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Regelwerk, Abfall

Sonderabfall-Kostenverordnung
Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle

Rheinland-Pfalz

Vom 27. Mai 2002
(GVBl. S. 274; ...; 06.01.2006 S. 23; 04.06.2008 S. 113 08; 22.06.2012 S. 163 12; 22.11.2013 S. 459 13; 29.12.2017 S. 17 18; 01.08.2024 S. 311 24)
Gl.-Nr.: 2129-1-3



Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2129-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle 08 12

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen sind in die Gebührensätze einbezogen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten die in § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes genannten Auslagen.

(2) Soweit Amtshandlungen in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen dieser Anlage erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technischapparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Gebrauch von Chemikalien zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage zu dieser Verordnung eine Gebührenerhebung nach Aufwand vorsieht. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl. S. 165, BS 2013-1-31) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3) Für die Erhebung der Kosten und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuss, Säumniszuschläge, Beitreibung und Verjährung entsprechend. Für die Erhebung der Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren gilt § 15 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

(2) Für Amtshandlungen im Rahmen des Vollzugs des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) und des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97, BS 2129-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung werden Kosten nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben

(3) Soweit Amtshandlungen in der Anlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen dieser Anlage erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Gebrauch von Chemikalien zu erheben. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl. S. 165, BS 2013-1-31) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 2 aufgehoben 08 12

§ 3 aufgehoben 08 12

§ 4 aufgehoben 08 12

§ 5 Inkraft- Außerkrafttreten

.

Gebührenverzeichnis Anlage 08 13 18 24
(zu § 1 Abs. 2)


Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR
1 Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz ( Abf VerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S.1462) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Kontrolle der Verbringung notifizierter Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen)
1.1.1 bei Erteilung einer Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, auch wenn diese als Zuweisung gilt 500,00 bis 1000,00
1.1.2 zusätzlich nach durchgeführter Verbringung und Entsorgung pro Begleitformular 10,00 bis 25,00
1.2

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