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BDBOSZertV - BDBOS-Zertifizierungsverordnung
Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Vom 17. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 66 vom 22.12.2010 S. 2120; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 200-7-1
Auf Grund des § 15b Absatz 1 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Gegenstand der Zertifizierung
Gegenstand der Zertifizierung sind Endgeräte mit bestimmten, das Endgerät identifizierenden Hardware- und Software-Eigenschaften, die zur Verwendung im Digitalfunk BOS vorgesehen sind. Bei Funkleitstellen, die funktional direkt auf die Leitstellenschnittstelle wirken, werden nur die unmittelbar dazu verwendeten Hardware- und Software-Komponenten als Leitstellenbestandteil zertifiziert.
(1) Die Erteilung eines Zertifikats durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Herstellers oder Lieferanten. Für einen solchen Antrag sind ausschließlich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
Ein schriftlicher Antrag ist auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln.
(2) Handelt es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2, so hat der Antragsteller anzugeben, woraus sich dieser Bestandteil zusammensetzt.
(3) Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen.
(4) Die Bundesanstalt soll die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten.
§ 3 Änderungszertifizierung 17
(1) Eine Änderungszertifizierung kann nur erfolgen
und sofern gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Endgerät auch weiterhin die Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes erfüllt. Fehlerkorrektur ist das Herstellen eines Zustands des Endgerätes, der auf Grund der Kundendokumentation des Herstellers bereits zum Zeitpunkt der Zertifizierung vom Endgerät erwartet werden konnte.
(2) Neben den in § 2 genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen wurde und welche technischen Auswirkungen mit der Änderung verbunden sind. Der Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach § 7 zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen beizufügen.
(Stand: 23.07.2018)
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