auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, des § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung, der durch Artikel 5a Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt und durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, des § 89 Abs. 4 Satz 1 der Schiffsregisterordnung, der durch Artikel 5b Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt und durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, und des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, die Bundesregierung und
auf Grund des § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes, der durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, des § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Abs. 42 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, in Verbindung mit § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes, der durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, und des § 95a Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes, der durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, das Bundesministerium der Justiz:
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können elektronische Dokumente in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum eingereicht werden.
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente sind elektronische Poststellen der Gerichte bestimmt. Die elektronischen Poststellen sind über die auf den Internetseiten
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente zu versehen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73) oder
mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die
von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und
sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet.
(3) Eine elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder eine andere von diesem mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
Unicode,
Microsoft RTF (Rich Text Format),
Adobe PDF (Portable Document Format),
XML (Extensible Markup Language),
TIFF (Tag Image File Format),
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,
ODT (OpenDocument Text), soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.
Nähere Informationen zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.
(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz UTF 8 (Unicode Transformation Format) codiert sein.