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Regelwerk; Abfall

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein zur Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes für einen Sportboothafen gemäß § 5 Abs. 1 SpoBoHafVO
- Schleswig-Holstein -

Vom 24. April 2024
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 22 vom 27.05.2024 S. 840)
Gl.-Nr.: 9510.9



Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 24.04.2024 V 355 - 160541/2024

Gemäß § 5 Abs. 1 der Sportboothafenverordnung (SpoBoHafVO) des Landes Schleswig-Holstein wird zum Inhalt und zur Form der Abfallbewirtschaftungspläne Folgendes festgelegt:

Nach Artikel 5 der EU-Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen vom 17. April 2019 (ABl. L 151 S. 116) (im weiteren Text kurz "EU-Richtlinie" genannt) ist für jeden Sportboothafen unter Berücksichtigung der Anforderungen der Artikel 4, 6, 7, 8 Abs. 7, 10, 12 und 13 Abs. 2 der EU-Richtlinie ein geeigneter Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen. Um die Erfüllung der Entsorgungspflichten in den einzelnen Häfen und Hafenteilen vor Ort sicher zu stellen, ist zur Aufstellung und Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes eine regelmäßige Beratung und Abstimmung der beteiligten Parteien (Sportboothafenbenutzer, Aufsichtsbehörden über Sportboothäfen, Wasserschutzpolizei, Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Sportboothafenbetreiber und Entsorger) erforderlich. Für alle Regelungen dieses Abfallbewirtschaftungsplanes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der EU-Richtlinie.

Für Sportboothäfen gilt der § 97 des LWG. Auch Sportboothäfen müssen Abfallbewirtschaftungspläne erstellen und Auffangeinrichtungen vorhalten, sofern sie von See her angelaufen werden können.

Für Sportboothäfen nach § 97 Abs. 2 LWG mit bis zu einschließlich 19 Liegeplätzen besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplans gemäß § 5 Abs. 1 SpoBoHafVO.

Dies beruht auf der Regelung, dass gemäß § 4 Abs. 6 SpoBoHafVO kleine nichtgewerbliche Häfen gemäß § 97 Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. S. 425), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), die selten oder wenig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, von den Absätzen 1 bis 4 des Artikel 5 der EU-Richtlinie ausgenommen werden können, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von oder im Auftrag der jeweiligen Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem integriert sind und die Mitgliedstaaten, in denen sich diese Häfen befinden, dafür sorgen, dass den Nutzern dieser Häfen Informationen zum Abfallbewirtschaftungssystem zur Verfügung gestellt werden. Um die Behörden vor Ort nicht zu überlasten und die Abfallbewirtschaftung in diesen kleinen Häfen zu vereinfachen, sind sie in den örtlichen Abfallbewirtschaftungsplan aufzunehmen.

In Schleswig-Holstein werden die Sportboothäfen, die in den Geltungsbereich der "EU-Richtlinie" fallen und von See aus angelaufen werden, durch die gemäß § 12 Absatz 1 SpoBoHafVO zuständigen Behörden über die für Verkehrsfragen zuständige oberste Landesbehörde gemeldet.

Abfallbewirtschaftungspläne können aus Effizienzgründen auch im regionalen Rahmen gemeinsam für mehrere Häfen des Landes Schleswig-Holstein aufgestellt werden. In einem gemeinsamen Plan ist aber der Bedarf an Auffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen gesondert auszuweisen.

Die folgenden Hinweise dienen der Aufstellung der Hafenabfallbewirtschaftungspläne für Sportboothäfen und konkretisieren somit den Anhang 1 der EU-Richtlinie. Die Hafenabfallbewirtschaftungspläne sollen danach enthalten:

1) Allgemeine Angaben zum Sportboothafen

1.1 Name, Anschrift des Sportboothafens,

1.2 Name, Anschrift des Eigentümers des Sportboothafens, Telefon, E-Mail,

1.3 Name, Anschrift des Sportboothafenbetreibers, Telefon, E-Mail,

1.4 zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde über Sportboothäfen, Telefon, E-Mail,

1.5 Ansprechpartner zu 1.2,1.3 und 1.4,

1.6 Beschreibung des Sportboothafenbetriebes,

1.7 Karte des Hafens mit Kennzeichnung der Entsorgungseinrichtungen.

2) Erforderliche Hafenauffangeinrichtungen (§ 4 SpoBoHafVO)

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(Stand: 12.06.2024)

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