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Regelwerk

Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Januar 2005
(MBl. Nr. 7 vom 21.02.2005 S. 52; 22.05.2009 S. 398)


1. Allgemeines

Zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) i. d. F. der Bek. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704, 3708), können bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG Sicherheitsleistungen gefordert werden.

Nach § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

  1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
  2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
  3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist.

Die Erfüllung dieser Anforderungen ist eine der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Nr. 3.2 der Ta Abfall vom 12.03.1991 (GMBl. I S. 139, 467) sind insbesondere für die Ausübung des Ermessens folgende Hinweise zu beachten:

2. Anwendungsbereich

2.1 Sicherheitsleistungen können sowohl für genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen im engeren Sinne, das heißt, den Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i. d. E. der Bek. vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758, 3807), deren Hauptzweck in der Lagerung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704, 3708), liegt als auch für Abfallentsorgungsanlagen, die als Teil oder Nebeneinrichtung einer sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlage diese Voraussetzung erfüllen und gesondert betrachtet der Nr. 8 der 4. BImSchV unterliegen (§ 1 Abs. 4 der 4. BImSchV), festgesetzt werden.

2.2 Die Erbringung einer Sicherheitsleistung kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG bei der Genehmigung (Neugenehmigung nach § 4 und wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG) von Abfallentsorgungsanlagen dem Anlagenbetreiber zur Sicherstellung der Anforderungen des § 5 Abs. 3 BImSchG auferlegt werden. Bei bestehenden Anlagen kann die Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG (nach vorheriger Anhörung) auch nachträglich angeordnet werden.

2.3 Bei einer Anlage, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar oder als Eigenbetrieb oder von einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 05.10.1993 (GVBl. LSa S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2004 (GVBl. LSa S. 856), betrieben wird, ist eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich.

3. Höhe der Sicherheitsleistung

3.1 Durch die Sicherheitsleistung abzudeckende Risiken nach § 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BImSchG können sein:

  1. Entsorgungskosten für die maximal durch die Genehmigung zugelassene Abfallmenge, einschließlich eventuell bestehender Bereitstellungslager im Ein- und Ausgang
    Sind die Abfallmengen in der Anlagengenehmigung' nicht begrenzt, so ist dies durch nachträgliche Anordnung festzulegen und diese Menge bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung zugrunde zu legen.
    Es sind die -abfallartspezifischen Entsorgungskosten zugrunde zu legen. Sind die Mengen nicht abfallartspezifisch bestimmt oder sind die Abfälle nicht hinreichend in ihrer Art bestimmt, so ist von den spezifischen Entsorgungskosten der jeweils die höchsten Kosten verursachenden Abfallart auszugehen. Kosten für Analytik, Verpackung, Transport u. ä. sind jeweils zu berücksichtigen.
    Verlieren Abfälle mit der Behandlung ihre Abfalleigenschaft, so ist eine Sicherheitsleistung dann entbehrlich, wenn der Betreiber den Nachweis erbringt, dass diese Stoffe keinen negativen Marktwert besitzen. Bei der Einschätzung ist an einschlägige Produktnormen anzuknüpfen.
  2. Entfernung von Hilfs- und Betriebsmitteln, Einsatzstoffen u. ä., soweit von diesen Gefahren oder schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können und ein negativer Marktwert dieser Stoffe anzunehmen ist.
  3. Kosten für die gegebenenfalls vorübergehende Sicherung und Bewachung der Anlage und des Anlagengrundstücks bis zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes.
  4. Kosten für sonstige quantifizierbare, z.B. bodenschutzrechtliche, chemikalienrechtliche, baurechtliche, arbeitsschutzrechtliche oder allgemein ordnungsrechtliche Maßnahmen, die zur Wiederherstellung eines den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechenden ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich sind.

3.2 Die Sicherheitsleistung soll ihrer Höhe nach mindestens die Entsorgungskosten der bei Stilllegung potentiell lagernden Abfälle abdecken (§ 5

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