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Regelwerk, Abfall, LAGA

LAGa M37 - Anforderungen an Hersteller und Vertreiber, an Betreiber von Systemen und Branchenlösungen sowie an beauftragte Dritte, Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer" nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung
"Umsetzung der Verpackungsverordnung"

Vom 8. Februar 2017
(LAGa - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)



Archiv 2006 2009, 2015

Vorwort

Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen ( Verpackungsverordnung - ) 1 vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1058) verpflichtet Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, sich an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.

Nach § 6 Abs. 2 entfällt die Pflicht der Hersteller und Vertreiber zur Systembeteiligung nur, soweit sie die von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei gleichgestellten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3, die von ihnen selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, zurücknehmen und einer Verwertung zuführen (Branchenlösung).

Oberhalb bestimmter Mengenschwellen sind gem. § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 von den Erstinverkehrbringern von Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, Vollständigkeitserklärungen abzugeben und zu hinterlegen. Darin müssen Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen (Masse, Materialart) sowie zu den Entsorgungswegen (u. a. Systembeteiligungen, Beteiligungen an Branchenlösungen) gemacht werden.

Betreiber von Systemen und Branchenlösungen haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gem. Anhang I (zu § 6) Nachweis zu führen (Mengenstromnachweis).

Die Konkretisierung der Pflichten zur Systembeteiligung, der Anforderungen an Branchenlösungen, der Hinterlegungspflichten einer Vollständigkeitserklärung, der Anforderungen zur Führung der Mengenstromnachweise sowie deren Prüfung und Bescheinigung durch einen unabhängigen Sachverständigen sind Gegenstand dieser LAGA-Mitteilung. Sie stellt eine Handlungsanleitung für Hersteller und Vertreiber, Betreiber von Systemen und Branchenlösungen, Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, beauftragte Dritte sowie Vollzugsbehörden dar, mit der eine bundeseinheitliche Umsetzung der Vorgaben der Verpackungsverordnung ermöglicht und ihr Vollzug erleichtert werden soll.

1. Definitionen und grundsätzliche Erläuterungen

Die nachfolgenden Pflichten gelten gemäß § 6 ausschließlich für Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher, das sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen (nach § 3 Abs. 11), anfallen und die in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden.

Erstinverkehrbringer sind Hersteller und Vertreiber, die gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 erstmals mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, an einen im Wirtschaftsverkehr tätigen Dritten abgeben.

Mengenstromnachweis ist der überprüfbare Nachweis der Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gem. Anhang I (zu § 6), der durch einen unabhängigen Sachverständigen bescheinigt wird (siehe Kap. 6 u. 7). Die jeweiligen nach § 6 Abs. 1 in ein System bzw. nach § 6 Abs. 2 VerpackV in eine Branchenlösung eingebrachten Mengen bilden die Grundlage (Nenner) für die Quotenberechnung. Die der Verwertung zugeführten Mengen bilden die entsorgerseitige Grundlage (Zähler). Anfangspunkt des Mengenstromnachweises ist der Ort der Verpackungsrücknahme. Endpunkt des Mengenstromnachweises ist der Letztempfänger.

Letztempfänger ist die Verwertungsanlage, in der ein Produkt hergestellt wird, das keiner weiteren abfallspezifischen Behandlung (z.B. Schadstoffentfrachtung, Schreddern) mehr bedarf. Grundsätzlich gilt, dass ein Nachweis nur bis zum Händler nicht ausreicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in dem Prüfbericht des unabhängigen Sachverständigen (siehe Kap. 7) hervorzuheben und bei quotenrelevanten Mengen mit der obersten Abfallbehörde des Landes, in dem der Hauptsitz des Verpflichteten liegt (System oder Branchenlösung, ggf. zur Vereinfachung behördlicher Abläufe: der Betreiber der Branchenlösung als beauftragter Dritter), abzustimmen. Sortierreste sind geeigneten Entsorgungsanlagen zuzuführen und im Mengenstromnachweis auszuweisen.

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