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SchAbfKostVO M-V - Schiffsabfall-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. August 2011
(GVOBl M-V Nr. 17 vom 16.09.2011 S. 939; 19.08.2016 S. 751aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2013-1-129
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 671) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten und dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlungen nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiffsabfall-Kostenverordnung vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 154) außer Kraft.
M-V Gebührenverzeichnis | Anlage zur SchAbfKostVO M-V |
Erläuterungen
SchAbfEntG - M-V Gebührenverzeichnis Schiffsabfallentsorgungsgesetz
Gebührennummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
100 | Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für: |
|
100.1 | eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher h. D.) oder vergleichbare Beschäftigte | 36 |
100.2 | eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes (bisher g. D.) oder vergleichbare Beschäftigte | 27 |
100.3 | eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher m. D.) oder vergleichbare Beschäftigte | 22 |
100.4 | eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes (bisher e. D.) oder vergleichbare Beschäftigte | 18 |
100.5 | einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin | 25 |
200 | Genehmigung von Abfallbewirtschaftungsplänen nach § 5 Absatz 1 SchAbfEntG M-V | 60 bis 2.000 |
300 | Erteilung von Befreiungen nach § 12 SchAbfEntG M-V | 60 bis 120 |
400 | Anordnungen im Einzelfall nach § 15 SchAbfEntG M-V | 60 bis 2.700 |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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