Regelwerk, Allgemeines |
EuPAG - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Vom 12. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.05.2017 S. 1121; 30.10.2017 S. 3618 17; 22.12.2020 S. 3320 20; 25.06.2021 S. 2154 21; 07.07.2021 S. 2363 21a i.K.; 10.03.2023 Nr. 64 23; 22.10.2024 Nr. 320 24)
Gl.-Nr.: 424-5-1
Teil 1
Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 1 Feststellungsantrag
(1) Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne der Absätze 2 und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patentanwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind. Der Antrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
(2) Die antragstellende Person muss im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) geändert worden ist, sein, der
(3) Betrifft der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 eine Ausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, so muss die antragstellende Person in dem Mitgliedstaat, in dem der Nachweis ausgestellt wurde, den Beruf des Patentanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben.
(4) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
(5) Der Antrag und die nach Absatz 4 Nummer 1 und 5 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.
§ 2 Entscheidung über den Antrag
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn
Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das Deutsche Patent- und Markenamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Patentanwaltskammer einzuholen.
(Stand: 29.10.2024)
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