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LAGa M39 - Vollzugshinweise zur Umsetzung der Klärschlammverordnung
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Vom 22. Juni 2023
(Quelle: www.laga-online.de vom 24.08.2023)
Archiv: 2020 | Textvergleich der Fassungen 2020 und 2023 |
Abkürzungsverzeichnis
AbfKlärV | = | Klärschlammverordnung |
BBodSchV | = | Bundes-Bodenschutzverordnung |
BioAbfV | = | Bioabfallverordnung |
CaO | = | Calciumoxid |
dl-PCB | = | dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle |
dt | = | Dezitonne = 100 kg |
DüMV | = | Düngemittelverordnung |
DüV | = | Düngeverordnung |
EW | = | Einwohnerwerte |
ha | = | Hektar = 10.000 m2 |
KS | = | Klärschlamm |
KrWG | = | Kreislaufwirtschaftsgesetz |
ng | = | Nanogramm |
PCB | = | polychlorierte Biphenyle |
PCDD | = | polychlorierte Dibenzodioxine |
PCDF | = | polychlorierte Dibenzofurane |
TM | = | Trockenmasse |
VwVfG | = | Verwaltungsverfahrensgesetz |
WHG | = | Wasserhaushaltsgesetz |
Am 03. Oktober 2017 ist die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung mit den Artikeln 1 bis 3 1 in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen (KS) integraler Bestandteil der Kreislaufwirtschaft und zugleich die bisher praktizierte bodenbezogene Verwertung deutlich eingeschränkt. Die Artikel 4 bis 6 2 treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
Die vorliegenden Vollzugshinweise dienen der Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Regelungen mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen Vollzugs. Sie wenden sich an Vollzugsbehörden. Für Klärschlammerzeuger, Betreiber von Klärschlammverbrennungsanlagen, Gemischhersteller, Komposthersteller, Klärschlammnutzer, Träger der Qualitätssicherung, Qualitätszeichennehmer und Beförderer können sie als Erkenntnisquelle dienen.
Neben den Bestimmungen der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) sind bei einer bodenbezogenen Klärschlammverwertung auch weitere rechtliche Vorgaben des Düngerechts zu beachten.
Die Vollzugshilfe ist als Fragenkatalog mit den entsprechenden Antworten konzipiert und enthält eine Zusammenstellung der relevanten Fragen, die sich aus dem bisherigen Vollzug der Klärschlammverordnung ergeben haben. Die erste Fassung mit dem Stand Februar 2020 beschränkt sich hierbei grundsätzlich auf die Regelungen der Klärschlammverordnung. In einer ersten Fortschreibung zum Stand Juni 2023 ist eine Ergänzung der Vollzugshilfe zu den Artikeln 4 und 5 erfolgt. Weiterführende Fragen zur Klärschlammstatistik ( § 34 Registerführung) sollen gemeinsam mit dem für die Datenerfassung zuständigen Statistischen Bundesamt geklärt werden.
Grundsätze der Klärschlammverordnung
Um den Zielen eines nachhaltigen Umwelt- und Ressourcenschutzes stärker als bisher gerecht zu werden, sind mit der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung die bisher geltenden Anforderungen an die bodenbezogene Klärschlammverwertung zum Zweck einer weiteren Verringerung des Schadstoffeintrags in den Boden verschärft sowie der Anwendungsbereich der Klärschlammverordnung auch auf Maßnahmen des Landschaftsbaus ausgedehnt worden.
Als zentrales Element sieht die Verordnung erstmals umfassende Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen, nach Abschluss der abwassertechnischen Behandlung, und Klärschlammverbrennungsaschen vor, welche die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen und von Klärschlammverbrennungsanlagen ab dem Jahr 2029 einzuhalten haben. Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor greift in den Fällen, in denen der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse (TM) aufweist. Sie betrifft grundsätzlich alle Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser und diesem gleichgestellten Abwasser gemäß Anhang 1 der Abwasserverordnung behandeln, unabhängig von der jeweiligen genehmigten Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Abwasser aus betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlagen kann kommunalem Abwasser gleichgestellt werden, wenn es in seiner stofflichen Zusammensetzung mit kommunalem Abwasser vergleichbar ist.
(Stand: 22.09.2023)
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