Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

AbfAusschlußVO
Verordnung über den Ausschluß von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

- Hamburg -

Vom 13. Juli 1999
(HambGVBl. I Nr. 18 vom 13.07.1999 S. 157; 21.03.2005 S. 80 05; 10.10.2017 S. 319 17)


Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 1. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251), zuletzt geändert am 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 221, 230), wird verordnet:

§ 105

(1) Von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 4 Absatz 1 HmbAbfG sind ausgeschlossen

  1. die in der Ausschlußliste in Anlage 1 aufgeführten Abfälle,
  2. gasförmige Abfälle sowie
  3. staubförmige, flüssige, schlammige oder pastöse Abfälle, die nicht in staub- oder wasserdichten Behältnissen bereitgestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, die bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 4 Absatz 1 HmbAbfG oder einem von ihm beauftragten Dritten durch Behandlung der angenommenen Abfälle entstehen oder Abfälle, die üblicherweise in geringen Mengen in privaten Haushaltungen anfallen.

§ 205

Werden Schiffe oder sonstige schwimmende Einheiten oder Grundstücke mit eigener Umschlagseinrichtung im Bereich nach Satz 2 wasserseitig entsorgt, so werden die dabei anfallenden Abfälle nicht von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 4 Absatz 1 HmbAbfG eingesammelt und befördert. Satz 1 gilt für die in der Anlage 2 in blauer Farbe gekennzeichneten Wasserflächen sowie die daran angrenzenden Grundstücke mit eigener Umschlagseinrichtung.

§ 3

Die Verordnung über den Ausschluß von Abfällen von der Entsorgung durch die entsorgungspflichtige Körperschaft vom 10. Mai 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 161) wird aufgehoben.

.

Ausschlußliste  Anlage 1 17
zu § 1 Abs. 1


Abfall-
schlüssel
Abfallbezeichnung
01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
01 01 Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen
01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen
01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 04 * Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz
01 03 05 * andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten
01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
01 03 07 * andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen
01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt
01 03 99 Abfälle a. n. g.
01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 07 * gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 09 Abfälle von Sand und Ton
01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen
01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 99 Abfälle a. n. g.
01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen
01 05 05 * ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
01 05 06 * Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
01 05 08

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion