umwelt-online: Archivdatei 2004 GKG - Gerichtskostengesetz  (4)
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Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

2110 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ( § 733 ZPO) 20,00 Euro
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
2111 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO 20,00 Euro
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.
2112 Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO 20,00 Euro
2113 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ( § 802 Abs. 1 ZPO) 20,00 Euro
2114 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO 35,00 Euro
2115  
2116  
2117 Verteilungsverfahren 0,5
2118 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO 60,00 Euro
2119 11 Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG 30,00 Euro
Abschnitt 2
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

2120 Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:  
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 1,0
2121 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 30,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2122 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:  
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 2,0
2123 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:  
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.  
2124 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:  
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 60,00 Euro
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Vorbemerkung 2.2:

Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 1
Zwangsversteigerung
2210 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren 100,00 Euro
2211 Verfahren im Allgemeinen 0,55
2212 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:  
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf 0,25
2213 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt.  
2214 Erteilung des Zuschlags 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.  
2215 Verteilungsverfahren 0,5
2216 Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt ( §§ 143, 144 ZVG):  
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf 0,25
Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
2220 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren 100,00 Euro
2221 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens 0,5 - mindestens 120,00 Euro, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 60,00 Euro
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.  
Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
2230 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation 60,00 Euro
2231 Verfahren im Allgemeinen 0,55
2232 Das Verfahren wird eingestellt:  
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf 0,25
Abschnitt 4
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

2240 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 120,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
2241 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:  
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 1,0
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2242 Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:  
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 240,00 Euro
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
2243 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:  
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 2,0
Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren
Vorbemerkung 2.3:

Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2310 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.  
2311 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 0,5- mindestens 180,00 Euro
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Vorbemerkung 2.3.2:

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.

2320 Durchführung des Insolvenzverfahrens 2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.  
2321 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:  
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf 0,5
2322 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf 1,5
Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Vorbemerkung 2.3.3:

Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.

2330 Durchführung des Insolvenzverfahrens 3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.  
2331 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf 1,0
2332 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf 2,0
Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren ( § 177 InsO)
2340 Prüfung von Forderungen je Gläubiger 20,00 Euro
Abschnitt 5
Restschuldbefreiung
2350 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung §§ 296, 297a, 300 und 303 InsO 60,00 Euro
Abschnitt 6
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

2360 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 1,0
2361 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 60,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2362 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2,0
2363 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf 1,0
2364 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:  
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 120,00 Euro
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Hauptabschnitt 4 13c
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren

2410 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens 1,0
Abschnitt 2
Verteilungsverfahren
2420 Durchführung des Verteilungsverfahrens 2,0
Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren
( § 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430 Prüfung von Forderungen je Gläubiger 20,00 Euro
Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
2440 Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 60,00 Euro
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
2441 Verfahren über Rechtsbeschwerden:  
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 120,00 Euro
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör( § 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO):  
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 60,00 Euro

Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der jeweiligen
Gebühr 3110 bis
3117, soweit nichts
anderes vermerkt
ist
Vorbemerkung 3:

(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.

(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet ( § 373a StPO).

Hauptabschnitt 1
Offizialverfahren
Vorbemerkung 3.1: 04a

(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.

(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.

(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.

(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.

(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.

(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
  Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei  
3110
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
140,00 Euro
3111
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
280,00 Euro
3112
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
420,00 Euro
3113
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren
560,00 Euro
3114
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren
700,00 Euro
3115
  • Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
1.000,00 Euro
3116
  • Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung
70,00 Euro
3117
  • Festsetzung einer Geldbuße
10 % des Betrags
der Geldbuße
- mindestens
50,00 Euro
- höchstens
15.000,00 Euro
3118 Strafbefehl 0,5
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt ( § 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.  

3119

Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist 0,5
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.  
Abschnitt 2
Berufung
3120 Berufungsverfahren mit Urteil 1,5
3121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.  
Abschnitt 3
Revision
3130 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 2,0
3131 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO  
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 1,0
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3140 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:  
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt 0,5
3141 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,0
  Hauptabschnitt 2
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
3200 04c Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden ( §§ 177, 469, 470 StPO) 70,00 Euro
  Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 Euro herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.  
Hauptabschnitt 3
Privatklage
Vorbemerkung 3.3:

Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.

  Abschnitt 1
Erster Rechtszug
3310 Hauptverhandlung mit Urteil 140,00 Euro
3311 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil 70,00 Euro
Abschnitt 2
Berufung
3320 Berufungsverfahren mit Urteil 290,00 Euro
3321 Erledigung der Berufung ohne Urteil 140,00 Euro
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.  
 Abschnitt 3
Revision
3330 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 430,00 Euro
3331 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 290,00 Euro
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3340 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: 70,00 Euro
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt  
3341 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 140,00 Euro
Hauptabschnitt 4
Einziehung und verwandte Maßnahmen

Vorbemerkung 3.4:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen ( § 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.

(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.

Abschnitt 1
Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO

3410 Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 35,00 Euro
Abschnitt 2
Beschwerde
3420 Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 35,00 Euro
Abschnitt 3
Berufung
3430 Verwerfung der Berufung durch Urteil 70,00 Euro
3431 Erledigung der Berufung ohne Urteil 35,00 Euro
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.  
Abschnitt 4
Revision
3440 Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 70,00 Euro
3441 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO 35,00 Euro
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.  
Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren
3450 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:  
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 35,00 Euro
3451 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:  
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 70,00 Euro
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