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Regelwerk; Abfall

Allgemeine Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG

Stand Mai 1997
(Quelle: Amtl. Anz. HH S. 121)



1. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die nach § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie enthält Vorschriften zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG, die zu beachten sind bei

  1. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage. (§§ 4 und 6 BImSchG) sowie zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage ( § 16 BImSchG),
  2. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides (§§ 8, 9 BImSchG)
  3. der Prüfung der Anträge auf Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG), und
  4. nachträglichen Anordnungen (§ 17 BImSchG) sowie

für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG, für die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 BImSchG die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG entsprechend gelten.

2. Allgemeines

Nach der Grundpflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige und diesen gleichgestellte (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BImSchG) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt. Die Betreiberpflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ist eine Vermeidungspflicht, welche jedoch dann entfällt, wenn die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. In diesem Fall ist die Verwertung von Abfällen abweichend von der Pflicht zur Vermeidung zulässig. Erst wenn sowohl die Vermeidung als auch die Verwertung von Abfällen technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, dürfen Abfälle beseitigt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beseitigung ist jedoch, daß dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit geschieht.

2.1 Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (Bundesgesetzblatt Seite 2705) wurde § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG dahin geändert, daß der Begriff "Reststoff" durch den Begriff "Abfall" ersetzt worden ist. Da der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf hierdurch den einheitlichen europäischen Abfallbegriff in das deutsche Recht übernehmen wollte, ist zu folgern, daß zwischen dem Abfallbegriff des § 3 KrW-/AbfG und des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG kein inhaltlicher Unterschied besteht.

Nach den Begriffsbestimmungen des § 3 KrW-/AbfG sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang 1 aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Bei der Prüfung des Abfallbegriffs kommt es im wesentlichen darauf an, daß neben der Erfassung von einer der Abfallgruppen des Anhangs 1 ein Entledigungstatbestand vorliegt. Die Entledigungstatbestände sind in den Absätzen 2 bis 4 des § 3 KrW-/AbfG definiert. Für den Abfallbegriff des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ist Absatz 3 KrW-/AbfG von besonderer Bedeutung. Diese Vorschrift enthält in Satz 1 zwei Alternativen. Zum einen ist der Abfallbegriff hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist (Nummer 1). Zum anderen ist die Abfalleigenschaft anzunehmen hinsichtlich solcher beweglicher Sachen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (Nummer 2).

Während die erste Alternative der bisherigen Interpretation des Reststoffbegriffs im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG entspricht, erweitert die zweite Alternative den Abfallbegriff um eine zusätzliche Komponente. Diese Erweiterung bedeutet jedoch nicht, daß künftig im Rahmen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG auch Anforderungen an das Produkt einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zu stellen sind. Die Vermeidungspflicht in § 5 Absatz 1 Nummer 3

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(Stand: 13.11.2023)

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