umwelt-online: Vollzugshilfe zur Abfallverbringung - LAGa 25 Mitteilung der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (2)
zurück |
4 Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten (Titel IV) und Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten (Titel V)
Die Art. 34 bis 46 in den Titeln IV und V enthalten Regelungen für
In verschiedenen Artikeln (z.B. Art. 35 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1) wird jeweils zunächst der Grundsatz festgelegt, dass die für Verbringungen innerhalb der EU geltenden Regelungen des Titels II (insbesondere Art. 3 bis Art. 18) auch in Bezug auf diese betroffenen Drittstaaten gelten, als wenn diese EU-Mitgliedstaaten wären. Dies gilt jedoch nur insoweit, als keine Sonderregelungen greifen. Diese Sonderregelungen beinhalten
Hintergrund für diese Sonderregelungen sind das Basler Übereinkommen sowie der OECD-Beschluss.
Nachfolgend werden daher nur die Unterschiede zwischen diesen Sonderregelungen und den für Verbringungen innerhalb der EU geltenden Regelungen veranschaulicht. Hierzu wird auf die in Anlage 7 enthaltene Tabelle Bezug genommen. In dieser Tabelle sind - beginnend mit der Beratung im Vorfeld eines Notifizierungsverfahrens bis zur Verbringung nach Vorliegen aller Zustimmungen - eine Reihe verschiedener Sonderregelungen dargestellt. In der Tabelle wird für jede Sonderregelung durch Zitierung der entsprechenden Bestimmung der VVA angegeben, inwieweit diese Sonderregelung anwendbar ist für die verschiedenen Fälle einer Ausfuhr oder Einfuhr von zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmten Abfällen in bzw. aus Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt bzw. nicht gilt. Zu den in der Tabelle zitierten Bestimmungen der VVA finden sich, soweit erforderlich, in dieser Vollzugshilfe weitere Ausführungen.
Soweit gem. Art. 34 bis Art. 48 unterschiedliche Regelungen gelten für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen einerseits und zur Beseitigung bestimmten Abfällen andererseits, ist für die Frage der Anwendbarkeit der jeweiligen Regelungen die Ausfüllung von Feld 3 Buchstabe B des Notifizierungsformulars durch den Notifizierenden maßgeblich. Bei einer abfallverbringungsrechtlich unzutreffenden Einstufung als Verwertung kann - und muss ggf. sogar - die deutsche zuständige Behörde den Einwand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. h erheben, vgl. Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. h.
Die in der Tabelle angesprochenen Drittstaaten, für die der in Art. 2 Nr. 17 zitierte OECD-Beschluss gilt, sind die OECD-Drittstaaten (vgl. hierzu Webseite der OECD laut Anlage 2), es sei denn, dass die Kommission erklärt hat, dass diese den OECD-Beschluss noch nicht national umgesetzt haben.
Bei einer Ausfuhr bzw. Einfuhr von Eisen- und Stahlschrott, Aluminiumschrott, Bruchglas und Kupferschrott, die gemäß der EU-Verordnungen zum Abfallende von Schrott, Bruchglas und Kupferschrott kein Abfall sind, in einen bzw. aus einem Drittstaat, der diese Materialien als Abfall ansieht, gilt das Abfallrecht des Drittstaates für eine Verbringung. Für dessen Einhaltung sind EU-Behörden und damit deutsche Behörden jedoch nicht verantwortlich. Bei einer Ausfuhr von solchen Materialien kommen die abfallrechtlichen Regelungen der VVA aufgrund der Bestimmungen von Titel IV i.V.m. Art. 28 zur Anwendung. Es gelten dann ggf. Ausfuhrverbote nach Maßgabe von Art. 36 Abs. 1 Buchst. f oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 bzw. die Notwendigkeit der Durchführung von Notifizierungsverfahren nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Buchst. b oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (vgl. Abschnitt 4.2.2). Artikel 18 der VVa ist jedoch nicht anwendbar, da dieser nur innerhalb der EU gilt.
Bei einer Rückführung gem. Art. 24 von derartigen Materialien in die EU kommt bzgl. der weiteren Verarbeitung des Materials Art. 28 Abs. 1 Satz 2 zur Anwendung.
(Stand: 21.01.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion