Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BMGVwV
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  Artikel 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
  Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Anlage 1 Verfahrenshinweise zur Umsetzung der unstrukturierten Namensdarstellung im Meldewesen ab 1. November 2015
  Anlage 2 Auskunftserteilung bei Anfragen nach Artikel 15 DSGVO (§§ 10, 11 BMG)
  Anlage 3 Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes - BMG)
  Anlage 4 Hinweise zur Bestimmung der Hauptwohnung nach § 21 Absatz 2 Bundesmeldegesetzes (BMG)
  Anlage 5 Hinweispflichten auf dem Meldeschein
  Anlage 6 Optionale Hinweise
  Anlage 7 Datenübermittlungen an Behörden gemäß § 34 BMG
Nichtautomatisierte Datenübermittlung im Einzelfall (§ 34 Abs. 2 Satz 5 BMG)
  Anlage 8 Automatisierter Abruf von Meldedaten durch Behörden gemäß §§ 34a, 38 BMG
  Anlage 9 Ablauf der Bearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (MRA) nach § 44 BMG (ohne Gebührenforderung)
  Anlage 10 Ablauf der Bearbeitung beim automatisierten Abruf nach § 49 Absatz 2 BMG einer einfachen Melderegisterauskunft (MRA) nach § 44 BMG (ohne Gebührenforderung)
  Anlage 11 Die Maske einer Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren
  Anlage 12 Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG
  Anlage 13 Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 BMG
  Anlage 14 Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) im Wege des automatisierten Abrufs nach § 49 BMG im Falle eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG
  Anlage 15 Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG im Falle einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 3 BMG
  Anlage 16 Weiterbearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG im Falle eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG