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Regelwerk

EAG-Richtlinie - Elektro-Altgeräte-Richtlinie
Technische Anforderungen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten

Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

Stand November 2000
(MinBl. RP Nr. 9 vom 22.05.2001 S. 332; 01.09.2009aufgehoben)


Zur den Nachfolgeregelungen LAGa Mitteilung 31/a und 31/B

1 Veranlassung und Anwendungsbereich

1.1 Veranlassung

Eine den Ansprüchen einer modernen Kreislaufwirtschaft genügende Entsorgung von Elektro-Altgeräten steht in der Bundesrepublik Deutschland erst in den Anfängen. Die bisher vorliegenden Hinweise und Vorschriften sind z. T. nur von allgemeiner Natur oder regeln die Entsorgung oft nur unter spezifischen Gesichtspunkten (z.B. IT-Geräte) oder auch mit regionalem Bezug (z.B. landesspezifische Empfehlungen). Sie können bei den Zulassungs- und Vollzugsbehörden sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu unterschiedlichen Anforderungen an die Qualität der Entsorgung dieser Geräte führen. Für die Marktteilnehmer bedeutet dies ungleiche Rahmenbedingungen im Wettbewerb. Vor diesem Hintergrund hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in ihrer 67. Sitzung am 24./25. September 1996 über diese Thematik beraten und beschlossen, eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Elektro- und Elektronikschrott" einzusetzen. Die Arbeitsgruppe (AG) hat den Auftrag, eine Richtlinie zu erarbeiten, die umweltrelevante Mindestanforderungen an die Entsorgung von Elektro-Altgeräten definiert, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit auszuschließen. Hierbei tragen Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten die Produktverantwortung im Sinne des § 22 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) - KrW-/AbfG.

Eine bundesweit einheitliche Regelung soll die Akzeptanz für die Verwertung von Elektro-Altgeräten deutlich erhöhen und die Rahmenbedingungen für dringend benötigte Investitionen, die eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) gewährleisten, erhöhen.

Das Aufkommen der zur Entsorgung anstehenden Geräte beträgt jährlich etwa 1,8 Millionen Tonnen, das entspricht ca. 3,5 % des gesamten Hausmüllaufkommens.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit ( § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG). In zweiter Linie sind Abfälle stofflich oder energetisch zu verwerten. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Die Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG).
  2. Die Pflicht zur Verwertung ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere wenn für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Verwertungskosten nicht außer Verhältnis zu den Beseitigungskosten stehen (§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG).
  3. Es ist eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung anzustreben ( § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG).
  4. Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt (§ 5 Abs. 5 KrW-/AbfG).

In § 22 Abs. 2, Nr. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird die Rücknahme der Produkte durch den Hersteller oder Vertreiber (Produktverantwortung) geregelt, die freiwillig ( § 25 KrW-/AbfG) oder durch Rechtsverordnung geschehen kann (§ 24 KrW-/AbfG).

Weitere wichtige Regelungen, die auch den Bereich der Elektro-Altgeräte betreffen, wurden auf der Grundlage des § 52 KrW-/AbfG erlassen bzw. verkündet: Die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) sowie die Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909). In diesen Regelwerken werden bundeseinheitlich Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, an die Organisation, fachliche Qualifikation und Überwachung gestellt, die auch für Anlagen zur Lagerung, Demontage, Aufbereitung und Verwertung von Elektro-Altgeräten Anwendung finden. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollen auch bei der Zertifizierung und Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben dieser Branche gemäß § 52 KrW-/AbfG berücksichtigt werden ( § 13 Abs. 3 EbfV bzw. § 6 Abs. 6 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie). In diesem Zusammenhang wird auf die Vollzugshilfen "Zustimmung zu Überwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgergemeinschaften" der LAGa verwiesen.

1.3 Anwendungsbereich

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