Regelwerk

LAGa M39 - Vollzugshinweise zur Umsetzung der Klärschlammverordnung: Textvergleich der Fassungen 10. Februar 2020 zu 22. Juni 2023

Fassung vom 10. Februar 2020 Fassung vom 22. Juni 2023
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LAGa M39 - Vollzugshinweise zur Umsetzung der Klärschlammverordnung LAGa M39 - Vollzugshinweise zur Umsetzung der Klärschlammverordnung
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Vom 10. Februar 2020 Vom 22. Juni 2023
(Quelle: LAGA-online vom 06.03.2020; 24.08.2023, aufgehoben) (Quelle: www.laga-online.de vom 24.08.2023)
Archiv: 2020
Abkürzungsverzeichnis
AbfKlärV = Klärschlammverordnung
BBodSchV = Bundes-Bodenschutzverordnung
BioAbfV = Bioabfallverordnung
CaO = Calciumoxid
dl-PCB = dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle
dt = Dezitonne = 100 kg
DüMV = Düngemittelverordnung
DüV = Düngeverordnung
EW = Einwohnerwerte
ha = Hektar = 10.000 m2
KS = Klärschlamm
KrWG = Kreislaufwirtschaftsgesetz
ng = Nanogramm
PCB = polychlorierte Biphenyle
PCDD = polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF = polychlorierte Dibenzofurane
TM = Trockenmasse
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz
WHG = Wasserhaushaltsgesetz
Einleitung Einleitung
Am 03. Oktober 2017 ist die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung mit den Artikeln 1 bis 3 in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen (KS) integraler Bestandteil der Kreislaufwirtschaft und zugleich die bisher praktizierte bodenbezogene Verwertung deutlich eingeschränkt. Die Artikel 4 bis 6 treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Am 03. Oktober 2017 ist die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung mit den Artikeln 1 bis 3 1 in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen (KS) integraler Bestandteil der Kreislaufwirtschaft und zugleich die bisher praktizierte bodenbezogene Verwertung deutlich eingeschränkt. Die Artikel 4 bis 6 2 treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
Die vorliegenden Vollzugshinweise dienen der Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Regelungen mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen Vollzugs. Sie wenden sich an Vollzugsbehörden. Für Klärschlammerzeuger, Betreiber von Klärschlammverbrennungsanlagen, Gemischhersteller, Komposthersteller, Klärschlammnutzer, Träger der Qualitätssicherung, Qualitätszeichennehmer und Beförderer können sie als Erkenntnisquelle dienen. Die vorliegenden Vollzugshinweise dienen der Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Regelungen mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen Vollzugs. Sie wenden sich an Vollzugsbehörden. Für Klärschlammerzeuger, Betreiber von Klärschlammverbrennungsanlagen, Gemischhersteller, Komposthersteller, Klärschlammnutzer, Träger der Qualitätssicherung, Qualitätszeichennehmer und Beförderer können sie als Erkenntnisquelle dienen.
Neben den Bestimmungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sind bei einer bodenbezogenen Klärschlammverwertung auch weitere rechtliche Vorgaben des Düngerechts zu beachten. Neben den Bestimmungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sind bei einer bodenbezogenen Klärschlammverwertung auch weitere rechtliche Vorgaben des Düngerechts zu beachten.
Die Vollzugshilfe ist als Fragenkatalog mit den entsprechenden Antworten konzipiert und enthält eine Zusammenstellung der relevanten Fragen, die sich aus dem bisherigen Vollzug der Klärschlammverordnung ergeben haben. Sie beschränkt sich hierbei grundsätzlich auf die Regelungen der Klärschlammverordnung. Eine Fortschreibung und Ergänzung der Vollzugshilfe, insbesondere zu Artikel 5, ist zu gegebener Zeit vorgesehen.

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