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Regelwerk Abfall, Landesregelungen

Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Abfallverbringungsgesetzes bei der Überwachung von Abfalltransporten
- Sachsen-Anhalt -

Vom 3. April 2013
(MBl.LSa Nr. 15 vom 19.05.2014 S. 226)



Gem. RdErl. des MLU und MI vom 03.04.2014
36.4/67021-6

Bezug:
Gem. RdErl. des MLU und MI vom 24.07.2009 (MN. LSa S. 677)B

1. Geltungsbereich

Dieser Gem. RdErl. gilt für die Überwachung von Sammlern und Beförderern beim Transport von Abfällen im Rahmen

  1. innerstaatlicher Entsorgungsvorgänge nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG),
  2. grenzüberschreitender Verbringungen nach Artikel 50 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1; L 318 vom 28.11.2008 S. 15; L 334 vom 13.12.2013 S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 (ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes ( AbfVerbrG).

Dieser Gem. RdErl. ist anzuwenden

  1. für die Überwachung von Abfalltransporten innerhalb Sachsen-Anhalts hinsichtlich der Einhaltung aller einschlägigen abfallrechtlichen Anforderungen unabhängig vom jeweiligen Beförderungsmittel (siehe Nummer 3),
  2. für die Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zur gegenseitigen Unterrichtung der beteiligten Behörden sowie zur Sicherstellung, sicheren Lagerung und Untersuchung von Abfällen im Fall eines Verdachts oder der Tatsache eines Verstoßes gegen solche Anforderungen (siehe Nummer 4),
  3. um die Ahndung festgestellter Verstöße zu veranlassen oder durchzuführen (siehe Nummer 5).

2. Zuständigkeiten

§ 32 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt regelt die sachliche Zuständigkeit der Abfallbehörden für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht ( AbfZustVO).

Das Landesverwaltungsamt ist zuständig

  1. nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c AbfZustVO für die Überwachung von Abfalltransporten im Rahmen der innerstaatlichen Entsorgung,
  2. nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AbfZustVO für die Überwachung von Abfalltransporten im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen.

Neben dem Landesverwaltungsamt ist nach § 4 AbfZustVO auch die Polizei zuständig für die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften bei der Verkehrsüberwachung. Dies bezieht sich auf Überwachungsmaßnahmen bei Abfalltransporten im Rahmen innerstaatlicher Entsorgung sowie grenzüberschreitender Verbringung.

Neben den Landesbehörden wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterverkehr (im Folgenden: BAG) im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten bei der abfallrechtlichen Transportüberwachung mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Information des Landesverwaltungsamtes im Falle eines

  1. Verdachts eines Verstoßes gegen verbringungsrechtliche Vorschriften nach § 11 Abs. 3 AbfVerbrG sowie
  2. festgestellten Verstoßes gegen verbringungsrechtliche Vorschriften oder einer nicht abgeschlossenen Verbringung nach Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Die Aufgaben des BAG sind in § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. j des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22.06.1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artike1.8a des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3313, 3325), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt und umfassen unter anderem die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung.

Die Aufgaben der Zolldienststellen sind insbesondere in § 1 Abs. 1 und 3, den § § 10 und 12 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1566, 1572), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Zolldienststellen im Rahmen der zollamtlichen Behandlung von Waren jederzeit Kontrollen durch die Einsichtnahme in Unterlagen und durch Inaugenscheinnahme, nach Erfordernis in Zusammenarbeit mit dem Landesverwaltungsamt vornehmen können.

Die Überwachungsbefugnis des BAG umfasst dabei Abfalltransporte sowohl bei innerstaatlicher Entsorgung als auch bei grenzüberschreitender Verbringung. Dagegen ist die Überwachungsbefugnis der Zolldienststellen beschränkt auf Transporte im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen.

Die oben genannte unmittelbare Zuständigkeit der Bundesbehörden wird durch

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