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Vollzugshilfe - Anerkennung von Fachkunde-Lehrgängen
Vollzugshilfe für die Anerkennung von Lehrgängen zum Fachkundenachweis nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und zur Fortbildung nach § 11 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und zum Fachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und zur Fortbildung nach § 6 der Transportgenehmigungsverordnung (TgV)
Stand 14. März 1997
(LAGA- Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfallaufgehoben)
Teil A: Inhalte der Fachkundelehrgänge
I. Allgemeine Regelungen
Die Vollzugshilfe dient als Grundlage für die Anerkennung von Lehrgangsveranstaltungen, in denen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsbetriebes verantwortlichen Personen gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und § 11 EfbV und die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 TgV die erforderliche Fachkunde erlangen können.
Für die Erlangung der Fachkunde und zur regelmäßigen Fortbildung ist die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen (Grundlehrgang) erforderlich. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV bzw. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV sind ein Grundlehrgang und nach § 11 EfbV bzw. nach § 6 TgV Fortbildungslehrgänge durchzuführen.
Die Vollzugshilfe ist als Rahmen für die Lehrgangsgestaltung anzusehen. Hierbei ist der Unterrichtszeitbedarf für den Grundlehrgang von insgesamt mindestens 36 Lehreinheiten je 45 Minuten einzuhalten; bei ausschließlicher Tätigkeit im Bereich der Einsammlung und Beförderung von Abfällen kann der Unterrichtszeitbedarf für den Grundlehrgang auf insgesamt mindestens 30 Lehreinheiten je 45 Minuten reduziert werden.
Die Anforderungen an Inhalt und Dauer der Grundlehrgänge im einzelnen ergeben sich aus den in Kapitel II genannten Lehrinhalten und dem Zeitschema. Die Lehrinhalte und die Anzahl der Lehreinheiten je 45 Minuten sind bindend und als Minimalanforderung zu betrachten. Dabei kann die Abfolge der Themenblöcke individuell, z.B. orientiert am Referentenprofil, gestaltet werden. Die Zeitdauer, die für die Wissensvermittlung der einzelnen Themen angesetzt werden muß, ist als Richtlinie anzusehen. Der Fortbildungslehrgang soll neben einer generellen Auffrischung im wesentlichen die gesetzliche Fortentwicklung und aktuelle Schwerpunkte behandeln. Als Minimalanforderung sind hierbei für die Bereiche EfbV und TgV jeweils 15 Lehrstunden je 45 Minuten vorzusehen.
Für die ausschließlich mit der Leitung und Beaufsichtigung von Einsammlungs- und Beförderungsbetrieben verantwortlichen Personen eines Entsorgungsfachbetriebes umfaßt der Lehrplan die Anforderungen wie sie gemäß Transportgenehmigungsverordnung für die dort beschäftigten verantwortlichen Personen definiert sind. In diesem Fall sind für den Entsorgungsfachbetrieb die Tätigkeiten Einsammeln und Befördern zu zertifizieren.
Die Aufteilung der Lehrinhalte in eine aufeinanderfolgende Seminarreihe (Teilseminar) ist möglich.
Der gesamte Lehrplan einer Seminarreihe ist innerhalb von einem Vierteljahr durch denselben Lehrgangsträger durchzuführen.
Die Anerkennung der Lehrgänge erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde durch einen Verwaltungsakt mit Widerrufsvorbehalt für den Fall, daß der Lehrgang den Anforderungen der Anhänge der Verordnungen im Hinblick auf den fortgeschrittenen rechtlichen oder technischen Entwicklungsstand nicht mehr gerecht wird. Zu diesem Zweck kann als Nebenbestimmung auch eine Befristung aufgenommen werden. Bei der Anerkennung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Ist ein Lehrgang von der jeweils zuständigen Behörde anerkannt, kann mit der Teilnahme daran in allen Ländern die Fachkunde/Weiterbildung nachgewiesen werden. Die Länder unterrichten sich unverzüglich gegenseitig über die Ablehnung eines Antrags oder über den Widerruf einer Anerkennung.
Die Fachkunde kann nur erlangen, wer als Teilnehmer oder Teilnehmerin die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EfbV erfüllt oder die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 EfbV oder in Ausnahmefällen nach § 9 Abs. 5 EfbV nachweist bzw. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 TgV oder § 3 Abs. 2 Nrn.. 1 und 2 TgV erfüllt oder die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 TgV nachweist.
Bei der Durchführung der Lehrgangsveranstaltung ist auf eine ausgewiesene Qualifikation der Referenten für das jeweilige Vortragsgebiet zu achten (siehe Kapitel III).
Die für die Fachkunde erforderlichen speziellen Kenntnisnachweise bezüglich der ausgeübten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 9 Abs. 2 EfbV bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Anerkennung erfolgt durch die am Sitz des Veranstalters der Lehrgänge zuständige Behörde. Die Anerkennung eines Lehrgangs setzt einen entsprechenden Antrag voraus (siehe Kapitel III) Die Anerkennung erfolgt als Zustimmungsbescheid, der mit Nebenbestimmungen und Widerrufsvorbehalt versehen werden kann.
In den Nebenbestimmungen sind folgende Punkte aufzunehmen:
Hinweis zur Übergangsregelung:
Aufgrund der Übergangsvorschriften in § 18 EfbV bedürfen Lehrgänge zur Erfüllung der Fachkundevoraussetzung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 bis zum 06.10.1997 keiner Anerkennung durch die zuständige Behörde. Anträge auf Erteilung einer Transportgenehmigung, die bis zum 06.10.1997 gestellt werden, darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen nicht an den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV erforderlichen Lehrgängen teilgenommen hat. Sie hat in diesem Fall durch Auflage zu bestimmen, daß die Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen bis zum 06.10.1998 erfolgt sein muß.
II. Lehrinhalte und Zeitschema für Lehrgangsveranstanstaltungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1421) bzw. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Transportgenehmigungsverordnung (TgV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1411)
Zeitdauer der Lehrveranstaltung für den Bereich (in Min.) |
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TgV | EfbV | |||
1 | VORSCHRIFTEN DES ABFALLRECHTS UND SONSTIGE ABFALLRELEVANTE UMWELTVORSCHRIFTEN | |||
1.1 | Einführung in Rechtsvorschriften | 30 | 30 | |
1.1.1 | Ziele und Instrumente des Abfallrechts (Hinweise, Gliederung. Auswertung und Interpretation) | |||
1.1.2 | Wichtige Rechtsbegriffe / Rechtsbau (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) | |||
1.1.3 | Übergeordnete Ableitung aus EG-Recht und Sonstige internationale Regelungen | |||
1.1.4 | Hinweise auf Landes- und Kommunalrecht | |||
1.1.5 | Zuständigkeiten und Auskunftsmöglichkeiten | |||
1.2 | Europäisches Abfallrecht | 30 | 30 | |
1.2.1 | EG-rechtliche Entscheidungsformen und -mechanismen | |||
1.2.2 | Abfallrahmenrichtlinie | |||
1.2.3 | Richtlinie über gefährliche Abfälle | |||
1.2.4 | EG-Vorschriften über technische Vorgaben im Entsorgungsanlagenbereich | |||
1.3 | Vollzug der grenzüberschreitenden Abfallverbringung | 90 | 90 | |
1.3.1 | EG-Abfallverbringungsverordnung | |||
1.3.2 | Europäisches Versand- und Begleitformular | |||
1.3.3 | Abfallverzeichnisse (EAK, OECD) | |||
1.3.4 | Nationale Ausführungsregelungen (z.B. Abfallverbringungsgesetz) | |||
1.4 | KrW-/AbfG und das untergesetzliche Regelwerk | 285 | 285 | |
1.4.1 | Überblick zum KrW-/AbfG | |||
1.4.2 | Grundsätze und Pflichten | |||
1.4.3 | Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs/Umsteigerkatalog | |||
1.4.4 | Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Anm. aufgehoben) | |||
1.4.5 | Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung | |||
1.4.6 | Nachweisverordnung | |||
1.4.7 | Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung | |||
1.4.8 | Entsorgungsfachbetriebeverordnung | |||
1.4.9 | Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | |||
1.4.10 | Transportgenehmigungsverordnung | |||
1.5 | Bestellung von Beauftragten | 45 | 45 | |
1.5.1 | Abfall-, Gefahrgut-, Immissionsschutz- und Gewässerschutzbeauftragter (Rechte und Pflichten) | (incl.1.6) | (incl. 1.6) | |
1.5.2 | Fachkraft für Arbeitssicherheit | |||
1.6 | Maklertätigkeit | |||
1.7 | Zulassungen von Anlagen | 60 | 60. | |
1.7.1 | Zulassung nach KrW-/AbfG | |||
1.7.2 | Zulassung nach BImSchG | |||
1.7.3 | Sonstiges Zulassungs recht | |||
1.8 | Sonstige abfallrelevante Umweltschutzvorschriften | 75 | 105 | |
1.8.1 | Ta Abfall, Ta Siedlungsabfall | |||
1.8.2 | Immissionsschutz | |||
1.8.3 | Bergrecht | |||
1.8.4 | Wasserrecht ( WHG, Rahmenabwasser VwV, AbwAG, AbwHerkV) | |||
1.8.5 | Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS, VV-VAwS) | |||
1.8.6 | >KlärschlammVO, AltölVO und VO über gebrauchte halogenierte Lösemittel sowie weitere Vorschriften gem. § § 23, 24 KrW-/AbfG | |||
1.8.7 | Verpackungsverordnung | |||
1.8.8 | LAGA- und LAI-Merkblätter | |||
2 | VORSCHRIFTEN DES GEFAHRSTOFFRECHTS UND ARBEITSSCHUTZREGELUNGEN | |||
2.1 | Struktur und Ziel von Arbeitsschutzvorschriften | 60 | 60 | |
2.1.1 | Anforderungen.an die Arbeitsschutzorganisation im Betrieb, an Arbeitsstätten und technische Anlagen ( Arbeitsstättenverordnung) | |||
2.1.2 | Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) | |||
2.1.3 | Organisatorische Maßnahmen | |||
2.2 | Gefahrstoffrecht | 45 | 60 | |
2.2.1 | Chemikaliengesetz Und Gefahrstoffverordnung | |||
2.2.2 | TRGS 201 "Kennzeichnung vön Abfällen beim Umgang" | |||
2.2.3 | TRGS 520 "Anforderungen an Sammelstellen für Gefahrstoffe" | |||
2.3 | Gefahrguttransporte, Transporttechnik und Güterkraftverkehrsrecht | 105 | 105 | |
2.3.1 | Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter | |||
2.3.2. | Weitere Regelungen zum Transport von Gefahrgut (u.a. GGVSE, ADR) | |||
2.3.3 | Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen. und Behältern | |||
2.3.4 | Güterkraftverkehrsrecht | |||
2.4 | Gerätesicherheitsgesetz / Gewerbeordnung | 45 | 45 | |
2.4.1 | Gewerbeordnung | |||
2.4.2 | Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) | |||
2.4.3 | Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF) | |||
3 | HAFTUNGS- UND STRAFRECHTLICHE RISIKEN IM ENTSORGUNGSBEREICH | |||
3.1 | Zivilrechtliche Haftungsfragen | 30 | 30 | |
3.2 | Überblick über wesentliche Umweltstrafvorschriften | 30 (incl. 3.3) |
30 (incl. 3.3) |
|
3.3 | Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelnen und Rechtsfolgen für den Einzelnen und das Unternehmen | |||
3.4 | Verhältnis von Straf- und Bußgeldverfahren, Verhalten des Beschuldigten | 30 (incl. 3.5) |
30 (incl. 3.5) |
|
3.5 | Betriebliche Risiken und deren versicherungsmäßige Abdeckung | |||
4 | UMWELTEINWIRKUNGEN UND SONSTIGE GEFAHREN, DIE VON ABFÄLLEN AUSGEHEN ÖNNEN, SOWIE MAßNAHMEN ZU DEREN VERHINDERUNG ODER BESEITIGUNG | |||
4.1 | Abfalleigenschaften und Probenahme | 45 | 45 | |
4.1.1 | Stoffbeschreibung (Aussehens Farbe, Geruch, Konsistenz etc.) | |||
4.1.2 | Probenahme flüssiger, pastöser und fester Abfallstoffe | |||
4.2 | Untersuchungen und Reaktionen | 75 | 75 | |
4.2.1 | Eluat und Originalsubstanz | |||
4.2.2 | Untersuchungsverfahren zur Deklaration bzw. Identifikation eines Abfalls nach Ta Abfall / Ta Siedlungsabfall | |||
4.2.3 | Reaktionsbedingungen (Gasbildung, exotherme und pyrophore Reaktionen, reduzierende und oxidierende Verhältnisse etc.) | |||
4.2.4 | Brennverhalten | |||
4.3 | Parameter und Richt- und Grenzwertes | 60 | 60 | |
4.3.1 | Anhänge B und D nach Ta Siedlungsabfall und Ta Abfall | |||
4.3.2 | Weitere Parameterlisten ( MAK-Werte, TRK-Werte etc.) | |||
4.4 | Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, die von Abfällen ausgehen können, sowie Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beseitigung | 45 | 45 | |
4.4.1 | Auswirkungen für den Menschen und für die Umwelt, die von Abfällen ausgehen können | |||
4.4.2 | Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung der schädlichen Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile und Belästigungen bei Transport, Lagerung und Ablagerung (z.B. Schadens- und Störfälle) | |||
5 | KREISLAUFWIRTSCHAFT UND ENTSORGUNGSTECHNIK | |||
5.1. | Kreislaufwirtschaft | 45 | 45 | |
5.1.1 | Grundsätze der Kreislaufwirtschaft | |||
5.1.2 | Abfallverwertung | |||
5.1.3 | Sammelsysteme | |||
5.1.4 | Beispiele betrieblicher Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen | |||
5.2 | Verwertungsanlagen und Behandlungsanlagen | --- | 75 | |
5.2.1 | Chemisch / physikalische Behandlung | |||
5.2.2 | Aufgaben und Ziele von Verwertungsanlagen (Beispiele: Lösemittelrückgewinnung, Bauabfallbehandlungsanlagen, Altöl-, Elektronikschrott-, Papier-, Glas-, Kunststoff-, Eisenmetallschrott-, Nichteisenmetallschrott-, Altauto- und energetische Verwertung etc.) | |||
5.2.3 | Verwertungslogistik | |||
5.2.4 | Umweltauswirkungen von Behandlungs- und Verwertungsanlagen | |||
5.3 | Kompostierung und biologische Abfallbehandlung | --- | 45 | |
5.3.1 | Kompostierungstechnik, Vergärungstechnik | |||
5.3.2 | Rottebedingungen und Steuerung von biologischen Prozessen | |||
5.3.3 | Qualität von Kompost | |||
5.3.4 | Umweltauswirkungen von Kompostieranlagen | |||
5.4 | Thermische Behandlung | --- | 60 | |
5.4.1 | Aufgaben und Ziele der thermischen Behandlung | |||
5.4.2 | Verfahren der thermischen Behandlung | |||
5.4.3 | Gegenüberstellung verschiedener thermischer Behandlungsverfahren | |||
5.4.4 | Rauchgasreinigung | |||
5.4.5 | Umweltauswirkungen thermischer Behandlungen | |||
5.5 | Deponierung | --- | 45 | |
5.5.1 | Oberirdische Deponien (D I, D II, SAD) | |||
5.5.2 | Untertagedeponien (UTD) | |||
5.5.3 | Deponiebetrieb und Nachsorge | |||
5.5.4 | Umweltauswirkungen von Deponien | |||
5.5.5 | Entsorgung unter Bergaufsicht | |||
5.6 | Anforderungen an Zwischenlager / Abgrenzung Zwischenlagerung | 30 | 30 | |
5.7 | Aufgaben der betrieblichen Organisation / Abfallmanagement | 90 | 90 | |
5.7.1 | Stoffstrom-Management | |||
5.7.2 | Dokumentations- und DV-Einsatzmöglichkeiten | |||
SUMME (in min): | 1350 | 1620 | ||
SUMME in Lehreinheiten: | 30 | 36 |
Hinweis zu den Erfolgskontrollen:
Der Zeitbedarf für die Erfolgskontrollen beträgt 5 Unterrichtseinheiten a 45 min und ist in den gesamten Lehrstunden enthalten.
III. Hinweise zur Anerkennung von Lehrgängen
Teil B: Gebühren für die Anerkennung nach TgV 11 und EfbV
Die EfbV und die TgV enthalten eine Reihe von Regelungen, die gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten auslösen können.
Da die Verwaltungstätigkeiten bundesweite Auswirkungen haben können, ist zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen eine bundeseinheitliche Regelung zur Gebührenerhebung notwendig.
Die Gebührenerhebung bedarf überwiegend einer landesrechtlichen Regelung. Daher können die Gebührensätze nur empfehlenden Charakter haben
Gem. § 3 Verwaltungskostengesetz sind die Gebührensätze so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Daher ist es zweckmäßig, zur Bemessung die Gebühr grundsätzlich in Grundgebühr (Verwaltungsaufwand) und variablem Anteil (Nutzen) aufzuteilen
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Verwaltungskostengesetz erhoben.
In besonderen Fällen, insbesondere bei geringem Verwaltungsaufwand und/oder bei geringem wirtschaftlichen Nutzen kann gem. § 15 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz die Verwaltungsgebühr aus Billigkeitsgründen bis auf 25 von Hundert des vorgegebenen Gebührensatzes vermindert oder ganz auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren verzichtet werden.
Zusätzlich zu den Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen können gem. § 10 VwKostengesetz auch die der Behörde entstandenen Auslagen (Telefon, Porto etc.) dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.
GEBÜHRENÜBERSICHT
1 Gebühren nach EfbV
BETRAG ---- ------------------------------------------------ ----------------
1.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs gem. § 9 500 bis 1.000 DM Abs. 2 Nr. 3 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger
1.2 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gem. § 200 bis 500 DM 11 Satz 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger
2 Gebühren nach TgV Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Tansportgenehmigungsverordnung.
Fußnoten
11 Gebühren für die Erteilung einer TG s. LAGA-AG MusterVV NachwV und TgV
ENDE
(Stand: 06.02.2021)
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