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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
Vom 27. September 2022
(BAnz. AT 07.10.2022 B2)
Archiv: 2015
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Die Zuweisung der Aufgaben der Meldebehörden sowie die örtliche und die sachliche Zuständigkeit werden landesrechtlich bestimmt.
2 Zu § 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
2.0 Verbindlichkeit der FIM-Prozesse
Soweit die Meldebehörden ihre Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz elektronisch über Verwaltungsportale erbringen, werden die organisatorischen Vorgaben und die technische Ausgestaltung der Verfahrensabläufe sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Prüfschritte entsprechend den technischen Vorgaben und Prozessmodellen des Föderalen Informationsmanagements als Standard für Verwaltungsleistungen durch den Arbeitskreis I der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) festgelegt und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist der Beginn der Anwendung der jeweiligen technischen Vorgaben und Prozessmodelle anzugeben.
Berücksichtigt sind die wesentlichen durch die Meldebehörden zu erledigenden Aufgaben. Unberührt bleibt die Befugnis der Länder und Gemeinden, den Meldebehörden im Rahmen ihrer Organisationshoheit weitere Aufgaben zuzuweisen.
2.2.1 Satz 1
Melderegister ist jede geordnete Sammlung der Einwohnerdaten zur automatisierten Datenverarbeitung. Es ist ein Dateisystem nach Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) ( DSGVO). Zum Melderegister gehören auch Einwohnerdatenbestände, die die Meldebehörden bei anderen Stellen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung führen lassen. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Daten weggezogener oder verstorbener Personen. Jede Meldebehörde hat mindestens ein alphabetisch geordnetes Melderegister (Personenregister) zu führen. Darin ist für jede Person nur ein eigener Datensatz zu führen.
2.2.2 Satz 2
Der Begriff der öffentlichen Stelle umfasst Meldebehörden und andere öffentliche Stellen. Näheres zu anderen öffentlichen Stellen findet sich unter Nummer 34.0 zu § 34 des Bundesmeldegesetzes (BMG).
"Sonst amtlich bekannt" werden alle amtlich zur Kenntnis genommenen Daten außerhalb der Datenübermittlung, wie zum Beispiel bei Gelegenheit von Anfragen, aufgrund von Auskünften des Wohnungsgebers oder im Rahmen eigener Ermittlungen der Meldebehörden.
Die der DSGVO entlehnten Begriffe wie zum Beispiel " personenbezogene Daten" und " Verarbeitung" werden nach den dort enthaltenen Definitionen verwendet. Die Datenverarbeitung im Meldewesen unterliegt dem Vorbehalt gesetzlicher oder sonstiger Rechtsvorschriften. Soweit erforderlich, sieht das BMG Regelungen des bereichsspezifischen Datenschutzes vor. Im Einzelnen ist die Verarbeitung von Einwohnerdaten nur zulässig, wenn ein Gesetz oder andere Rechtsvorschriften es erlauben.
3 Zu § 3 Speicherung von Daten
3.0 Grundsätzliches
3.0.1 Allgemeine Hinweise
Die Vorschrift bestimmt den bundesrechtlich zulässigen Umfang der Daten, die von den Meldebehörden zu speichern sind. Weitere als die in § 3 BMG aufgeführten Daten und dazugehörige Hinweise können gemäß § 55 Absatz 1 BMG nach Landesrecht verarbeitet werden. Daten und Hinweise werden entweder direkt bei den betroffenen Personen, zum Beispiel durch Ausfüllen des Meldescheins, erhoben oder die Meldebehörden erhalten diese aufgrund von in Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften angeordneten Datenübermittlungen von anderen öffentlichen Stellen oder erheben diese durch Ermittlungen von Amts wegen.
3.0.2 Datensatz für das Meldewesen
Der Datensatz für das Meldewesen "Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld)" bestimmt Form und Inhalt von Daten und Hinweisen bei der Speicherung im Melderegister sowie bei elektronischen Übermittlungen. Näheres ist dem DSMeld zu entnehmen.
3.0.3 Darstellung der Namen in unstrukturierter Form
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