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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BeherbMeldV - Beherbergungsmeldedatenverordnung
Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten

Vom 5. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.06.2020 S. 1218; 23.10.2024 Nr. 323 24)
Gl.-Nr.: 210-7-6



Auf Grund des § 56 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Anwendungsbereich 24

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten(gültig ab 01.01.2025 ausländischen) Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes.

§ 2 Dateispezifische Anforderungen 24

(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten(gültig ab 01.01.2025 ausländischen) Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern.

(2) Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. Das(gültig bis 31.12.2024 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) (gültig ab 01.01.2025 Bundesministerium des Innern und für Heimat) gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Datei ist nach dem Muster "JJJJMMTT_ BeherbMeldeschein_Zaehler.xml" zu benennen. Dabei ist einzusetzen:

  1. bei "JJJJ" das Jahr des ersten Beherbergungstags mit vier Ziffern,
  2. bei "MM" der Monat des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern,
  3. bei "TT" der Kalendertag des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern und
  4. bei "Zaehler" eine fortlaufende Nummerierung der Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1.

(4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern.

(5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern.

(6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.

§ 3 Bereitstellung der Daten

Verlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung trit t am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Anlage 24
(zu § 2 Absatz 5)

Bei der Speicherung der Daten im Datensatz zu verwendende Bezeichner

Bezeichner Erläuterung
1. DatumAnkunft Datum der Ankunft der beherbergten Person (JJJJMMTT)
2. DatumAbreise Datum der voraussichtlichen Abreise (JJJJMMTT)
3. Familienname vollständiger derzeitiger Familienname mit Namensbestandteilen, jeweils durch Leerzeichen getrennt
4. Vornamen sämtliche Vornamen, jeweils durch Leerzeichen getrennt
5. Geburtsdatum Geburtsdatum (JJJJMMTT)
6. Staatsangehoerigkeiten sämtliche Staatsangehörigkeiten
7. Anschrift bestehend aus

a) Staat, in dem sich der Wohnort befindet

b) Postleitzahl des Wohnorts

c) Wohnortbezeichnung

d) sofern vorhanden, Zusätze zum Wohnort

e) Straßenbezeichnung

f) Hausnummerziffern sowie gegebenenfalls zusätzlich Buchstaben oder Zusatzziffern

g) sofern vorhanden, Ergänzungen zur Anschrift

8. AnzahlAngehoerige Anzahl der mitreisenden(gültig bis 31.12.2024 Angehörigen) (gültig ab 01.01.2025 ausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder) gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes
9. AnzahlMitreisende Anzahl der(gültig ab 01.01.2025 ausländischen) Mitreisenden bei Reisegesellschaften gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes
10. StaatsangehoerigkeitMitreisende sämtliche Staatsangehörigkeiten der(gültig ab 01.01.2025 ausländischen) Mitreisenden der Reisegesellschaften

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