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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
- Rheinland-Pfalz -

Vom 1. August 2024
(GVBl. Nr. 19 vom 09.08.2024 S. 311)


Aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (GVBl. S. 207), BS 2129-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle vom 27. Mai 2002 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 2017 (GVBl. 2018 S. 17), BS 2129-1-3, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. In lfd. Nr. 3.1.1 wird die Zahl "450,00" durch die Zahl "750,00" ersetzt.

2. In lfd. Nr. 3.1.2 wird die Zahl "400,00" durch die Zahl "700,00" ersetzt.

3. In lfd. Nr. 3.1.4 wird die Angabe "3,00 bis 10,00" durch die Angabe "5,00 bis 15,00" ersetzt.

4. In lfd. Nr. 3.4 wird die Zahl "150,00" durch die Zahl "250,00" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (10.08.2024) in Kraft.

ID 241937

ENDE

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(Stand: 14.08.2024)

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