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BMIBGebV - Besondere Gebührenverordnung BMI - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
Vom 2. September 2019
(BGBl Nr. 32 vom 05.09.2019 S. 1359; 11.02.2021 S. 204 21; 10.09.2021 S. 4229 21a)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten
§ 4 Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Recht weiter anzuwenden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
Anlage 21a (zu § 2 Absatz 1) |
Abschnitt 1
Bundespolizeigesetz ( BPolG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG | |
1.1 | Polizeieinsätze | |
1.1.1 | Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer Gefahrenlage veranlasst wurde | nach Zeitaufwand |
1.1.2 | Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurde | nach Zeitaufwand |
1.1.3 | Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Notrufzeichen veranlasst wurde | nach Zeitaufwand |
1.1.4 | Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veranlasst wurde, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen Anlage bestand | nach Zeitaufwand |
1.1.5 |
(Stand: 30.11.2021)
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