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Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
- Niedersachsen -
Vom 5. März 1992
(Nds. GVBl. 1992 S. 65; 12.01.1994 S. 11; 17.02.1995 S. 37; 28.09.1998 S. 636; 06.11.2000 S. 289; 14.12.2001 S. 789; 16.11.2007 S. 625; 04.06.2014 S. 152 14)
Gl.-Nr.: 284000102
Auf Grund
des § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes ( NAbfG) vom 21. März 1991 (Nieders. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nieders. GVBl. S. 363), unddes § 3 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nieders. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes vom 7. November 1991 (Nieders. GVBl. S. 295), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
wird verordnet:
Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Kostentarif.
(1) Die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen ist nach dem im Einzelfall entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.
(2) Maßstab der Gebührenberechnung sind Gewicht oder Volumen, Menge, Art und Zusammensetzung des Sonderabfalls zum Zeitpunkt seiner Übernahme durch die zugewiesene Abfallentsorgungsanlage. Die Gebührenschuld entsteht mit der Übernahme durch die Abfallentsorgungsanlage.
Kostenschuldner ist
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Kostenschuldner für die Erteilung der Behördenbestätigung der Betreiber der Entsorgungsanlage.
Die in § 2 und im Kostentarif festgesetzten Gebühren für Amtshandlungen sind auch bei deren Ablehnung, Rücknahme, Widerruf und Änderung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes zu erheben. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung oder Durchführung einer Leistung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet oder die Leistung erbracht worden ist.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 12. Juni 1989 (Nieders. GVBl. S. 204) außer Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Kostentarif | Anlage 14 (zu § 1) |
Kostentarif | ||
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) | |
1.1 | Erteilung oder wesentliche Änderung einer Bestätigung nach § 5, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 | 50 bis 5.000 |
1.2 | Prüfung und Bearbeitung einer Nachweiserklärung nach § 7 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 (z.B. Erteilung einer Kennnummer, Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit und des Entsorgungsweges, Änderung der Nachweiserklärung bei Mengenänderung, Umfirmierung oder Standortwechsel) | |
1.2.1 | bei einem Einzelnachweis | 40 bis 100 |
1.2.2 | bei einem Sammelentsorgungsnachweis | 40 bis 250 |
1.3 | Freistellung des Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 | 50 bis 5.000 |
1.4 | Anordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 | 40 bis 500 |
1.5 | Widerruf nach § 8 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 | 40 bis 500 |
1.6 | Freistellung nach § 26 Abs. 1 | 20 bis 200 |
1.7 | Vergabe von Kennnummern nach § 28 | |
1.7.1 | an nach § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, freigestellte Abfallentsorger zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge | |
1.7.1.1 | je Nummernkontingent | 50 bis 1.000 |
1.7.1.2 | je Einzelnummer | 5 bis 40 |
1.7.2 | an nach § 7 |
(Stand: 16.06.2018)
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