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AbfAusschlußVO
Verordnung über den Ausschluß von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Hamburg -
Vom 13. Juli 1999
(HambGVBl. I Nr. 18 vom 13.07.1999 S. 157; 21.03.2005 S. 80 05; 10.10.2017 S. 319 17)
Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 1. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251), zuletzt geändert am 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 221, 230), wird verordnet:
§ 105
(1) Von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 4 Absatz 1 HmbAbfG sind ausgeschlossen
(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, die bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 4 Absatz 1 HmbAbfG oder einem von ihm beauftragten Dritten durch Behandlung der angenommenen Abfälle entstehen oder Abfälle, die üblicherweise in geringen Mengen in privaten Haushaltungen anfallen.
§ 205
Werden Schiffe oder sonstige schwimmende Einheiten oder Grundstücke mit eigener Umschlagseinrichtung im Bereich nach Satz 2 wasserseitig entsorgt, so werden die dabei anfallenden Abfälle nicht von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 4 Absatz 1 HmbAbfG eingesammelt und befördert. Satz 1 gilt für die in der Anlage 2 in blauer Farbe gekennzeichneten Wasserflächen sowie die daran angrenzenden Grundstücke mit eigener Umschlagseinrichtung.
Die Verordnung über den Ausschluß von Abfällen von der Entsorgung durch die entsorgungspflichtige Körperschaft vom 10. Mai 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 161) wird aufgehoben.
Ausschlußliste | Anlage 1 17 zu § 1 Abs. 1 |
Abfall- schlüssel |
Abfallbezeichnung |
01 | Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen |
01 01 | Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen |
01 01 01 | Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 01 02 | Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 04 * | Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz |
01 03 05 * | andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 03 06 | Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen |
01 03 07 * | andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 08 | staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen |
01 03 09 | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt |
01 03 99 | Abfälle a. n. g. |
01 04 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 07 * | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 08 | Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 09 | Abfälle von Sand und Ton |
01 04 10 | staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 11 | Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 12 | Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen |
01 04 13 | Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 99 | Abfälle a. n. g. |
01 05 | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle |
01 05 04 | Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen |
01 05 05 * | ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle |
01 05 06 * | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 05 07 | barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
01 05 08 |
(Stand: 05.02.2021)
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