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Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 20. Januar 2005
(MBl. Nr. 7 vom 21.02.2005 S. 52; 22.05.2009 S. 398)
1. Allgemeines
Zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) i. d. F. der Bek. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704, 3708), können bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG Sicherheitsleistungen gefordert werden.
Nach § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
Die Erfüllung dieser Anforderungen ist eine der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Nr. 3.2 der Ta Abfall vom 12.03.1991 (GMBl. I S. 139, 467) sind insbesondere für die Ausübung des Ermessens folgende Hinweise zu beachten:
2. Anwendungsbereich
2.1 Sicherheitsleistungen können sowohl für genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen im engeren Sinne, das heißt, den Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i. d. E. der Bek. vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758, 3807), deren Hauptzweck in der Lagerung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704, 3708), liegt als auch für Abfallentsorgungsanlagen, die als Teil oder Nebeneinrichtung einer sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlage diese Voraussetzung erfüllen und gesondert betrachtet der Nr. 8 der 4. BImSchV unterliegen (§ 1 Abs. 4 der 4. BImSchV), festgesetzt werden.
2.2 Die Erbringung einer Sicherheitsleistung kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG bei der Genehmigung (Neugenehmigung nach § 4 und wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG) von Abfallentsorgungsanlagen dem Anlagenbetreiber zur Sicherstellung der Anforderungen des § 5 Abs. 3 BImSchG auferlegt werden. Bei bestehenden Anlagen kann die Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG (nach vorheriger Anhörung) auch nachträglich angeordnet werden.
2.3 Bei einer Anlage, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar oder als Eigenbetrieb oder von einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 05.10.1993 (GVBl. LSa S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2004 (GVBl. LSa S. 856), betrieben wird, ist eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich.
3. Höhe der Sicherheitsleistung
3.1 Durch die Sicherheitsleistung abzudeckende Risiken nach § 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BImSchG können sein:
3.2 Die Sicherheitsleistung soll ihrer Höhe nach mindestens die Entsorgungskosten der bei Stilllegung potentiell lagernden Abfälle abdecken (§ 5
(Stand: 17.02.2021)
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