Dieser Gem. RdErl. gilt für die abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen gemäß § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes ( AbfVerbrG) vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.11.2016 (BGBl. I S. 2452).
Dieser Gem. RdErl. gilt nicht für die Marktüberwachung produktbezogener Anforderungen auf der Grundlage der nach den §§ 24 und 25 KrWG ergangenen Verordnungen in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474). Darüber hinaus gilt dieser Gem. RdErl., sofern im Rahmen der Marktüberwachung nicht den Normen entsprechende Erzeugnisse als Abfälle zu entsorgen sind.
Dieser Gem. RdErl. ist anzuwenden für die abfallrechtliche Überwachung
von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771), in denen Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG entsorgt werden, unabhängig davon, ob die Anlagen unmittelbar der Entsorgung von Abfällen oder überwiegend einem anderen Zweck als der Entsorgung dienen; für die in Absatz 4 Buchst. a genannten Anlagen sind nur die Nummern 3.2.1 und 5 bis 8 anzuwenden,
von Abfallbeseitigungsanlagen, die aa) als Deponien im Sinne des § 3 Abs. 27 KrWG auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 oder 3 KrWG oder § 39 Abs. 2 KrWG errichtet oder betrieben werden oder sich in der Phase der Stilllegung oder der Nachsorge befinden, für die in Absatz 4 Buchst. b genannten Deponien sind nur die Nummern 3.2.1 und 5 bis 8 anzuwenden, bb) als Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle im Sinne der Gewinnungsabfallverordnung ( GewinnungsabfV) vom 27.04.2009 (BGBl. I S. 900, 947), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), nach § 3 gewinnungsabf errichtet oder betrieben werden oder sich in der Phase der Stilllegung oder der Nachsorge befinden,
von sonstigen untertägigen und obertägigen Einrichtungen, in denen Abfälle zum Zweck des Versatzes oder der Verfüllung entsorgt werden,
der Entsorgung von Abfällen außerhalb von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen,
von Abfallerzeugern und -besitzern, ausgenommen private Haushalte,
von Sammlern und Beförderern, ausgenommen die Überwachung von Abfalltransporten, die sich nach den Vorgaben des Gem. RdErl. des MLU und MI über den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Abfallverbringungsgesetzes bei der Überwachung von Abfalltransporten vom 03.04.2014 (MBl. LSa S. 226) richtet,
von Händlern und Maklern.
Für die abfallrechtliche Überwachung von
Anlagen, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) als Anlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, L 158 vom 19.06.2012 S. 25) aufgeführt sind und
in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase befindliche Deponien der Klassen I bis IV mit einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 Tonnen
gelten die Vorgaben des Überwachungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt für Industrieemissions-Anlagen (IE-ÜPI) (https://mule.sachsenanhalt.de/umwelt/immissionsschutz/https://lagb.sachsenanhaltde/service/veroeffentlichungen/). Für diese Anlagen sind die Nummern 3.2.1 und 5 bis 8 ergänzend anzuwenden.
Maßnahmen zur behördlichen Überwachung der Abfallentsorgung zielen darauf ab,
die Einhaltung aller einschlägigen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung aus europäischen, bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften durch die beteiligten Unternehmen und sonstigen Einrichtungen der Abfallwirtschaft zu überprüfen, gegebenenfalls durchzusetzen und
die Auswirkungen der jeweiligen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten auf die Umwelt zu ermitteln und zu überwachen sowie gegebenenfalls durch Anpassung der Genehmigungslage ein hohes Umweltschutzniveau auf der Grundlage des Vorsorgegrundsatzes zu erreichen.