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Regelwerk

LAGa M 37 - "Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie
zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige" nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung

Stand: Dezember 2009
(LAGa - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfallaufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorwort

Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) * vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) verpflichtet Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, sich an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Soweit Hersteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die gemäß § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 Haushaltungen gleichgestellt sind, die von ihnen bei diesen Anfallstellen in Verkehr gebrachten Verpackungen selbst zurücknehmen und einer Verwertung zuführen und dies durch Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen nachweisen (Branchenlösung), entfällt die Systembeteiligungspflicht.

Oberhalb bestimmter Mengenschwellen sind gem. § 10 Abs. 4 von den Erstinverkehrbringern von Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, Vollständigkeitserklärungen abzugeben und zu hinterlegen. Darin müssen Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen (Masse, Materialart) sowie zu den Entsorgungswegen (u. a. Systembeteiligungen, Beteiligungen an Branchenlösungen) gemacht werden.

Betreiber von Systemen und Branchenlösungen haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gem. Anhang I (zu § 6) Nachweis zu führen (Mengenstromnachweis).

Die Konkretisierung der Pflichten zur Systembeteiligung, der Anforderungen an Branchenlösungen, der Hinterlegungspflichten einer Vollständigkeitserklärung, der Anforderungen zur Führung der Mengenstromnachweise sowie deren Prüfung und Bescheinigung durch einen unabhängigen Sachverständigen sind Gegenstand dieser LAGA-Mitteilung. Sie stellt eine Handlungsanleitung für Verpflichtete, unabhängige Sachverständige sowie Vollzugsbehörden dar, mit der eine einheitliche Umsetzung der Vorgaben der Verpackungsverordnung ermöglicht und ihr Vollzug erleichtert werden soll.

1. Definitionen und grundsätzliche Erläuterungen

Verwertungs- und Nachweispflichten gelten gemäß § 6 ausschließlich für Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher, das sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen (nach § 3 Abs. 11), anfallen und die in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden.

Eigenrücknahme bezeichnet die Rücknahme von Verkaufsverpackungen durch Vertreiber nach § 6 Abs. 1 Satz 5 am Ort der Abgabe, die die Vertreiber auf eigene Kosten einer Verwertung entsprechend Anh. I Nr. 1 und dieser LAGA-Mitteilung zugeführt haben.

Erstinverkehrbringer sind Hersteller und Vertreiber, die gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 erstmals mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, an einen im Wirtschaftsverkehr tätigen Dritten abgeben.

Mengenstromnachweis ist der überprüfbare Nachweis der Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gem. Anhang I (zu § 6), der durch einen unabhängigen Sachverständigen bescheinigt wird (siehe Kap. 6). Beginn des Mengenstromnachweises ist der Ort der Verpackungsrücknahme. Endpunkt des Mengenstromnachweises ist der Letztempfänger. Letztempfänger ist die Verwertungsanlage, in der ein Produkt hergestellt wird, das keiner weiteren abfallspezifischen Behandlung (z.B. Schadstoffentfrachtung, Schreddern) mehr bedarf. Grundsätzlich gilt, dass ein Nachweis nur bis zum Händler nicht ausreicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in dem Prüfbericht des unabhängigen Sachverständigen (siehe Kap. 5) hervorzuheben und bei quotenrelevanten Mengen mit der obersten Abfallbehörde des Landes, in dem der Hauptsitz des Verpflichteten liegt (System oder Branchenlösung, ggf. zur Vereinfachung behördlicher Abläufe: der Betreiber der Branchenlösung als beauftragter Dritter), abzustimmen. Sortierreste sind geeigneten Entsorgungsanlagen zuzuführen.

Ermittlung der Verwertungsquote: Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Verwertungsquoten bilden nach Anhang I Nr. 3 Abs. 3 und Nr. 4 die Massen der durch Hersteller und Vertreiber insgesamt in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen aufgeschlüsselt nach Systemen und Branchenlösungen (siehe Kap. 4.2.2 u. Kap. 4.5). Schnittstelle für die Quotenberechnung ist der Input in diejenige Anlage, in der die Verpackungen aufbereitet oder sonst der Verwertung zugeführt werden. Eine Sortierung oder Lagerung erfüllt nicht das Merkmal "einer Verwertung zugeführt".

Branchenlösung bezeichnet Hersteller und Vertreiber, die bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 Haushaltungen gleichgestellt sind, die von ihnen bei diesen Anfallstellen in Verkehr gebrachten Verpackungen selbst zurücknehmen und einer Verwertung zuführen oder durch einen beauftragten Dritten (Betreiber einer Branchenlösung) zurücknehmen und einer Verwertung zuführen lassen. Sie haben nach § 6 Abs. 2 geeignete, branchenbezogene Erfassungsstrukturen einzurichten.

Serviceverpackungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Verkaufsverpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen sowie Einweggeschirr. Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb - sind nicht als Serviceverpackung einzustufen.

Systeme nach § 6 Abs. 3 gewährleisten flächendeckend eine regelmäßige, haushaltsnahe Entsorgung der gebrauchten, restentleerten Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe. Sie haben dabei die Entsorgung aller haushaltsnah erfassten Verkaufsverpackungen in allen Entsorgungsgebieten entsprechend ihrer Marktanteile sicherzustellen. Dies gilt auch im Fall der Mitbenutzung von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, insbesondere bei der Materialfraktion Papier, Pappe, Karton ( Anhang I Nr. 1 Abs. 4 Satz 2) und ist nicht auf die Verpackungsmenge beschränkt, die in ein oder mehrere Systeme eingebracht wurden, sondern bezieht sich auf die tatsächlich erfasste Menge an restentleerten Verkaufsverpackungen. Für Systeme, die ausschließlich regional vertriebene Verkaufsverpackungen unter Vertrag haben, gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Systeme.

Vermischung liegt vor, wenn

Verkaufsverpackungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit (also als festgelegte Einheit aus Ware und Verpackung) angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Hierzu zählen auch Serviceverpackungen sowie Einweggeschirr. Es ist möglich, dass dieselbe Verpackung je nachdem wo sie als Abfall anfällt z.B. als eine Verkaufsverpackung (beim Endverbraucher) oder als Transportverpackung (beim Vertreiber) einzustufen ist.

2. Anforderungen an die Rücknahme von Verkaufsverpackungen

2.1 Systembeteiligungspflicht

Erstinverkehrbringer haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme ihrer Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Eine Delegation der Pflichten innerhalb einer Handelskette ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 nur für Serviceverpackungen (inkl. Einweggeschirr) zugelassen. Der Hersteller, Vorvertreiber oder Vertreiber, auf den die Pflicht delegiert wurde, kann die ihm auferlegte Systembeteiligungspflicht nicht erneut weiterdelegieren.

Nur wenn sich Hersteller/Vertreiber mit ihren Verpackungen an einem System beteiligen darf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 deren Abgabe an private Endverbraucher erfolgen. Bringt ein Hersteller/Vertreiber neben Verkaufsverpackungen, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, auch Verkaufsverpackungen, die nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, und/oder Transportverpackungen in Verkehr, so muss er die Abgrenzung zu diesen Verpackungen gegenüber dem Prüfer der Vollständigkeitserklärung transparent darlegen. Hierzu kann er zum Beispiel Sachverständigenexpertisen oder Studien heranziehen. Für den Letztvertreiber genügt in der Regel eine schriftliche Bestätigung des Vorvertreibers, dass sich die verpflichteten Hersteller/Vertreiber mit den an ihn gelieferten Verkaufsverpackungen an einem System beteiligt haben.

Der Systembeteiligungspflicht unterliegen:

Ausgeschlossen von der Systembeteiligungspflicht sind:

2.2 Eigenrücknahme am Ort der Abgabe

Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 kann ein Vertreiber die von ihm in Verkehr gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Abgabe zurücknehmen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 gilt dies auch für Verkaufsverpackungen, die von einem anderen Vertreiber in Verkehr gebracht wurden, wenn es sich um Verpackungen derselben Art, Form und Größe und solcher Waren handelt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Auch für Verkaufsverpackungen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 5 zurückgenommen werden, haben sich Hersteller/Vertreiber an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Die für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte können aber gem. § 6 Abs. 1 Satz 6 in Höhe der nachgewiesenen Eigenrücknahme zurückverlangt werden. Verpackungsmengen, für die ein System die geleisteten Entgelte erstattet hat, sind im Mengenstromnachweis dieses Systems in Abzug zu bringen.

Über die Rücknahme der Verpackungen am Ort der Abgabe und deren Zuführung zur Verwertung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 7 ein Mengenstromnachweis gem. Anh. I Nr. 4 Satz 1 bis 4 und 8 zu führen. Die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 anzugebenden Informationen enthalten auch die systembeteiligten Verpackungsmengen, für die die Rücknahmepflicht durch Eigenrücknahmen erfüllt und das entrichtete Entgelt erstattet wurde.

2.3 Branchenlösungen

Die Systembeteiligungspflicht entfällt nach § 6 Abs. 2, soweit Hersteller/Vertreiber bei Anfallstellen, die den privaten Haushalten nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 gleichgestellt sind, die von ihnen bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen selbst zurücknehmen und einer Verwertung zuführen (Branchenlösung). Das Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 durch Vorlage einer Sachverständigenbescheinigung glaubhaft zu machen. Eine Beauftragung Dritter - ohne Übergang der Pflichten - ist gemäß § 11 zulässig.

§ 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 definiert die vergleichbaren Anfallstellen als private Endverbraucher. Endverbraucher ist nach § 3 Abs. 11 Satz 1 derjenige, der die an ihn gelieferten Waren nicht mehr weiter veräußert. Der Handel als solcher ist daher keine gleichgestellte Anfallstelle im Sinne von § 3 Abs. 11.

Für Anfallstellen, die in Teilbereichen sowohl dem privaten Endverbraucher gleichgestellt sind als auch Handelstätigkeiten wahrnehmen (z.B. Werkstatt, die auch Ersatzteile verkauft; Krankenhaus mit Kiosk), ist eine klare Abgrenzung durch den Sachverständigen erforderlich. Verpackungen, die im Rahmen der Handelstätigkeit anfallen, dürfen für die Branchenlösung nicht berücksichtigt werden.

Es besteht keine Pflicht für einen Hersteller/Vertreiber, dessen Verkaufsverpackungen an einer Anfallstelle, für die eine Branchenlösung existiert, anfallen, sich an dieser Branchenlösung zu beteiligen. Hersteller/Vertreiber können sich auch dann mit ihren (gesamten) Verkaufsverpackungen an einem System beteiligen, wenn diese Verpackungen (teilweise) an Anfallstellen anfallen, für die eine Branchenlösung existiert. Innerhalb einer Branche können mehrere Branchenlösungen betrieben werden.

2.3.1 Branchendefinition

Die Zuordnung von Wirtschaftsunternehmen zu bestimmten Branchen kann auf Basis der in der EU verbindlich eingeführten Wirtschaftssystematik ( NACE) durchgeführt werden.

Der Bezug zu den Herstellern/Vertreibern besteht über die an den Anfallstellen anfallenden Verkaufsverpackungen und über die entsprechenden Waren, d.h. nur diejenigen Hersteller/ Vertreiber können sich an einer Branchenlösung beteiligen, deren Verpackungen auch tatsächlich an den entsprechenden Stellen anfallen.

Damit ist eine Branche über die Art der Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 und über die Art der Ware abzugrenzen. Die Ware, deren Verpackung über die Branchenlösung eingesammelt werden soll, muss "anfallstellenaffin", d. h. charakteristisch für Anfallstelle und Branche sein (z.B. Verkaufsverpackungen für Kfz-Ersatzteile in Kfz-Werkstätten, Verkaufsverpackungen für Medikamente in Krankenhäusern).

2.3.2 Erfassung

Eine Branchenlösung muss geeignete Erfassungsstrukturen eingerichtet haben, welche die regelmäßige kostenlose Rückgabe bei allen von den Herstellern und Vertreibern belieferten Anfallstellen gewährleisten. Aus dieser Anforderung resultiert, dass den Herstellern/Vertreibern, die sich an einer Branchenlösung beteiligen, die Vertriebswege ihrer Produkte und damit die Anfallstellen der von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bekannt sein müssen.

Nach § 6 Abs. 2 können die Erfassungsstrukturen einer Branchenlösung unter Berücksichtigung bestehender branchenbezogener Erfassungsstrukturen für gewerbliche Verkaufsverpackungen eingerichtet werden.

Damit ist es zulässig, dass Verkaufsverpackungen einer Branchenlösung gemeinsam mit gewerblichen Verkaufsverpackungen der gleichen Branche erfasst werden. Denkbar ist dies insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben und Handwerksbetrieben, da es hier aufgrund der Mengengrenzen nach § 3 Abs. 11 Satz 3 (maximal 1100-Liter-Umleerbehälter je Stoffgruppe) innerhalb einer Branche sowohl den Haushaltungen vergleichbare als auch gewerbliche Anfallstellen geben kann.

In den Fällen, in denen zwar die Anfallstellen bekannt sind, aber der direkte Lieferbezug zum privaten Endverbraucher fehlt, können abstrakte Nachweise (z.B. Gutachten unabhängiger Institutionen, Hochrechnungen) herangezogen werden, um die branchenfähigen Verpackungsmengen sowie die zu erwartende Menge an dort erfassbaren, branchenaffinen Verpackungsabfällen auf Basis statistisch relevanter Grunddaten zu ermitteln (siehe hierzu Kap. 2.3.3). In den Bescheinigungen des unabhängigen Sachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ist auf die Anwendung solcher Gutachten hinzuweisen sowie die Einhaltung der jeweiligen Randbedingungen für die Anwendung der Gutachten zu prüfen und zu bestätigen.

Alle belieferten Anfallstellen müssen die Möglichkeit haben, sich der Erfassung ihrer Verpackungsabfälle durch die Branchenlösung zu bedienen. Ein Zwang für die Anfallstelle, davon Gebrauch zu machen, besteht nicht.

Die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen hat unter Bezug auf § 6 Abs. 8 Satz 1 am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu erfolgen.

Soweit ein System der "Retrologistik" existiert, wonach bei Anlieferung neuer Ware die angefallenen Verpackungen zu Warenlagern mitgenommen werden, von wo aus sie dann der Verwertung zugeführt werden, ist die Anforderung der Erfassung an der Anfallstelle damit erfüllt.

2.3.3 Branchenfähige Mengen

Die Menge an Verkaufsverpackungen, mit der sich ein Hersteller/Vertreiber an einer Branchenlösung maximal beteiligen kann, ist auf diejenige beschränkt, welche der Hersteller/Vertreiber an die an der jeweiligen Branchenlösung teilnehmenden vergleichbaren Anfallstellen liefert. Einer Anfallstelle kann maximal die Menge an Verpackungen zugerechnet werden, die von den an der Branchenlösung teilnehmenden Herstellern an diese Anfallstelle geliefert werden.

Für alle anderen Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, besteht für den Hersteller/Vertreiber die Pflicht zur Beteiligung an einem System. Das Einbringen von Einweggetränkeverpackungen, die nach § 9 Abs. 2 der Pfandpflicht nicht unterliegen, in Branchenlösungen ist nicht zulässig ( § 9 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 3).

Zur Ermittlung der branchenfähigen Mengen sind einschlägige Unternehmensdaten oder transparente, aussagekräftige Gutachten heranzuziehen, die den Behörden auf Verlangen vorzulegen sind. Gutachten, die lediglich Pauschalangaben ohne Differenzierung nach Materialien, ohne Erläuterung zum methodischen Vorgehen oder ohne klare Abgrenzung nicht branchenfähiger Mengen enthalten, können von Seiten der zuständigen Behörden nicht akzeptiert werden. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 eingerichtet sind, als nicht erbracht. Die Hersteller/Vertreiber unterliegen in diesem Fall weiterhin der Beteiligungspflicht an einem oder mehren Systemen.

2.3.4 Erfassung von Verkaufsverpackungen im Rahmen von Branchenlösungen

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 muss die Verwertung der in einer Branchenlösung erfassten Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I Nrn. 1 und 4 erfolgen. Daher sind auch für die gemeinsam mit einer Branchenlösung erfassten gewerblichen Verpackungen die Verwertungsquoten einzuhalten. Dabei dürfen keine anderen als innerhalb der jeweiligen Branche von den jeweils teilnehmenden Herstellern und Vertreibern vertriebenen Verpackungen sowie keine Transport- und Umverpackungen einbezogen werden.

2.3.5 Sachverständigen-Bescheinigung

Mit der Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen weisen die Hersteller/ Vertreiber oder der von ihnen beauftragte Dritte nach § 6 Abs. 2 nach, dass sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 erfüllen. Die Bescheinigung des Sachverständigen muss eine Systembeschreibung mit mindestens folgenden Angaben enthalten:

Die Pflicht für Betreiber einer Branchenlösung nach § 6 Abs. 2, die Bescheinigung mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme der zuständigen Behörde vorzulegen, bezieht sich auf den erstmaligen Beginn der Rücknahme durch die Branchenlösung.

Hersteller/Vertreiber, die sich nach Vorlage der Bescheinigung neu an der Branchenlösung beteiligen, haben daher ab Vertragsabschluss keine Frist bis zur Rücknahme einzuhalten. Veränderungen bei den teilnehmenden Herstellern/Vertreibern sowie bei den teilnehmenden Anfallstellen sind fortlaufend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorzulegen. Im Mengenstromnachweis (Kap. 5) sind diese Veränderungen darzustellen.

2.3.6 Pflicht zur Erfüllung der Systembeteiligungspflicht

Hersteller und Vertreiber sind nach § 6 Abs. 2 nur in soweit von der Systembeteiligungspflicht befreit, wie sie Verpackungen entsprechend den Anforderungen der Verpackungsverordnung selbst oder durch Dritte zurücknehmen und verwerten. Das bedeutet grundsätzlich eine Rücknahmepflicht von 100 % der in eine Branchenlösung eingebrachten Verpackungsmenge. Soweit diese Rücknahmepflicht im Einzelfall nicht vollständig erfüllbar ist, muss der Verpflichtete die Gründe dafür (z.B. auf der Basis einer gutachterlichen Stellungnahme) plausibel darlegen. Soweit dies nicht plausibel gelingt, besteht die Pflicht, sich mit den nicht zurückgenommenen Verpackungsmengen an einem System zu beteiligen.

3. Anforderungen an die Vollständigkeitserklärung

Eine Vollständigkeitserklärung müssen jährlich zum 1. Mai diejenigen Hersteller/Vertreiber abgeben und bei der örtlich zuständigen IHK nach § 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, die Verkaufsverpackungen gem. § 6 in Verkehr bringen und eine der Mengenschwellen nach § 10 Abs. 4 überschreiten oder von einer zuständigen Behörde zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aufgefordert werden. In der Regel sind dies die Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen (VE-Pflicht folgt der Systembeteiligungspflicht); bei Serviceverpackungen sind dies insoweit die Hersteller, Vertreiber oder Vorvertreiber der Verpackungen, als der Erstinverkehrbringer der Serviceverpackungen von diesen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 die Übernahme der Systembeteiligungspflicht verlangt hat. Erstinverkehrbringer, die daneben Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen, die bei gewerblichen Endverbrauchern anfallen, müssen nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 auch Angaben über die Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7 in der Vollständigkeitserklärung aufnehmen.

Die Vollständigkeitserklärung umfasst nach § 10 Abs. 2 Angaben zu:

Mit der Ergänzung der Vollständigkeitserklärung um seine qualifizierte elektronische Signatur bescheinigt der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder unabhängige Sachverständige, dass sämtliche in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen eines Herstellers/Vertreibers in Systeme eingebracht und/oder über Branchenlösungen sowie ggf. gemäß § 7 zurückgenommen wurden. Prüfgegenstand ist insbesondere, ob die Angaben nach § 10 Abs. 2 VerpackV richtig und plausibel sind.

Über Eigenrücknahme im Handel entsorgte Mengen (vgl. Kap. 2.2) sind vom Erstinverkehrbringer in der Vollständigkeitserklärung als System-Mengen aufzuführen. Das Gleiche gilt für die Systeme. Diese haben der VE-Hinterlegungsstelle die in ihr System eingebrachte Gesamtmenge an Verkaufsverpackungen anzugeben.

Die Abgabe und Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung kann nicht auf verschiedene beauftragte Dritte aufgeteilt werden. Pro verpflichteten Hersteller/Vertreiber kann nur eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt werden. Beauftragen Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, mehrere unterschiedliche Dritte damit, für sie nach § 11 Verkaufsverpackungen in ein System einzubringen, so haben die Erstinverkehrbringer die Vollständigkeitserklärung selbst zu hinterlegen. Alternativ kann ein Dritter mit der Hinterlegungspflicht beauftragt werden, wenn diesem sämtliche hierfür benötigten Primärdaten zur Verfügung gestellt werden und die Hinterlegung ausschließlich im Namen des jeweiligen Hinterlegungspflichtigen erfolgt.

Nur unter diesen Rahmenbedingungen kann ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder unabhängiger Sachverständiger die Vollständigkeitserklärung im vollen Umfang prüfen und mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Nur so ist auch gewährleistet, dass die Meldungen der Systeme nach § 10 Abs. 6 über die Beteiligung an ihren Systemen mit den Angaben der Erstinverkehrbringer in der Vollständigkeitserklärung ( § 10 Abs. 1) übereinstimmen.

4. Anforderungen an die zu führenden Nachweise (Mengenstromnachweis)

Zur Führung eines Mengenstromnachweises verpflichtet sind:

Der Mengenstromnachweis ist aufgeschlüsselt nach Materialart (z.B. Glas, PPK) massenbezogen zu erstellen. Sofern die Masseangaben errechnet wurden, ist die Herleitung nachvollziehbar zu dokumentieren und die Angabe selbst als berechnete Größe zu kennzeichnen.

4.1 Dokumentation

Die Dokumentation umfasst:

Angabe des/der Verpflichteten (im Fall von Branchenlösungen Nennung aller Beteiligten) mit vollständiger Bezeichnung, Firmensitz, gegebenenfalls Ansprechpartner

  1. Angabe des Erstellers der Dokumentation mit rechtsverbindlicher Unterschrift (Namen, Anschrift)
  2. Zusammenfassende Beschreibung des Dokumentationsumfangs
  3. Ggf. Abgrenzung gegenüber anderen Rücknahme- und Erfassungssystemen
  4. Ggf. Abgrenzung gegenüber Mehrwegverpackungen, Um- und Transportverpackungen,
  5. Exportanteilen, stoffgleichen Nicht-Verpackungen, langlebigen Verpackungen,
    Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter etc.
  6. Übersicht über vertragliche Vereinbarungen (Drittbeauftragte, Zusammenwirken etc.)
  7. Beschreibung des Vertriebs- und Rücknahmesystems
  8. Darstellung der Rückführungslogistik (z.B. Abholrhythmus, Behälter)

4.2 In-Verkehr-Bringen/Sytembeteiligung

Hersteller/Verteiber müssen bereits beim In-Verkehr-Bringen der Verkaufsverpackungen eine klare, nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den Verkaufsverpackungen, für die sie sich an einem System beteiligen, und den Verkaufsverpackungen, für die sie die Rücknahme und Verwertung selbst sicherstellen (Branchenlösung), vornehmen (z.B. über entsprechende Sachverständigen- oder Wirtschaftsprüferbescheinigungen).

4.2.1 Gruppierung der Verpackungsmaterialien

Die Gruppierung der Verpackungsmaterialien nach Anh. I Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 erfolgt entsprechend der Begriffsbestimmungen sowie der Materialaufschlüsselung im Anh. I Nr. 1 Abs. 2:

4.2.2 Ermittlung der in Verkehr gebrachten Massen

Die im Nachweisjahr von Verpflichteten in Branchenlösungen/Systeme eingebrachten Massen an Verkaufsverpackungen errechnen sich aus den Massen der einzelnen Verpackungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien (Glas, Kunststoffe, PPK, etc.) multipliziert mit der entsprechenden Stückzahl der im betreffenden Kalenderjahr im Inland in Verkehr gebrachten Artikel. Werden verschiedene Artikel in gleichen Verpackungen auf den Markt gebracht (z.B. verschiedene Getränke in gleichen Flaschen oder Flüssigkeitskartons), so können diese zu Gruppen zusammengefasst und dargestellt werden.

Werden Verkaufsverpackungen nicht nur an private Endverbraucher vertrieben, ist der Anteil der Verkaufsverpackungen, der auf die privaten Endverbraucher entfällt, nachvollziehbar darzulegen.

4.3 Rücknahme

In der Dokumentation ist die Rückführlogistik systematisch darzustellen (z.B. Erfassungsorte, Entsorger/Subunternehmer). Daraus muss auch hervorgehen, an welcher Stelle Vermischungen erfolgen, und welche Methodik (Schlüssel) in diesen Fällen für die Ermittlung der anrechenbaren Verkaufsverpackungen angewandt wurde.

4.3.1 Branchenlösungen nach § 6 Abs. 2 VerpackV

Betreiber von Branchenlösungen gem. § 6 Abs. 2 müssen in der Dokumentation darlegen, in welcher Weise sie die Schaffung von Möglichkeiten zur unentgeltlichen Rückgabe restentleerter Verpackungen an allen von den Herstellern und Vertreibern mit Verpackungen belieferten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 umgesetzt haben.

In der Dokumentation sind alle an der Branchenlösung teilnehmenden Hersteller/Vertreiber und Anfallstellen mit Name und Adresse aufzuführen. In Branchenlösungen dürfen nur solche Anfallstellen einbezogen werden, die gem. § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 Haushaltungen gleichgestellt sind (siehe Kap. 2.3).

Bei einer Mitgliedschaft in verschiedenen Branchenlösungen und/oder Beteiligung an verschiedenen Systemen ist ein geeigneter Nachweis aufzunehmen, der die vollständige Prüfung der Pflichterfüllung eines Verpflichteten in Bezug auf die Gesamtmenge der von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen erlaubt. Geeignet sind z.B. Wirtschaftsprüferbescheinigungen sowie entsprechende Sachverständigenbescheinigungen.

4.3.2 Systeme

Für Systeme ist die flächendeckende Rücknahme im Rahmen haushaltsnaher Erfassung sowie vergleichbarer Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 darzustellen. Zum Nachweis der flächendeckenden Erfassung müssen für alle Fraktionen (Glas, PPK, LVP) die Erfassungsmengen für jedes Bundesland (gem. Anh. I Nr. 2 Abs. 3 Satz 2) und Vertragsgebiet mit der Angabe des jeweiligen Vertragspartners, der die Mengen erfasst hat, dokumentiert werden.

4.3.3 Rechnerische Ermittlung

Werden Verpackungen als Gemisch einer Verwertung zugeführt (Vermischung), so ist anhand von geeigneten Sortieranalysen zu belegen, welcher Anteil an Verkaufsverpackungen je Materialfraktion in Bezug auf die in Verkehr gebrachten Massen für die Ermittlung der Verwertungsquoten anrechenbar ist. Abzuziehen sind Massen der:

Wenn Verpackungen eines Verpflichteten bereits an der Anfallstelle oder zwischen der Anfallstelle und dem Erstempfänger mit nicht quotierten Verpackungsmaterialien oder mit Nichtverpackungen vermischt werden, muss die anrechenbare Menge an Verkaufsverpackungen je Verpflichtetem rechnerisch ermittelt werden. Die rechnerische Ermittlung erfolgt auf der Grundlage eines Schlüssels. Die Bestimmung des Schlüssels erfolgt durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen auf der Basis von repräsentativen Stichprobenuntersuchungen oder durch andere geeignete Verfahren.

4.4 Verwertungsnachweis

Der Eingang bei einem Letztempfänger ist durch eine entsprechende Eingangsdokumentation (z.B. Wiegeschein) nachzuweisen.

Betreiber von Systemen nach § 6 Abs.3, Betreiber von Branchenlösungen nach § 6 Abs. 2, Vertreiber nach § 6 Abs. 1 Satz 5 (Eigenrücknahme) und Hersteller/Vertreiber nach § 8 (Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter) haben in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und die einer stofflichen bzw. einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen aufgeschlüsselt nach Materialarten (Glas, PPK etc.) zu erbringen. Dies schließt auch die Mengen ein, die oberhalb der Quoten erfasst und verwertet werden, da die Nachweispflicht nicht auf die quotierten Mengen beschränkt ist (Entsch. d. EUKOM 2001, Rd-Nr. 170).

Im Mengenstromnachweis sind alle Verwertungswege von der Anfallstelle bzw. Sammelstelle über die Vorbehandlungsanlagen, ggf. über Händler/Vermittler, bis zum Letztempfänger lückenlos und nachvollziehbar darzustellen. Dies gilt für die gesamte Verwertungskette im In- und/oder Ausland. Dabei sind alle Beteiligten mit Namen und Anschrift anzugeben. Fremdsprachlichen Dokumenten sind mit Ausnahme englischsprachiger Dokumente grundsätzlich beglaubigte Übersetzungen eines in Deutschland zugelassenen Übersetzers beizufügen.

4.4.1 Dokumentation der Erfassung

Mit Ausnahme der haushaltsnahen Erfassung über Systeme sind die Abfälle grundsätzlich bei der Abholung an der Anfallstelle zu verwiegen. Die Verwiegung ist per Wiegeschein zu belegen.

Von der Verwiegung an der Anfallstelle kann abgesehen werden, wenn die Verwiegung am ersten Sammelpunkt der Verwertungskette erfolgt und:

Bei leichten, voluminösen Verpackungsmaterialien (Styroporformkörper, -chips und Folien) kann eine Verwiegung durch eine Volumenerfassung ersetzt werden, wenn gewährleistet ist, dass:

Zur Umrechnung von Volumen- auf Massenangaben sind behälterbezogene, am tatsächlichen Füllstand ausgerichtete Abfalldichten über statistisch abgesicherte Stichproben z.B. im Rahmen von Sortieranalysen (unabhängige Gutachten) zu bestimmen.

Absetz-, Abroll- und Presscontainer sind immer beim Erstempfänger zu verwiegen.

Alternativ kann bei der Rücknahme durch Sammeltouren auch ein Sammelbeleg über die Tonnage der kompletten Tour erstellt werden; dieser muss im Verhältnis von Anzahl und Größe der an den einzelnen Rücknahmestellen entsorgten Behälter auf die jeweiligen Einzelrücknahmestellen umgelegt werden. Die Aufteilung auf mehrere Branchenlösungen ist anhand des Schlüssels nach Kap. 4.3.3 für jede Anfallstelle plausibel zu belegen.

Eine gemeinsame Erfassung von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 3 (Systeme) mit denen nach § 6 Abs. 2 (Branchenlösungen) ist nicht zulässig.

4.4.2 Identifizierung der einer Verwertung zugeführten Mengen

Die Verwertung ist lückenlos zu dokumentieren. Deshalb sind eindeutig zuzuordnende Ein- und Ausgangswiegescheine auch bei der Vorbehandlungsanlage sowie bei Zwischenlagern zu erstellen. Für Verwertungsanlagen sind lediglich die Input-Mengen darzustellen.

Ist die Ausstellung eines separaten Wiegescheines aufgrund der geringen Tonnage nicht möglich, so muss für die Anerkennung der Zuführung zur Verwertung eine entsprechende eindeutig zuzuordnende Verwertungsbestätigung eingeholt werden. Die Wiegescheine müssen folgende Angaben enthalten:

Die Herstellung eines Produktes mit definierten, reproduzierbaren Produkteigenschaften, z.B. nach DIN ISO 1043 Teil 1 bis 4, das eine direkte Verarbeitung ohne weitere Aufbereitung ermöglicht, wird alsZuführung zur Verwertung anerkannt.

Für Lager und Aufbereiter werden (ggf. - bei Lagerung verschiedener Verkaufsverpackungen von Branchenlösungen und Systemen - anteilige) Anlagenbilanzen erstellt, in denen Input, Output sowie die Jahresanfangs- und -endbestände dokumentiert werden. Die Mengen, die zunächst zwischengelagert oder aufbereitet werden, gelten in dem Zeitpunkt als verwertet, zu dem sie Verwertungsanlagen zugeführt werden. Auch die Zuordnung zu einem Verwertungsverfahren ist erst in diesem Zeitpunkt möglich. Die Art der stofflichen Verwertung ist plausibel darzulegen (siehe Kap. 4.4.3).

Bis zum Ende des Vorjahres gelagerte Verpackungsmengen werden im Mengenstromnachweis aufgeführt; die Verwertung dieser Mengen ist im Folgejahr nachzuweisen.

Sofern Verpackungen bereits an der Rücknahmestelle willentlich mit Verpackungen anderer Verpflichteter bzw. mit anderen Abfällen vermischt werden, muss die Dokumentation bereits an der Anfallstelle die eindeutige Zuordnung der erfassten Verpackungsmengen ermöglichen (z.B. Abfallanalysen).

4.4.3 Nachweis der Anlageneignung für Kunststoffverpackungen, Kunststoffverbunde, Flüssigkeitskartons und Papierverbunden

Als Nachweis der Anlageneignung dient das Zertifikat eines unabhängigen Sachverständigen. Voraussetzung für eine Zertifizierung zur Anerkennung als verwertete Kunststoffverpackungen, Kunststoffverbunde, Flüssigkeitskartons und Papierverbunde ist eine Dokumenten- und Anlagenprüfung vor Ort. Das Anlagenzertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Prüfobjekt (Firma, Standort, Anlage, Ansprechpartner)
  2. Charakterisierung der Anlage als Vorbehandlung oder Letztempfänger
  3. Inputmaterial (Herkunft/Werkstoffe, geforderte Eingangsqualität)
  4. Verwertungsmerkmale:
  5. Erfasster Zeitraum der Prüfung
  6. Datum und Termin der Prüfung vor Ort
  7. Zertifikatgültigkeit, berücksichtigte Genehmigungen, Gutachten/Testate
  8. beteiligte Prüfer/Sachverständige, Angaben zu Erst- und Wiederholungsprüfungen

Gemäß Anh. I Nr. 2 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass für die in ein System aufgenommenen Verpackungen tatsächlich Verwertungskapazitäten vorhanden sind. Der dazugehörige Prüfbericht des Sachverständigen muss plausible Angaben hierzu enthalten, z.B. in Form einer Anlagenbilanz inklusive Angaben zur durchschnittlichen Verwertungsquote bezogen auf den Verpackungsinput.

Darüber hinaus soll der Prüfbericht auch folgende Angaben beinhalten:

Die Zertifizierung ist zweijährlich oder bei wesentlichen technischen Änderungen mit Einfluss auf Betriebs- und Verfahrensweisen zu wiederholen.

Auf Händler bezogene Zertifikate mit variablen Verbleibswegen und Zielanlagen entsprechen nicht den oben genannten Anforderungen.

4.5 Ermittlung der Verwertungsquoten

Die Verwertungsquote errechnet sich für jede Materialart:

Verkaufsverpackungen, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst und einer thermischen Behandlung zugeführt werden, sowie PPK-Materialien, die über die Biotonne erfasst werden, dürfen nicht in die Berechnung der Verwertungsquoten einbezogen werden.

Werden die Verpackungen des Verpflichteten separat (ohne Vermischung) bis zum Letztempfänger geführt, so gelten als Grundlage für die Nachweisdokumentation alle Eingangs- und Ausgangswiegescheine bzw. sonstigen Dokumente der Abnehmer, die das Material in der Verwertungskette bis zum Produkt behandelt oder gelagert haben.

Sofern Verkaufsverpackungen verschiedener Verpflichteter, die nicht im Rahmen einer Branchenlösung zusammenwirken, willentlich gemeinsam erfasst werden (Vermischung), hat eine rechnerische Ermittlung der einer Verwertung zugeführten Verpackungen anteilig nach den einzelnen Verpflichteten zu erfolgen. Dies kann entsprechend dem Verhältnis der in ein System eingebrachten oder in Verkehr gebrachten Mengen zueinander erfolgen oder, falls erforderlich, auf der Basis repräsentativer Stichprobenuntersuchungen oder durch andere geeignete Verfahren.

Die Verwertungsquote für Verbunde ist als Summe folgender Materialgruppen darzustellen:

5. Sachverständigenprüfung

5.1 Prüfgrundsätze

5.1.1 Einsicht- und Betretungsrecht

Dem Sachverständigen nach Anh. I Nr. 2 Abs. 4, der gem. § 6 i.V.m. Anh. I Nrn. 2 und 4 den Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen auf Basis der Dokumentation der Hersteller und Vertreiber prüft, ist im Rahmen seines Prüfauftrages die Einsichtnahme in prüfungsrelevante Geschäftsunterlagen sowie ein Betretungsrecht betreffender Anlagen zu gewähren.

Sofern Dritte nach § 11 mit der Erfüllung der Pflichten aus der Verpackungsverordnung beauftragt worden sind, hat der Verpflichtete vertraglich unmittelbar oder durch entsprechende Verpflichtung seiner Vertragspartner das Einsichts- und Betretungsrecht sicherzustellen.

5.1.2 Prüfumfang und -tiefe

Die Prüfung der Dokumentation und des Nachweises erfolgt gem. Anh. I Nrn. 2 bis 4 für die im zu prüfenden Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und einer Verwertung zugeführten Verkaufsverpackungen.

Zu prüfen ist die Einhaltung aller in dieser LAGA-Mitteilung dargestellten Prüfgrundsätze anhand der von den Verpflichteten vorzulegenden Dokumentation und Nachweise.

Die Prüfung schließt mit Vorlage eines schriftlichen Prüfberichtes sowie einer Bescheinigung des Sachverständigen über die Einhaltung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gem. Anh. I Nrn. 2 bis 4 ab.

Bei Branchenlösungen nach § 6 Abs. 2 sind alle Veränderungen (z.B. in den Erfassungsstrukturen, der Art und Menge an erfassten Verkaufsverpackungen sowie bei den teilnehmenden Herstellern/Vertreibern oder den teilnehmenden Anfallstellen) zu dokumentieren und im Mengenstromnachweis darzustellen (vgl. Kap. 2.3.5 u. 6).

5.1.3 Anerkennung von Fremdbescheinigungen

Gutachten, Testate, Zertifikate u. ä. Bescheinigungen anerkannter Sachverständiger sowie von Wirtschaftsprüfern sind bei der Prüfung des Mengenstromnachweises anzuerkennen. Begründete Zweifel sind zu dokumentieren und durch eigene Prüferkenntnisse zu belegen.

5.1.4 Anforderungen an Dokumente und Originalbelege

Alle Nachweisdokumente sind zur Prüfung bereitzustellen oder in testatsicheren EDV-Systemen vorzuhalten, für Stichproben- oder Plausibilitätsüberprüfungen sind sie im Original vorzulegen; hierzu gehören:

Die Mengenbelege müssen eindeutig zurechenbar (Namen, Anschrift, Material etc.), deutlich und dauerhaft leserlich sowie im Falle handschriftlicher Korrekturen mit Datum/Unterschrift gegengezeichnet sein. Als Identifizierungsmerkmale dienen z.B. Unterschriften in Verbindung mit einer Autorisierung, laufende Nummerierungen oder andere Codierungen sowie Eintragungen in Betriebstagebücher u. ä. Nicht vorgelegte bzw. nicht vorlagefähige Dokumente rechtfertigen die Aberkennung der betreffenden Mengen aus der vorgelegten Dokumentation.

Alle im Zusammenhang mit dem Mengenstromnachweis stehenden Unterlagen (inklusive Prüfbericht des Sachverständigen) sind zu Prüfzwecken mindestens fünf Jahre (zumindest in elektronischer Kopie) aufzubewahren.

5.1.5 Beauftragte Dritte

Soweit Hersteller und Vertreiber einen Dritten nach § 11 beauftragen, sind die gegenseitigen zur Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen sowie zur Nachweisführung erforderlichen Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln.

5.2 Anforderungen an den Sachverständigen

Der unabhängige Sachverständige nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 muss die für seine Tätigkeit notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

Der Sachverständige übt seine Tätigkeit auf der Grundlage einer (schriftlichen) Vereinbarung mit dem Verpflichteten aus. Diese Vereinbarung legt den Gegenstand und den Umfang der Arbeit fest.

Der Sachverständige soll durch Stichproben feststellen, ob die Angaben des Verpflichteten (z.B. zu den in Verkehr gebrachten Mengen, zur Vertriebs- und Rücknahmestruktur und zu den Verwertungswegen) richtig sind. Die Prüfungsmethodik ist eine Kombination aus Nachweis- und Plausibilitätsprüfungen, ergänzt durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen. Insbesondere sind Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, wenn Sachverhalte aufgrund der Dokumentenprüfung ungeklärt geblieben sind.

Treten an einer Schnittstelle bzw. innerhalb einer Anlage Mengendifferenzen von mehr als 10 % auf, sind eine Überprüfung und nachvollziehbare Begründung für die bestehenden Differenzen erforderlich.

6. Prüfbericht und Bescheinigung

Das Prüfergebnis des Sachverständigen wird in Form eines Prüfberichtes mit Hinweisen und Empfehlungen für die Folgeprüfung erstellt. Die Prüfung schließt für Branchenlösungen und Systeme mit der Erstellung einer Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß der Verpackungsverordnung, die beim DIHK zu hinterlegen ist, ab. Die Bescheinigung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

Zusätzlich für Branchenlösungen muss die Dokumentation nach Anhang I Nr. 4 folgende Angaben beinhalten:

Im Fall von Branchenlösungen ist allen beteiligten Herstellern und Vertreibern eine Kopie der Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen auszuhändigen.

*) Soweit in dieser Mitteilung Paragrafen oder Anhänge ohne Angabe der Rechtsnorm zitiert werden, bezieht sich dies ausschließlich auf die VerpackV.

ENDE

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