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Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Abfallverbringungsgesetzes bei der Überwachung von Abfalltransporten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 3. April 2013
(MBl.LSa Nr. 15 vom 19.05.2014 S. 226)
Gem. RdErl. des MLU und MI vom 03.04.2014
36.4/67021-6
Bezug:
Gem. RdErl. des MLU und MI vom 24.07.2009 (MN. LSa S. 677)B
1. Geltungsbereich
Dieser Gem. RdErl. gilt für die Überwachung von Sammlern und Beförderern beim Transport von Abfällen im Rahmen
Dieser Gem. RdErl. ist anzuwenden
2. Zuständigkeiten
§ 32 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt regelt die sachliche Zuständigkeit der Abfallbehörden für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht ( AbfZustVO).
Das Landesverwaltungsamt ist zuständig
Neben dem Landesverwaltungsamt ist nach § 4 AbfZustVO auch die Polizei zuständig für die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften bei der Verkehrsüberwachung. Dies bezieht sich auf Überwachungsmaßnahmen bei Abfalltransporten im Rahmen innerstaatlicher Entsorgung sowie grenzüberschreitender Verbringung.
Neben den Landesbehörden wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterverkehr (im Folgenden: BAG) im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten bei der abfallrechtlichen Transportüberwachung mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Information des Landesverwaltungsamtes im Falle eines
Die Aufgaben des BAG sind in § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. j des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22.06.1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artike1.8a des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3313, 3325), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt und umfassen unter anderem die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung.
Die Aufgaben der Zolldienststellen sind insbesondere in § 1 Abs. 1 und 3, den § § 10 und 12 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1566, 1572), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Zolldienststellen im Rahmen der zollamtlichen Behandlung von Waren jederzeit Kontrollen durch die Einsichtnahme in Unterlagen und durch Inaugenscheinnahme, nach Erfordernis in Zusammenarbeit mit dem Landesverwaltungsamt vornehmen können.
Die Überwachungsbefugnis des BAG umfasst dabei Abfalltransporte sowohl bei innerstaatlicher Entsorgung als auch bei grenzüberschreitender Verbringung. Dagegen ist die Überwachungsbefugnis der Zolldienststellen beschränkt auf Transporte im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen.
Die oben genannte unmittelbare Zuständigkeit der Bundesbehörden wird durch
(Stand: 24.01.2021)
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