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Regelwerk

LAGa M 37 - "Anforderungen an Hersteller und Vertreiber, an Betreiber von Systemen und Branchenlösungen sowie an beauftragte Dritte, Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer" nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung
"Umsetzung der Verpackungsverordnung"
LAGa - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall

Vom 23. September 2015
(LAGa Publikationen vom 27.10.2015)



zur aktuellen Fassung

Archiv 2009

Eingeführt in HH: Amtl.Anz Nr. 100 vom 22.12.2015 S. 2136

Vorwort

Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen ( Verpackungsverordnung - ) 1 vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1058) verpflichtet Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, sich an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.

Nach § 6 Abs. 2 entfällt die Pflicht der Hersteller und Vertreiber zur Systembeteiligung nur, soweit sie die von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei gleichgestellten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3, die von ihnen selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, zurücknehmen und einer Verwertung zuführen (Branchenlösung).

Oberhalb bestimmter Mengenschwellen sind gem. § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 von den Erstinverkehrbringern von Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, Vollständigkeitserklärungen abzugeben und zu hinterlegen. Darin müssen Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen (Masse, Materialart) sowie zu den Entsorgungswegen (u. a. Systembeteiligungen, Beteiligungen an Branchenlösungen) gemacht werden.

Betreiber von Systemen und Branchenlösungen haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gem. Anhang I (zu § 6) Nachweis zu führen (Mengenstromnachweis).

Die Konkretisierung der Pflichten zur Systembeteiligung, der Anforderungen an Branchenlösungen, der Hinterlegungspflichten einer Vollständigkeitserklärung, der Anforderungen zur Führung der Mengenstromnachweise sowie deren Prüfung und Bescheinigung durch einen unabhängigen Sachverständigen sind Gegenstand dieser LAGA-Mitteilung. Sie stellt eine Handlungsanleitung für Hersteller und Vertreiber, Betreiber von Systemen und Branchenlösungen, Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, beauftragte Dritte sowie Vollzugsbehörden dar, mit der eine bundeseinheitliche Umsetzung der Vorgaben der Verpackungsverordnung ermöglicht und ihr Vollzug erleichtert werden soll.

1. Definitionen und grundsätzliche Erläuterungen

Die nachfolgenden Pflichten gelten gemäß § 6 ausschließlich für Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher, das sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen (nach § 3 Abs. 11), anfallen und die in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden.

Erstinverkehrbringer sind Hersteller und Vertreiber, die gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 erstmals mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, an einen im Wirtschaftsverkehr tätigen Dritten abgeben.

Mengenstromnachweis ist der überprüfbare Nachweis der Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gem. Anhang I (zu § 6), der durch einen unabhängigen Sachverständigen bescheinigt wird (siehe Kap. 6 u. 7). Die jeweiligen nach § 6 Abs. 1 in ein System bzw. nach § 6 Abs. 2 VerpackV in eine Branchenlösung eingebrachten Mengen bilden die Grundlage (Nenner) für die Quotenberechnung. Die der Verwertung zugeführten Mengen bilden die entsorgerseitige Grundlage (Zähler). Anfangspunkt des Mengenstromnachweises ist der Ort der Verpackungsrücknahme. Endpunkt des Mengenstromnachweises ist der Letztempfänger.

Letztempfänger ist die Verwertungsanlage, in der ein Produkt hergestellt wird, das keiner weiteren abfallspezifischen Behandlung (z.B. Schadstoffentfrachtung, Schreddern) mehr bedarf. Grundsätzlich gilt, dass ein Nachweis nur bis zum Händler nicht ausreicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in dem Prüfbericht des unabhängigen Sachverständigen (siehe Kap. 7) hervorzuheben und bei quotenrelevanten Mengen mit der obersten Abfallbehörde des Landes, in dem der Hauptsitz des Verpflichteten liegt (System oder Branchenlösung, ggf. zur Vereinfachung behördlicher Abläufe: der Betreiber der Branchenlösung als beauftragter Dritter), abzustimmen. Sortierreste sind geeigneten Entsorgungsanlagen zuzuführen und im Mengenstromnachweis auszuweisen.

Ermittlung der Zuführung zur Verwertung (Verwertungsquote): Maßstab (Nenner) für die Quotenberechnung sind die jeweiligen nach § 6 Abs. 1 in ein System bzw. nach § 6 Abs. 2 VerpackV in eine Branchenlösung eingebrachten Mengen. Grundlage für die Ermittlung des Zählers sind die der Verwertung zugeführten Mengen. Als der Verwertung zugeführt gelten die Verpackungen, die einen Letztempfänger erreichen und von diesem tatsächlich einem Verwertungsverfahren zugeführt werden. Als Entscheidungsgrundlage für die Anerkennung der Zuführung zur stofflichen, rohstofflichen oder energetischen Verwertung sind der konkrete Verbleib und der Einsatz der Verpackungsmaterialien bis hin zum Endprodukt zu berücksichtigen. Eine Sortierung oder Lagerung erfüllt nicht das Merkmal "einer Verwertung zugeführt".

Branchenlösung bezeichnet eine von den Systemen nach § 6 Abs. 3 unabhängige Erfassungslösung von einem oder mehreren Erstinverkehrbringern, mit welcher sie bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 den Haushaltungen gleichgestellt sind und von ihnen entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, die von ihnen dort in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zurücknehmen und einer Verwertung zuführen.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 müssen die Hersteller und Vertreiber, die eine Branchenlösung betreiben, durch Sachverständigenbescheinigung nachweisen, dass an allen belieferten Anfallstellen, die in eine Branchenlösung eingebunden sind, eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet ist. Unter einer Branche versteht man eine Sammelbezeichnung für Unternehmen, die weitgehend substituierbare Produkte oder Dienstleistungen herstellen. Eine Branchenlösung zeichnet sich somit dadurch aus, dass darin nur eine Gruppe von Unternehmen einbezogen wird, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von gleichen oder ähnlichen Produkten und Leistungen beschäftigt sind. Die Branchen können z.B. anhand der Abteilungen des NACE-Codes Rev. 2 benannt werden.

Sachverständige sind ausschließlich Sachverständige nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4.

Serviceverpackungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Verkaufsverpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen sowie Einweggeschirr. Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb - sindnichtals Serviceverpackung einzustufen.

Systeme nach § 6 Abs. 3 gewährleisten flächendeckend eine regelmäßige, haushaltsnahe Entsorgung der gebrauchten, restentleerten Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe. Sie haben dabei die Entsorgung aller haushaltsnah erfassten Verkaufsverpackungen in allen Entsorgungsgebieten entsprechend ihrer Marktanteile sicherzustellen. Dies gilt auch im Fall der Mitbenutzung von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, insbesondere bei der Materialfraktion Papier, Pappe, Karton (Anhang I Nr. 1 Abs. 4 Satz 2) und ist nicht auf die Verpackungsmenge beschränkt, die in ein oder mehrere Systeme eingebracht wurden, sondern bezieht sich auf die tatsächlich erfasste Menge an restentleerten Verkaufsverpackungen. Für Systeme, die ausschließlich regional vertriebene Verkaufsverpackungen unter Vertrag haben, gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Systeme.

Vermischung liegt vor, wenn

Verkaufsverpackungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit (also als festgelegte Einheit aus Ware und Verpackung) angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Hierzu zählen auch Serviceverpackungen sowie Einweggeschirr.

Landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe können nur dann als vergleichbare Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 3 eingestuft werden, wenn dort für jede Stoffgruppe regelmäßig nicht mehr Verpackungsabfälle anfallen, als in einem 1.100-Liter-Umleerbehälter, der maximal zweiwöchentlich geleert und wie in Haushaltungen üblich befüllt wird, entsorgt werden können. Sobald für eine Stoffgruppe das Volumenkriterium überschritten ist, handelt es sich bei der Anfallstelle um eine großgewerbliche Anfallstelle entsprechend § 7. Für die Beurteilung, ob eine Anfallstelle als gleichgestellte Anfallstelle eingestuft werden kann, müssen alle Bereiche des landwirtschaftlichen Betriebs oder des Handwerksbetriebs am jeweiligen Standort berücksichtigt werden (inkl. Verwaltung). Hiervon abzugrenzen ist jedoch der ggf. vor Ort ebenfalls bestehende private Haushalt (z.B. Werkswohnung, Wohnhaus), weil dieser nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht in die Entsorgungsstruktur einer Branchenlösung einbezogen werden darf, sondern durch Systeme zu entsorgen ist.

Beauftragte Dritte: Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der Verpackungsverordnung Dritter bedienen. Soweit Hersteller und Vertreiber einen Dritten nach § 11 beauftragen, sind die gegenseitigen zur Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen sowie zur Nachweisführung erforderlichen Rechte und Pflichten schriftlich zu regeln.

Eine operative Einbindung eines Dritten ist nur insoweit zulässig, als der Dritte erkennbar im Auftrag des Verpflichteten auftritt und die Beteiligung unter dessen Namen und für dessen spezifische Mengen herbeiführt. Da der Erstinverkehrbringer im Falle der Drittbeauftragung in der Verantwortung bleibt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der beauftragte Dritte ihm gegenüber nachweist, in welche Systeme und Branchenlösungen seine jeweiligen Mengen an Verkaufsverpackungen eingebracht wurden.

2. Anforderungen an die Rücknahme von Verkaufsverpackungen

2.1 Systembeteiligungspflicht

Erstinverkehrbringer haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme ihrer Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Eine Delegation der Pflichten innerhalb einer Handelskette ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 nur für Serviceverpackungen (inkl. Einweggeschirr) zugelassen. Der Hersteller, Vorvertreiber oder Vertreiber, auf den die Pflicht delegiert wurde, kann die ihm auferlegte Systembeteiligungspflicht nicht erneut weiterdelegieren.

Nur wenn sich die Erstinverkehrbringer mit ihren Verpackungen an einem System beteiligen, darf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 deren Abgabe an private Endverbraucher erfolgen. Bringt ein Erstinverkehrbringer neben Verkaufsverpackungen, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, auch Verkaufsverpackungen, die nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, und/oder Transportverpackungen in Verkehr, so muss er die Abgrenzung zu diesen Verpackungen gegenüber dem Prüfer der Vollständigkeitserklärung transparent darlegen.

Ebenso hat er zu prüfen, welcher Anteil an Verpackungen entgegen der ursprünglichen Zweckbestimmung beim Endverbraucher als Verkaufsverpackung anfällt und damit nach § 6 Abs. 1 in ein System eingebracht werden muss.

Für den Letztvertreiber genügt in der Regel eine schriftliche Bestätigung des Vorvertreibers, dass sich die verpflichteten Erstinverkehrbringer mit den an ihn gelieferten Verkaufsverpackungen an einem System beteiligt haben.

Der Systembeteiligungspflicht unterliegen:

Pauschale Abzüge von den an einem System zu beteiligenden Verpackungsmengen sind nicht zulässig. Im Einzelfall sind Mengenabzüge für Verkaufsverpackungen, die wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Bruchs den privaten Endverbraucher nicht erreicht haben, nur dann und allein durch den verpflichteten Erstinverkehrbringer zulässig, wenn diese Abzüge für den Einzelfall nachvollziehbar dokumentiert wurden und überprüfbar sind. Weitere Abzüge von den an einem System zu beteiligenden Verpackungsmengen, z.B. wegen privaten Exports (Dienst- und Urlaubsreisen ins Ausland usw.), fehlender Restentleerung oder Diebstahl sind nicht zulässig.

Verpackungen wie zum Beispiel Schuhkartons und Verpackungen mit Bündelungsfunktion bei Getränkeverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, sind an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Das gilt auch, wenn diese Verkaufsverpackungen restentleert beim Vertreiber verbleiben. Eine pauschale oder auch im Einzelfall dokumentierte Aufteilung in Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen kommt bei diesen Verpackungen angesichts des Wortlautes von § 6 Abs. 1 nicht in Betracht. Auch nachträgliche Abzüge sind deshalb unzulässig.

Ausgeschlossen von der Systembeteiligungspflicht sind:

2.2 Flächendeckung

Die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 geforderte flächendeckende und regelmäßige Abholung von Verpackungsabfällen durch die Systeme setzt die der Systemfeststellung zu Grunde liegende, mit dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgestimmte kontinuierliche Erfassung aller vom privaten Endverbraucher bereitgestellten Verpackungsabfälle voraus.

Leistungsstörungen im zivilrechtlichen Verhältnis der Systeme mit dem gemeinsamen Leistungsnehmer, die sich auf die geschuldete Erfassungstätigkeit auswirken, gefährden die Flächendeckung aller Systeme.

Sollte der gemeinsame Leistungsnehmer der Systeme (Entsorger) erklären, er erbringe seine Leistung nicht mehr gegenüber einem bestimmten System (Kündigung), sondern nur noch gegenüber den anderen Systemen und leistet er diesen gegenüber tatsächlich unbeschränkt (vollständige Erfassung), so ist öffentlich-rechtlich allein die Flächendeckung desjenigen Systems zu prüfen, für das die Leistung nicht mehr erbracht wird.

3. Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht (Branchenlösungen)

Nach § 6 Abs. 2 entfällt die Pflicht der Erstinverkehrbringer zur Systembeteiligung nur, soweit sie die von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei gleichgestellten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 , die von ihnen selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, zurücknehmen und einer Verwertung zuführen (Branchenlösung).

Branchenlösungen (siehe Kap. 1) dürfen nur bei gleichgestellten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 betrieben werden. Diese gelten als private Endverbraucher, weil sie die an sie gelieferten Waren nicht mehr weiter veräußern. Der Handel als solcher ist daher keine gleichgestellte Anfallstelle im Sinne von § 3 Abs. 11. Somit sind beispielsweise Shopping-center ebenfalls keine gleichgestellten Anfallstellen. Dies schließt nicht aus, dass es innerhalb eines Shopping-centers einzelne Anfallstellen von Branchenlösungen gibt.

Für Anfallstellen, die in Teilbereichen den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, in anderen Teilbereichen aber auch Handelstätigkeiten wahrnehmen (z.B. Werkstatt, die auch Ersatzteile verkauft; Krankenhaus mit Kiosk), ist eine klare Abgrenzung durch den Sachverständigen erforderlich. Verkaufsverpackungen, die im Rahmen der Handelstätigkeit anfallen, dürfen für die Branchenlösung nicht berücksichtigt werden.

Es besteht keine Pflicht für einen Erstinverkehrbringer, dessen Verkaufsverpackungen an einer Anfallstelle, für die eine Branchenlösung existiert, anfallen, sich an dieser Branchenlösung zu beteiligen. Erstinverkehrbringer können sich auch dann mit ihren (gesamten) Verkaufsverpackungen an einem System beteiligen, wenn diese Verpackungen (teilweise) an Anfallstellen anfallen, für die eine Branchenlösung existiert. Innerhalb einer Branche können mehrere Branchenlösungen betrieben werden.

Die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen hat unter Bezug auf § 6 Abs. 8 Satz 1 am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu erfolgen.

Soweit ein System der "Retrologistik" existiert, wonach bei Anlieferung neuer Ware die angefallenen Verpackungen zu Warenlagern mitgenommen werden, von wo aus sie dann der Verwertung zugeführt werden, ist die Anforderung der Erfassung an der Anfallstelle damit erfüllt.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 muss die Verwertung der in einer Branchenlösung erfassten Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I Nrn. 1 und 4 erfolgen. Dies gilt auch für alle gemeinsam mit in einer Branchenlösung erfassten Verpackungen. Im Falle einer gemeinsamen Erfassung von an einer Branchenlösung beteiligten Verkaufsverpackungen mit sonstigen Verpackungen sind auch für die sonstigen Verpackungen die Verwertungsquoten einzuhalten. 2

3.1 Grundsätze

  1. Es besteht eine Anzeige- und Nachweispflicht der Erstinverkehrbringer für Branchenlösungen im Sinne des mit Wirkung vom 1. Januar 2015 neugefassten § 6 Absatz 2.
  2. Ein Zusammenwirken mehrerer Erstinverkehrbringer zum Betrieb einer Branchenlösung ist zulässig. Sie müssen jedoch der gleichen Branche im Sinne der oben genannten Definition angehören.
  3. Es besteht die Pflicht, die belieferten gleichgestellten Anfallstellen, die in die Entsorgungsstruktur der Branchenlösung eingebunden sind, adressgenau zu bezeichnen (siehe hierzu Kap. 3.2 - 3.5).
  4. Die von einem Erstinverkehrbringer an eine gleichgestellte Anfallstelle gelieferten Mengen an branchenfähigen Verkaufsverpackungen müssen nachprüfbar sein und je Anfallstelle im Mengenstromnachweis dokumentiert werden.
  5. Der Nachweis über die bei gleichgestellten Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungsmengen durch Studien, Sortieranalysen oder Marktgutachten ist nicht zulässig.
  6. Ökologisch vorteilhafte sowie pfandfreie Einweggetränkeverpackungen nach § 9 Abs. 2 dürfen gemäß § 9 Abs. 3 nicht in eine Branchenlösung eingebracht werden.
  7. Die Erstinverkehrbringer können sich gemäß § 11 zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Gegenüber den Vollzugsbehörden bleiben jedoch die Erstinverkehrbringer in der Verantwortung.
  8. Soweit die Erstinverkehrbringer einschließlich der in die Branchenlösung eingebundenen Anfallstellen die Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht erfüllen, kommt die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes nicht in Betracht und es bleibt bei der Beteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1.

3.2 Bescheinigung des Sachverständigen

Der Erstinverkehrbringer muss durch Bescheinigung eines Sachverständigen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter:

  1. bei allen in die Branchenlösung eingebundenen und von ihm selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber nachweislich belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat. Die Erfassungsstruktur ist so auszugestalten, dass eine regelmäßige kostenlose Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen gewährleistet ist,
  2. schriftliche Bestätigungen aller in die Branchenlösung eingebundenen und von ihm selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in die Erfassungsstruktur seiner Branchenlösung vorliegen hat,
  3. die Verwertung der erfassten Verkaufsverpackungen gemäß Anhang I Nr. 1 gewährleistet.

Die Bescheinigung hat eine Systembeschreibung mit mindestens folgenden Angaben zu enthalten:

3.3 Bestätigung der Anfallstelle

Voraussetzung für eine Berücksichtigung in der Branchenlösung ist es, dass die vom Erstinverkehrbringer belieferten Anfallstellen ihre Einbindung in die Erfassungsstruktur der jeweiligen Branchenlösung schriftlich bestätigen. Hierzu kann zum Beispiel ein standardisiertes Formblatt benutzt werden, das folgende Mindestinformationen beinhaltet:

Erfolgt diese Bestätigung nicht, darf die auf die betreffende Anfallstelle entfallende Menge an Verkaufsverpackungen nicht in die Ermittlung der Branchenmenge einbezogen werden, sondern unterliegt der Beteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1

Eine zusammenfassende Bestätigung eines Unternehmens über mehrere Anfallstellen ist nur zulässig, wenn die Anfallstelle rechtlich und wirtschaftlich unselbstständig betrieben wird. Anfallstellen, die z.B. im Rahmen von Franchise-Verträgen rechtlich selbstständig betrieben werden, müssen ihre Einbindung in die Erfassungsstruktur der Branchenlösung eigenständig nachweisen.

Die Bestätigung der Anfallstelle ist als eigenständige Erklärung schriftlich abzugeben. Ein ausschließlicher Hinweis auf die Einbindung einer Anfallstelle in die Erfassungsstruktur einer Branchenlösung in den allgemeinen Liefer- oder Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend. Nach § 64 KrWG ist anstelle der Schriftform auch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.

3.4 Anzeige der Branchenlösung und deren Änderungen

Der Beginn der Rücknahme ist der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (im Folgenden "zuständige Behörde") schriftlich anzuzeigen. Die o.g. Bescheinigung des Sachverständigen (siehe Kap. 3.2) ist zusammen mit den Bestätigungen der Anfallstellen (siehe Kap. 3.3) mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme der zuständigen Behörde vorzulegen. Dies kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch elektronisch zum Beispiel auf Datenträger (CD, Stick) erfolgen.

Jede Änderung des Rücknahmesystems ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Änderungen des Rücknahmesystems umfassen zum Beispiel:

  1. das Einstellen des Betriebs des Rücknahmesystems (unverzüglich ohne Sachverständigenbescheinigung),
  2. Erstinverkehrbringer, die sich neu an einer Branchenlösung beteiligen oder daraus ausscheiden (bei Neubeteiligung 4 Wochen vorher mit Sachverständigenbescheinigung, bei Ausscheiden unverzüglich) sowie
  3. die neue Einbindung (4 Wochen vorher mit Sachverständigenbescheinigung) und das Ausscheiden (spätestens im Mengenstromnachweis) von Anfallstellen aus der Erfassungsstruktur der Branchenlösung .

Die o.g. Änderungen sind adressgenau und mit dem Datum ihrer Wirksamkeit (Beitritt, Austritt) anzugeben. Eine Rückdatierung des Datums ist nicht zulässig. Bei neu in die Erfassungsstruktur eingebundenen Anfallstellen sind deren schriftlichen Bestätigungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 beizufügen.

Die Anzeige der Änderungen kann als Schriftstück oder elektronisch auf einem Datenträger (CD, Stick) der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Eine defizitäre Anzeige, insbesondere durch nicht erbrachte Nachweise, befreit nicht von der Systembeteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1. Sofern Hersteller, Vertreiber oder beauftragter Dritter auf Hinweis der zuständigen Behörde nicht rechtzeitig oder vollständig nachbessern, kann die zuständige Behörde erforderlichenfalls durch Verwaltungsakt auf der Grundlage von § 62 KrWG feststellen, dass der Nachweis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht erbracht ist und die Systembeteiligungspflicht mangels Beteiligung an einer rechtskonformen Branchenlösung fortbesteht.

3.5 Ermittlung der branchenfähigen Mengen

In eine Branchenlösung dürfen nur diejenigen Mengen an Verkaufsverpackungen einbezogen werden, die von den teilnehmenden Herstellern und Vertreibern an die eingebundenen, gleichgestellten Anfallstellen nachweislich geliefert und auch tatsächlich zurückgenommen wurden (branchenfähige Mengen). Die Ermittlung von branchenfähigen Mengen auf Basis von Studien, Sortieranalysen und Gutachten (Individualstudien, Marktgutachten o.ä.) ist nicht zulässig.

Eine Anrechnung anderer als der innerhalb der jeweiligen Branche von den jeweils teilnehmenden Herstellern und Vertreibern in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen in die branchenfähigen Mengen, wie zum Beispiel Transport- und Umverpackungen, Verkaufsverpackungen aus anderen Branchenlösungen oder aus dem Handel sowie Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 1 oder § 7 ist unzulässig.

Ausgenommen sind auch Verkaufsverpackungen, die nicht durch den Erstinverkehrbringer oder einen bzw. mehrere zwischengeschaltete Vertreiber an die gleichgestellte Anfallstelle geliefert werden, sondern die bereits am Ort des Erstinverkehrbringers oder der zwischengeschalteten Vertreiber übergeben werden (z.B. im Großmarkt). Eine Belieferung durch den Hersteller/Vertreiber oder einen zwischengeschalteten Vertreiber liegt auch nicht vor, wenn die Anfallstelle die Ware durch einen von ihr beauftragten Transporteur abholen lässt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Erstinverkehrbringer nach § 6 Abs. 1 mit denjenigen Verkaufsverpackungen, die von einer gleichgestellten Anfallstelle an private Endverbraucher abgegeben werden und die regelmäßig außerhalb der vergleichbaren Anfallstelle als Abfall anfallen, an einem dualen System zu beteiligen haben (z.B. Außer-Haus-Verkauf in der Systemgastronomie oder durch Automaten; Thekenverkauf/Shopprodukte in der Automobilindustrie).

Im Rahmen der Systemgastronomie sind Verkaufsverpackungen von Waren, die in den eingebundenen, gleichgestellten Anfallstellen verbleiben, grundsätzlich branchenfähig.

4. Anforderungen an die Vollständigkeitserklärung

Eine Vollständigkeitserklärung müssen jährlich zum 1. Mai diejenigen Hersteller/Vertreiber abgeben und bei der örtlich zuständigen IHK nach § 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, die Verkaufsverpackungen gem. § 6 in Verkehr bringen und eine der Mengenschwellen nach § 10 Abs. 4 überschreiten oder von einer zuständigen Behörde zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aufgefordert werden. In der Regel sind dies die Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen (VE-Pflicht folgt der Systembeteiligungspflicht); bei Serviceverpackungen kann der Erstinverkehrbringer ausnahmsweise von dem Hersteller oder Vorvertreiber der Verpackungen gem. § 10 Abs. 3 die Übernahme der Vollständigkeitserklärung verlangen, wenn der Erstinverkehrbringer der Serviceverpackungen von diesem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 auch die Übernahme der Systembeteiligungspflicht verlangt hat. Erstinverkehrbringer, die daneben Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen, die bei gewerblichen Endverbrauchern anfallen, müssen nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 auch Angaben über die Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7 in der Vollständigkeitserklärung aufnehmen.

Die Vollständigkeitserklärung umfasst nach § 10 Abs. 2 Angaben zu:

Mit der Ergänzung der Vollständigkeitserklärung um seine qualifizierte elektronische Signatur bescheinigt der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder unabhängige Sachverständige, dass sämtliche in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen eines Erstinverkehrbringers in Systeme eingebracht und / oder über Branchenlösungen sowie ggf. gemäß § 7 zurückgenommen wurden. Prüfgegenstand ist insbesondere, ob die Angaben nach § 10 Abs. 2 richtig und plausibel sind.

Die Abgabe und Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung kann nicht auf verschiedene beauftragte Dritte aufgeteilt werden. Pro verpflichteten Erstinverkehrbringer kann nur eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt werden. Beauftragen Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, mehrere unterschiedliche Dritte damit, für sie nach § 11 Verkaufsverpackungen in ein System einzubringen, so haben die Erstinverkehrbringer die Vollständigkeitserklärung selbst zu hinterlegen. Alternativ kannein Dritter mit der Hinterlegungspflicht beauftragt werden, wenn diesem sämtliche hierfür benötigten Primärdaten zur Verfügung gestellt werden und die Hinterlegung ausschließlich im Namen des jeweiligen Hinterlegungspflichtigen erfolgt.

Nur unter diesen Rahmenbedingungen kann ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder unabhängiger Sachverständiger die Vollständigkeitserklärung in vollem Umfang prüfen und mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Nur so ist auch gewährleistet, dass die Meldungen der Systeme nach § 10 Abs. 6 über die Beteiligung an ihren Systemen mit den Angaben der Erstinverkehrbringer in der Vollständigkeitserklärung (§ 10 Abs. 1) übereinstimmen.

Pauschale Abzüge von den an einem System zu beteiligenden Verpackungsmengen sind nicht zulässig. Nur in gut dokumentierten Einzelfällen sind Mengenabzüge für Verkaufsverpackungen, die wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Bruchs den privaten Endverbraucher nicht erreicht haben, zulässig. Weitere Abzüge von den an einem System zu beteiligenden Verpackungsmengen sind unzulässig (siehe hierzu Kap. 2.1). Dabei ist zu beachten, dass dies sowohl die Mengenangaben in der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 1 als auch die Mengenangaben in den Meldungen an die Clearingstelle betrifft. Die im VE-Register hinterlegten Mengenangaben müssen demzufolge den Mengenmeldungen an die Clearingstelle und den in den Mengenstromnachweisen zugrunde gelegten Lizenzmengen entsprechen.

5. Anforderungen an den Mengenstromnachweis

Zur Führung eines Mengenstromnachweises verpflichtet sind:

Der Mengenstromnachweis ist aufgeschlüsselt nach Materialart (z.B. Glas, PPK) massenbezogen zu erstellen. Sofern die Masseangaben errechnet wurden, ist die Herleitung nachvollziehbar zu dokumentieren und die Angabe selbst als berechnete Größe zu kennzeichnen.

5.1 Dokumentation

Die Dokumentation umfasst:

5.2 In-Verkehr-Bringen/Systembeteiligung

Hersteller und Vertreiber müssen bereits beim erstmaligen In-Verkehr-Bringen der Verkaufsverpackungen eine klare, nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den Verkaufsverpackungen, für die sie sich an einem System beteiligen, und den Verkaufsverpackungen, für die sie die Rücknahme und Verwertung selbst sicherstellen (Branchenlösung), vornehmen (z.B. über entsprechende Sachverständigenbescheinigungen).

5.2.1 Gruppierung der Verpackungsmaterialien

Die Gruppierung der Verpackungsmaterialien nach Anhang I Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 erfolgt entsprechend der Begriffsbestimmungen sowie der Materialaufschlüsselung im Anhang I Nr. 1 Abs. 2:

Packmittelteile und -elemente sowie Packhilfsmittel zählen zu Verkaufsverpackungen, das heißt der Erstinverkehrbringer hat sich damit entsprechend an einem oder mehreren Systemen bzw. einer Branchenlösung zu beteiligen.

5.2.2 Ermittlung der in Verkehr gebrachten Massen

Die im Nachweisjahr von den Erstinverkehrbringern in Systeme bzw. Branchenlösungen eingebrachten Massen an Verkaufsverpackungen errechnen sich aus den Massen der einzelnen Verpackungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien (Glas, Kunststoffe, PPK, etc.) multipliziert mit der entsprechenden Stückzahl der im betreffenden Kalenderjahr im Inland in Verkehr gebrachten Artikel. Werden verschiedene Artikel in gleichen Verpackungen auf den Markt gebracht (z.B. verschiedene Getränke in gleichen Flaschen oder Flüssigkeitskartons), so können diese zu Gruppen zusammengefasst und dargestellt werden.

Werden Verkaufsverpackungen nicht nur an private Endverbraucher vertrieben, ist der Anteil der Verkaufsverpackungen, der typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt, nachvollziehbar darzulegen.

5.3 Rücknahme

In der Dokumentation ist die Rückführlogistik systematisch darzustellen (z.B. Erfassungsorte, Entsorger/Subunternehmer). Daraus muss auch hervorgehen, an welcher Stelle Vermischungen erfolgen, und welche Methodik (Schlüssel) in diesen Fällen für die Ermittlung der anrechenbaren Verkaufsverpackungen angewandt wurde. In der Dokumentation ist auch darzulegen, in welchen Gebieten oder Teilgebieten für Glas, PPK und LVP Sondersammelsysteme oder Wertstofftonnen eingerichtet sind. Die Gesamterfassungsmengen sind gebietsbezogen darzustellen und nach örE- und Systemanteilen zu differenzieren. Die Berechnungsmethode ist zu beschreiben.

5.3.1 Systeme

Für Systeme ist die flächendeckende Rücknahme im Rahmen haushaltsnaher Erfassung sowie vergleichbarer Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 darzustellen. Zum Nachweis der flächendeckenden Erfassung müssen für alle Fraktionen (Glas, PPK, LVP) die Erfassungsmengen für jedes Bundesland (gem. Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 2) und Vertragsgebiet mit der Angabe des jeweiligen Vertragspartners, der die Mengen erfasst hat, dokumentiert werden.

5.3.2 Branchenlösungen

Erstinverkehrbringer haben nach Anhang I Nr. 1 und Nr. 4 jährlich bis zum 1. Mai eines Jahres einen Nachweis über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen für das vorausgegangene Kalenderjahr zu führen (Mengenstromnachweis).

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 6 sind in diesem Nachweis die belieferten und in die Entsorgungsstruktur der Branchenlösung eingebundenen, gleichgestellten Anfallstellen adressgenau zu bezeichnen.

Außerdem sind schriftliche Nachweise aller Anfallstellen über die bei ihnen angelieferten Mengen an Verkaufsverpackungen der jeweiligen Hersteller und Vertreiber, die die Branchenlösung betreiben oder hierfür einen Dritten beauftragt haben, beizufügen. Das gilt auch, wenn die Belieferung über zwischengeschaltete Vertreiber erfolgt.

Die an einer Anfallstelle erfassten Verkaufsverpackungen dürfen frühestens ab dem schriftlich erklärten Datum der Einbindung der Anfallstelle und bis zum Datum des Ausscheidens der Anfallstelle aus der Branchenlösung in die Entsorgungsstruktur der Branchenlösung für den Mengenstromnachweis berücksichtigt werden. Eine über den Zeitpunkt der Einbindung hinausgehende, rückwirkende Anrechnung von an der Anfallstelle erfassten Verkaufsverpackungen ist unzulässig.

Liegen der Anfallstelle keine Daten über die Verpackungsgewichte der an sie gelieferten Produkte vor, so kann das materialspezifische Gewicht der an die Anfallstelle gelieferten Verkaufsverpackungen auch rechnerisch ermittelt werden. Hierzu können beispielsweise die an eine Anfallstelle gelieferten Stückzahlen je Produkt ermittelt werden, die anhand von Rechnungen oder Lieferscheinen eindeutig belegt sind. Die so ermittelten Stückzahlen je Produkt können dann mit den Daten der Hersteller und Vertreiber über die Verpackungsgewichte ihrer Produkte multipliziert werden. Die notwendigen Daten über die Liefermengen oder Stückzahlen je Produkt und Anfallstelle einer Branchenlösung können der Anfallstelle, sofern sie über diese Daten nicht unmittelbar selbst verfügt, vom Hersteller oder von einem zwischengeschalteten Vertreiber bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Daten dazu geeignet sind, eindeutig nachzuweisen, welche Verpackungsmengen an die jeweilige Anfallstelle geliefert wurden.

Die Daten müssen für den Sachverständigen, der die Liefermengen bescheinigt und/oder den Mengenstromnachweis prüft, jederzeit einsehbar sein und auf Anforderung oder bei behördlichen Verlangen in Klarschrift vorgelegt werden können.

Die jährlichen Änderungen des Rücknahmesystems sind gesondert im Mengenstromnachweis zu dokumentieren (siehe hierzu Kap. 3.4).

In die Rücknahme- und Verwertungsmengen einer Branchenlösung dürfen nur solche branchenfähigen Verkaufsverpackungen eingerechnet werden, die an die eingebundenen Anfallstellen tatsächlich geliefert und dort anschließend wieder zurückgenommen und ordnungsgemäß verwertet werden.

Weiter hat eine nachprüfbare Dokumentation der Abgrenzung der Verkaufsverpackungen, die an einer Anfallstelle von der jeweiligen Branchenlösung erfasst werden, von den dort erfassten Verpackungen anderer Rücknahmesysteme zu erfolgen.

5.4 Verwertungsnachweis

Der Eingang bei einem Letztempfänger ist durch eine entsprechende Eingangsdokumentation (z.B. Wiegeschein) nachzuweisen.

Betreiber von Systemen, Betreiber von Branchenlösungen und Hersteller/Vertreiber nach § 8 (Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter) haben in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und die einer stofflichen, rohstofflichen bzw. einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen aufgeschlüsselt nach Materialarten (Glas, PPK etc.) zu erbringen. Dies schließt auch die Mengen ein, die oberhalb der Quoten erfasst und verwertet werden, da die Nachweispflicht nicht auf die quotierten Mengen beschränkt ist (Entsch. d. EU-KOM 2001, Rd-Nr. 170).

Im Mengenstromnachweis sind alle Verwertungswege von der Anfallstelle bzw. Sammelstelle über die Vorbehandlungsanlagen, ggf. über Händler/Vermittler oder Lager, bis zum Letztempfänger lückenlos und nachvollziehbar darzustellen. Dies gilt für die gesamte Verwertungskette im In- und/oder Ausland. Dabei sind alle Beteiligten mit Namen und Anschrift anzugeben. Fremdsprachlichen Dokumenten sind mit Ausnahme englischsprachiger Dokumente grundsätzlich beglaubigte Übersetzungen eines in Deutschland zugelassenen Übersetzers beizufügen.

5.4.1 Dokumentation der Erfassung

Mit Ausnahme der haushaltsnahen Erfassung über Systeme sind die Abfälle grundsätzlich bei der Abholung an der Anfallstelle zu verwiegen. Die Verwiegung ist per Wiegeschein zu belegen. Von der Verwiegung an der Anfallstelle kann abgesehen werden, wenn die Verwiegung am ersten Sammelpunkt der Verwertungskette erfolgt und:

Bei leichten, voluminösen Verpackungsmaterialien (Styroporformkörper, -chips und Folien) kann eine Verwiegung durch eine Volumenerfassung ersetzt werden, wenn gewährleistet ist, dass:

Zur Umrechnung von Volumen- auf Massenangaben sind behälterbezogene, am tatsächlichen Füllstand ausgerichtete Abfalldichten über statistisch abgesicherte Stichproben z.B. im Rahmen von Sortieranalysen (unabhängige Gutachten) zu bestimmen.

Absetz-, Abroll- und Presscontainer sind immer beim Erstempfänger zu verwiegen.

Alternativ kann bei der Rücknahme durch Sammeltouren auch ein Sammelbeleg über die Tonnage der kompletten Tour erstellt werden; dieser muss im Verhältnis von Anzahl und Größe der an den einzelnen Rücknahmestellen entsorgten Behälter auf die jeweiligen Einzelrücknahmestellen umgelegt werden.

Eine gemeinsame Erfassung von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 1 (Systeme) mit denen nach § 6 Abs. 2 (Branchenlösungen) ist nicht zulässig.

5.4.2 Identifizierung der einer Verwertung zugeführten Mengen

Die Verwertung ist lückenlos zu dokumentieren. Deshalb sind eindeutig zuzuordnende Ein- und Ausgangswiegescheine auch bei der Vorbehandlungsanlage sowie bei Zwischenlagern zu erstellen. Für Letztempfänger sind die Input-Mengen, die tatsächlich einem Verwertungsverfahren zugeführt wurden, darzustellen.

Ist die Ausstellung eines separaten Wiegescheines aufgrund der geringen Tonnage nicht möglich, so muss für die Anerkennung der Zuführung zur Verwertung eine entsprechende eindeutig zuzuordnende Verwertungsbestätigung eingeholt werden.

Die Wiegescheine müssen folgende Angaben enthalten:

Die Herstellung eines Produktes mit definierten, reproduzierbaren Produkteigenschaften, z.B. nach DIN ISO 1043 Teil 1 bis 4, das eine direkte Verarbeitung ohne weitere Aufbereitung ermöglicht, wird als Zuführung zur Verwertung anerkannt.

Für Lager und Aufbereiter werden (ggf. - bei Lagerung verschiedener Verkaufsverpackungen von Branchenlösungen und Systemen - anteilige) Anlagenbilanzen erstellt, in denen Input, Output sowie die Jahresanfangs- und -endbestände dokumentiert werden. Die Mengen, die zunächst zwischengelagert oder aufbereitet werden, gelten erst zu dem Zeitpunkt als der Verwertung zugeführt, zu dem sie den Letztempfänger erreicht haben. Auch die Zuordnung zu einem Verwertungsverfahren ist erst in diesem Zeitpunkt möglich. Die Art der Verwertung (werkstofflich, stofflich, rohstofflich oder energetisch) ist plausibel darzulegen (siehe Kap. 5.4.3).

Bis zum Ende des Vorjahres gelagerte Verpackungsmengen werden im Mengenstromnachweis aufgeführt; die Verwertung dieser Mengen ist im Folgejahr nachzuweisen.

Sofern Verpackungen bereits an der Rücknahmestelle willentlich mit Verpackungen anderer Verpflichteter bzw. mit anderen Abfällen vermischt werden, muss die Dokumentation bereits an der Anfallstelle die eindeutige Zuordnung der erfassten Verpackungsmengen ermöglichen (z.B. Abfallanalysen).

5.4.3 Nachweis der Anlageneignung für Kunststoffverpackungen, Kunststoffverbunde, Flüssigkeitskartons und Papierverbunden

Als Nachweis der Anlageneignung dient das Zertifikat eines unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4. Voraussetzung für eine Zertifizierung zur Anerkennung als verwertete Kunststoffverpackungen, Kunststoffverbunde, Flüssigkeitskartons und Papierverbunde ist eine Dokumenten- und Anlagenprüfung vor Ort. Das Anlagenzertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Prüfobjekt (Firma, Standort, Anlage, Ansprechpartner)
  2. Charakterisierung der Anlage als Vorbehandlung oder Letztempfänger
  3. Inputmaterial (Herkunft/Werkstoffe, geforderte Eingangsqualität)
  4. Verwertungsmerkmale:
  5. Erfasster Zeitraum der Prüfung
  6. Datum und Termin der Prüfung vor Ort
  7. Zertifikatgültigkeit, berücksichtigte Genehmigungen, Gutachten/Testate
  8. beteiligte Prüfer/Sachverständige, Angaben zu Erst- und Wiederholungsprüfungen
  9. Musterwiegeschein der an der Anlage vorhandenen bzw. durch die Anlage verwendeten Waage. Dieser ist - falls nicht deutsch- oder englischsprachig - von einem in Deutschland zugelassenen Übersetzer zu übersetzen.

Gemäß Anhang I Nr. 2 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass für die in ein System aufgenommenen Verpackungen tatsächlich Verwertungskapazitäten vorhanden sind. Der dazugehörige Prüfbericht des Sachverständigen muss plausible Angaben zu den o. a. Aussagen des Anlagenzertifikates enthalten, insbesondere ist für jeden Verwertungsweg die durchschnittliche Produktausbeute als Quotient des Outputs (vermarktungsfähiges Produkt) zum Input der Anlage eindeutig auszuweisen.

Darüber hinaus soll der Prüfbericht auch folgende Angaben beinhalten:

Die Zertifizierung ist zweijährlich oder bei wesentlichen technischen Änderungen mit Einfluss auf Betriebs- und Verfahrensweisen zu wiederholen.

Auf Händler bezogene Zertifikate mit variablen Verbleibswegen und Zielanlagen entsprechen nicht den oben genannten Anforderungen.

5.5 Ermittlung der Verwertungsquoten

Die Verwertungsquote errechnet sich für jede Materialart:

Maßgeblich für die Berechnung von Verwertungsquoten ist diejenige Menge an Verkaufsverpackungen, die tatsächlich in das angegebene Verwertungsverfahren gelangt ist (Zähler). Die Berücksichtigung der sich aus den Produktspezifikationen der Systeme ergebenden Störstoffe bei der Berechnung ist zulässig. Insbesondere bei Kunststoffen und Verbunden sind nicht nur die Inputmengen, sondern auch die aus dem Anlagenzertifikat ersichtlichen auf den jeweiligen Verpackungsinput bezogenen Produktausbeuten des jeweiligen Verwertungsverfahrens zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der werkstofflichen und stofflichen Verwertungsquote liegt es in der originären Verantwortung des Sachverständigen, die Verwertungsverfahren anhand der Anlagenzertifikate zu bewerten und in Kenntnis des konkreten Verwertungsverfahrens über die Höhe der werkstofflichen und stofflichen Verwertungsquote zu entscheiden. Bei unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten soll der Sachverständige seine Entscheidung im Prüfbericht (siehe Kap. 7) darlegen.

Die Mengen der rohstofflich verwerteten Kunststoffe und Kunststoffverbunde sind gesondert auszuweisen.

Der Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff stellt gemäß § 3 Abs. 25 KrWG eine energetische Verwertung dar. Eine Einbeziehung von energetisch verwerteten Fraktionen in die Quote für die stoffliche Verwertung ist daher nicht zulässig. Somit kann z.B. die Herstellung von Ersatzbrennstoff auch nicht als stoffliche Verwertung eingestuft werden.

Verkaufsverpackungen, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst und einer thermischen Behandlung zugeführt werden, sowie PPK-Materialien, die über die Biotonne erfasst werden, dürfen nicht in die Berechnung der Verwertungsquoten einbezogen werden.

Werden die Verpackungen des Verpflichteten separat (ohne Vermischung) bis zum Letztempfänger geführt, so gelten als Grundlage für die Nachweisdokumentation alle Eingangs- und Ausgangswiegescheine bzw. sonstigen Dokumente der Abnehmer, die das Material in der Verwertungskette bis zum Produkt behandelt oder gelagert haben.

Die Verwertungsquote für Verbunde ist als Summe folgender Materialgruppen darzustellen:

Die Grundlage für die Ermittlung der Quote für die stoffliche Verwertung von Verbunden, die zusammen mit einem der in Anhang I Nr. 1 VerpackV genannten Hauptmaterialien erfasst und einer Verwertung zugeführt wurden, ist im Mengenstromnachweises nachvollziehbar darzustellen.

6. Sachverständigenprüfung

6.1 Prüfgrundsätze

6.1.1 Einsicht- und Betretungsrecht

Dem Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4, der gem. § 6 i.V.m. Anhang I Nrn. 2 und 4 den Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen auf Basis der Dokumentation der Hersteller und Vertreiber prüft, ist im Rahmen seines Prüfauftrages die Einsichtnahme in prüfungsrelevante Geschäftsunterlagen sowie ein Betretungsrecht betreffender Anlagen zu gewähren.

Sofern Dritte nach § 11 mit der Erfüllung der Pflichten aus der Verpackungsverordnung beauftragt worden sind, hat der Verpflichtete vertraglich unmittelbar oder durch entsprechende Verpflichtung seiner Vertragspartner das Einsichts- und Betretungsrecht sicherzustellen.

6.1.2 Prüfumfang und -tiefe

Die Prüfung der Dokumentation und des Nachweises erfolgt gem. Anhang I Nrn. 2 bis 4 für die im zu prüfenden Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und einer ordnungsmäßen und schadlosen Verwertung zugeführten Verkaufsverpackungen. Dabei hat der Sachverständige auch zu prüfen, dass die im Mengenstromnachweis zugrunde gelegten in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen den nach § 10 Abs. 6 hinterlegten Mengen entsprechen. Außerdem umfasst die Prüfung auch die Aufteilung der Gesamterfassungsmengen und deren Berechnungsmethode in Gebieten mit Sondersammelsystemen oder Wertstofftonnen (vgl. Kap. 5.3).

Zu prüfen ist die Einhaltung aller in dieser LAGA-Mitteilung dargestellten Prüfgrundsätze anhand der von den Verpflichteten vorzulegenden Dokumentation und Nachweise.

Die Prüfung schließt mit Vorlage eines schriftlichen Prüfberichtes sowie einer Bescheinigung des Sachverständigen über die Einhaltung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gem. Anhang I Nrn. 2 bis 4 ab.

6.1.3 Anerkennung von Fremdbescheinigungen

Der Sachverständige soll Gutachten, Testate, Zertifikate u. ä. Bescheinigungen anderer anerkannter Sachverständiger sowie die Prüfbescheinigungen nach § 10 Abs. 5 bei der Prüfung des Mengenstromnachweises anerkennen. Begründete Zweifel sind zu dokumentieren und durch eigene Prüferkenntnisse zu belegen.

Soweit ein Zertifikat eines Sachverständigen die Eignung der Anlage zur Verwertung der Kunststoffverpackungen (Kap. 5.4.3) und die Erfüllung der Verwertungsquote nicht nachvollziehbar nachweist, sind die Kunststoffmengen von der Quotenberechnung (siehe Kap. 5.5) abzuziehen.

6.1.4 Anforderungen an Dokumente und Originalbelege

Alle Nachweisdokumente sind zur Prüfung bereitzustellen oder in testatsicheren EDV-Systemen vorzuhalten, für Stichproben- oder Plausibilitätsüberprüfungen sind sie im Original vorzulegen; hierzu gehören:

Die Mengenbelege müssen eindeutig zurechenbar (Namen, Anschrift, Material etc.), deutlich und dauerhaft leserlich sowie im Falle handschriftlicher Korrekturen mit Datum/Unterschrift gegengezeichnet sein. Als Identifizierungsmerkmale dienen z.B. Unterschriften in Verbindung mit einer Autorisierung, laufende Nummerierungen oder andere Codierungen sowie Eintragungen in Betriebstagebücher u. ä. Nicht vorgelegte bzw. nicht vorlagefähige Dokumente rechtfertigen die Aberkennung der betreffenden Mengen aus der vorgelegten Dokumentation.

Alle im Zusammenhang mit dem Mengenstromnachweis stehenden Unterlagen (inklusive Prüfbericht des Sachverständigen) sind zu Prüfzwecken mindestens fünf Jahre (zumindest in elektronischer Kopie) aufzubewahren.

6.2 Anforderungen an den Sachverständigen

Der unabhängige Sachverständige nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 muss die für seine Tätigkeit notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

Der Sachverständige übt seine Tätigkeit auf der Grundlage einer (schriftlichen) Vereinbarung mit dem Verpflichteten aus. Diese Vereinbarung legt den Gegenstand und den Umfang der Arbeit fest.

Der Sachverständige soll durch Stichproben feststellen, ob die Angaben des Verpflichteten (z.B. zu den in Verkehr gebrachten Mengen, zur Vertriebs- und Rücknahmestruktur und zu den Verwertungswegen) richtig sind. Die Prüfungsmethodik ist eine Kombination aus Nachweis- und Plausibilitätsprüfungen, ergänzt durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen. Insbesondere sind Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, wenn Sachverhalte aufgrund der Dokumentenprüfung ungeklärt geblieben sind.

Treten bei der Quotenberechnung bzw. innerhalb einer Anlage Mengendifferenzen von mehr als 10 % auf, sind eine Überprüfung und nachvollziehbare Begründung für die bestehenden Differenzen erforderlich.

7. Prüfbericht und Bescheinigung

Das Prüfergebnis des Sachverständigen wird in Form eines Prüfberichtes mit Hinweisen und Empfehlungen für die Folgeprüfung erstellt. Die Prüfung schließt für Branchenlösungen und Systeme mit der Erstellung einer Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß der Verpackungsverordnung, die beim DIHK zu hinterlegen ist, ab. Die Bescheinigung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

7.1 Zusätzliche Mindestanforderungen an die Bescheinigung nach § 6 Abs. 2

Für Branchenlösungen muss die Dokumentation nach Anhang I Nr. 4 folgende zusätzliche Angaben beinhalten:

Sachverständige dürfen eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 VerpackV nur dann ausstellen, wenn sie:

Die Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen ist allen beteiligten Erstinverkehrbringern in Kopie auszuhändigen.

____
1) Soweit in dieser Mitteilung Paragrafen oder Anhänge ohne Angabe der Rechtsnorm zitiert werden, beziehen sich diese ausschließlich auf die VerpackV in der Fassung der 7. Novelle VerpackV

2) Hinweis zur Berechnung der Verwertungsquoten: Um die Einhaltung der Verwertungsquoten für die Verkaufsverpackungen ermitteln zu können, ist bei gemischter Erfassung in Anlehnung an die Kap. 1 u. 5.5 die Verwertungsquote aus der Menge der in die Branchenlösung eingebrachten Mengen plus der zusätzlich erfassten Menge an sonstigen Verpackungen (Nenner) im Verhältnis zu den zurückgenommenen und einer Verwertung zugeführten Mengen (Zähler) zu ermitteln.

ENDE

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