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Regelwerk

BDBOSZertV - BDBOS-Zertifizierungsverordnung
Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Vom 17. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 66 vom 22.12.2010 S. 2120; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 200-7-1



Auf Grund des § 15b Absatz 1 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Gegenstand der Zertifizierung

Gegenstand der Zertifizierung sind Endgeräte mit bestimmten, das Endgerät identifizierenden Hardware- und Software-Eigenschaften, die zur Verwendung im Digitalfunk BOS vorgesehen sind. Bei Funkleitstellen, die funktional direkt auf die Leitstellenschnittstelle wirken, werden nur die unmittelbar dazu verwendeten Hardware- und Software-Komponenten als Leitstellenbestandteil zertifiziert.

§ 2 Antrag 17

(1) Die Erteilung eines Zertifikats durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Herstellers oder Lieferanten. Für einen solchen Antrag sind ausschließlich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Datum der Antragstellung,
  3. Name und Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  4. Name und Anschrift eines Ansprechpartners des Antragstellers, der über die erforderliche Sachkunde zur Erteilung von technischen Auskünften über das zu zertifizierende Endgerät verfügt,
  5. genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Endgerätes, insbesondere
    1. Endgerätetyp gemäß BOS-Interoperabilitätsrichtlinien (BOS-IOP-Richtlinien) nach § 5 Absatz 2,
    2. Endgerätename gemäß Herstellerproduktbezeichnung,
    3. Name und Anschrift des Herstellers, sofern abweichend von Nummer 1,
    4. Hardware-Versionsnummer,
    5. Software-Versionsnummer,
  6. Angaben zu den gemäß BOS-IOP-Richtlinien optionalen Leistungsmerkmalen, die von dem Endgerät unterstützt werden,
  7. Erklärung des Antragstellers, dass der Verwendung des zu zertifizierenden Endgerätes einschließlich aller Komponenten im Digitalfunk BOS keine Rechte Dritter entgegenstehen,
  8. Angabe, ob es sich um eine vollständige Zertifizierung nach § 15a Absatz 2 des BDBOS-Gesetzes (Zertifizierung) oder eine nach § 15a Absatz 3 Satz 2 und 3 des BDBOS-Gesetzes beschränkte Zertifizierung (Änderungszertifizierung) handelt,
  9. BOS-Prüfbericht nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und sonstige Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes, die nach den BOS-IOP-Richtlinien vorzulegen sind, die der Überprüfung nach § 7 zugrunde gelegt wurden,
  10. Nachweis der Sachkunde der Prüfstelle gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,
  11. Angabe der dem BOS-Prüfbericht und den sonstigen Nachweisen zugrunde liegenden BOS-IOP-Richtlinien sowie
  12. Erklärung des Antragstellers, dass die Verwendung des Endgerätes nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des BDBOS-Gesetzes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

Ein schriftlicher Antrag ist auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln.

(2) Handelt es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2, so hat der Antragsteller anzugeben, woraus sich dieser Bestandteil zusammensetzt.

(3) Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen.

(4) Die Bundesanstalt soll die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten.

§ 3 Änderungszertifizierung 17

(1) Eine Änderungszertifizierung kann nur erfolgen

  1. beim Deaktivieren von Schnittstellen oder optionalen Leistungsmerkmalen,
  2. bei der Aktivierung oder Umsetzung von optionalen Leistungsmerkmalen,
  3. bei einer von der Bundesanstalt geforderten Anpassung, insbesondere zur Behebung von Sicherheitsmängeln, oder
  4. bei einer Fehlerkorrektur

und sofern gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Endgerät auch weiterhin die Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes erfüllt. Fehlerkorrektur ist das Herstellen eines Zustands des Endgerätes, der auf Grund der Kundendokumentation des Herstellers bereits zum Zeitpunkt der Zertifizierung vom Endgerät erwartet werden konnte.

(2) Neben den in § 2 genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen wurde und welche technischen Auswirkungen mit der Änderung verbunden sind. Der Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach § 7 zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen beizufügen.

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