) Das Sekretariat arbeitet kostenwirksam.

(2) Der Haushalt des Sekretariats wird von den Vertretern aller auf der Konsultativtagung anwesenden Konsultativparteien genehmigt.

(3) Jede Konsultativpartei leistet einen Beitrag zum Haushalt des Sekretariats. Die eine Hälfte des Haushalts wird von allen Konsultativparteien durch gleich hohe Beiträge bestritten. Die andere Hälfte des Haushalts wird von den Konsultativparteien durch Beiträge entsprechend dem Umfang ihrer staatlichen Tätigkeiten in der Antarktis und unter Berücksichtigung ihrer Zahlungsfähigkeit bestritten.

(4) Die Methode zur Berechnung des Beitragsschlüssels ist in Beschluss 1 ( 2003) und dem ihm beigefügten Anhang enthalten. Die Konsultativtagung kann das Verhältnis, in dem die oben genannten beiden Merkmale angewendet werden, und die Methode zur Berechnung des Beitragsschlüssels durch Beschluss ändern.

(5) Eine Vertragspartei kann Jederzeit einen freiwilligen Beitrag leisten.

(6) Die Finanzvorschriften werden durch Beschluss der Konsultativtagung angenommen.

Artikel 5 Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten

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