umwelt-online: Archivdatei - RL Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch (2)
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Zu III Verwertung innerhalb des Grundwassers bis im Bereich < 1,0 m oberhalb des höchsten Grundwasserstandes

Gemäß den TR LAGa M 20 gilt für Ablagerungen in das Grundwasser, dass eine Verfüllung mit Bodenaushub in jedem Fall unbedenklich (im Sinne von § 1a und § 34 Abs. 2 WHG) ist, wenn dieser den Zuordnungswerten Z0 entspricht. Gemäß Nr. 1.2.3.1 der TR LAGa M 20 kennzeichnen Gehalte bis zu den Zuordnungswerten Z0 den natürlichen Boden. Bei Unterschreiten dieser Werte ist davon auszugehen, dass die Schutzgüter Wasser und Boden (auch Grundwasser) nicht beeinträchtigt werden. Weiterhin kann bei Einbringen von Bodenmaterial in ein Gewässer unter Einhaltung der Zuordnungswerte Z0 davon ausgegangen werden, dass keine Besorgnis der Gewässerverunreinigung gegeben ist.

Umgekehrt kann bei Bodenaushub, der nicht mehr den Zuordnungswerten Z0 entspricht, demnach im Regelfall (Ausnahmen sind möglich) davon ausgegangen werden, dass eine solche Besorgnis vorliegt.

Daraus folgt, dass bei der Verwertung in Tagebauen und sonstige Abgrabungen mit Grundwasseranschluss die Z0-Werte einzuhalten sind. Daher sollten zukünftig Verfüllungen folgendermaßen zugelassen werden: Grundsätzlich sind die Z0-Werte einzuhalten. Besteht der Wunsch, in einem oder mehreren Parametern von den TR LAGa M 20 abzuweichen, ist dies detailliert zu begründen (geogene Vorbelastung des Bodens, geogene Vorbelastung des Grundwassers u. a.). Dabei ist der Maximalwert der Überschreitung begrenzt durch die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser gemäß Anhang 2, Punkt 3 der BBodSchV.

Vorsorge- und Zuordnungswerte für die Verwertung

Die einzuhaltenden konkreten Werte sind in folgenden Tabellen aufgeführt:

Tabelle 2 Chemisch-qualitative Anforderungen, bodenartspezifische Vorsorgewerte BBodSchV

Tabelle 3 Chemisch-qualitative Anforderungen, Zuordnungswerte TR LAGa M 20 Boden

Tabelle 4 Chemisch-qualitative Anforderungen, Zuordnungswerte TR LAGa M 20 Bauschutt und Straßenaufbruch

Soweit Bodenmaterial Bodenarten zuordenbar ist, gelten die bodenartspezifischen Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4.1 der BBodSchV (Tabelle 2).

In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten können unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchV für einzelne Parameter spezifische Zuordnungswerte (als Ausnahmen von den Vorsorgewerten nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV) festgelegt werden, soweit die dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Als oberes Limit gelten die für den jeweiligen Verfüllstandort im Einzelfall festgelegten Zuordnungswerte.

Insbesondere geogen bedingte Belastungen der Verwertungsmaterialien sind gesondert zu betrachten. Vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes ist es vertretbar, z.B. sulfat- bzw. gipshaltigen Bauschutt oder Produktionsrückstände aus der Gipsplattenproduktion in einen Gipstagebau zu verwerten.

Erdaushub oder Bauschuttmassen mit Überschreitungen der Chrom- oder Nickel-Werte können in Basalttagebauen verwertet werden, da in denen diese Parameterüberschreitung geogen vorhanden ist.

Geeigneter Bauschutt und Straßenaufbruch, der die nachfolgend beschriebenen Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes erfüllt, darf nur außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und nur für betriebstechnische Zwecke verwendet werden. Straßenaufbruch ist zusätzlich von der Nasslagerung ausgeschlossen.

Tabelle 2 Chemisch-qualitative Anforderungen, bodenartspezifische Vorsorgewerte BBodSchV


Bundes-Bodenschutzverordnung
Anhang 2 Nr. 4.1, mg/kg, bodenartapezifische Vorsorgewerte
  70 % der Vorsorgewerte Vorsorgewerte
  Ton Lehm/ Schluff Sand Ton Lehm/ Schluff Sand
Cadmium 1,05 0,7 0,28 1,5 1 0,4
Blei 70 49 28 100 70 40
Chrom 70 42 21 100 60 30
Kupfer 42 21 14 60 40 20
Quecksilber 0,7 0,35 0,07 1 0,5 0,1
Nickel 49 35 10,05 70 50 15
Zink 140 105 42 200 150 60
  Humusgehalt   Humusgehalt
  >8% <8%   >8% <8%  
PAK 7 2,1   10 3  
Benzo(a)pyren 0,7 0,21   1 0,3  
PCB 0,07 0,035   0,1 0,05  

Tabelle 3 Chemisch-qualitative Anforderungen, Zuordnungswerte für Boden


  Feststoff (mg/kg) Eluat (µg/l)
  Z0 Z1.1 Z1.2 Z0 Z1.1 Z1.2
Cadmium 1* 1,0* 3 2 2 5
Blei 70* 140* 300 20 40 100
Chrom (gesamt) 60* 120* 200 15 30 75
Kupfer 40* 80* 200 50 50 150
Quecksilber 0,5* 1,0* 3 0,2 0,2 1
Nickel 50* 100* 200 40 50 150
Zink 150* 300* 500 100 100 300
Arsen 20 30 50 10 18 40
Thallium 0,5 1 3 <1 1 3
Cyanide 1 10 30 <10 10 50
Chlorid       10 mg/l 10 mg/1 20 mg/l
Sulfat       50 mg/l 50 mg/l 100 mg/1
Leitfähigkeit       <500 µS/cm <500 µS/cm <1000 µS/cm
pH-Wert 5,5 - 8 5,5 - 8 5 - 9 6,5 - 9 6,5 - 9 6 - 12
PAK 3* 3*/** 15      
Benzo(a)pyren-BaP 0,3* 0,6* <1      
PCB 0,05* 0,1* 0,5      
BTEX <1 1 3      
LHKW <1 1 3      
KW 100 300 500      
EOX 1 3 10      
Phenole       -index <10 -index 10 -index 50
*) es handelt sich um die von der LAGa überarbeiteten Werte (LAGa neu)

* *) Bei PAK-Gehalten > 3 mg PAK/kg besteht die Gefahr einer Überschreitung des Geringfügigkeitsschwellenwertes von 0,20 µg/l. Bei PAK-Gehalten zwischen 3 und 6 mg/kg muss daher zusätzlich mit Hilfe eines Säulenversuches nachgewiesen werden, dass die Geringfügigkeitsschwellenwerte im Sickerwasser eingehalten werden. Für PCB und BaP ist aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens ein solcher Nachweis nicht erforderlich. Bei LHKW-Gehalten > 0,5 mg/kg und < 1 mg/kg ist analog zum Parameter PAK die Einhaltung des Geringfügigkeitsschwellenwertes mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen.

Tabelle 4 Chemisch-qualitative Anforderungen, Zuordnungswerte für Bauschutt und Straßenaufbruch


  Feststoff (mg/kg) Eluat (µg/l)
  Z0 Z1.1 Z1.2 Z0 Z1.1 Z1.2
CAdnium 0,6     2 2 5
Blei 100     20 40 100
Chrom (gesamt) 50     15 30 75
Kupfer 40     50 50 150
Quecksilber 0,3     0,2 0,2 1
Nickel 40     40 50 100
Zink 120     100 100 300
Arsen 20     10 10 40
Chlorid       10 mg/l 20 µg/l 40 mg/l
Sulfat       50 mg/l 150 mg/l 300 mg/l
Leitfähigkeit       <500 µS/cm <1500 µS/cm <2500 µS/cm
pH-Wert       7,0 - 12,5
PAK 1 5(20)* 15 (50)*      
PCB 0,02 0,1 0,5      
KW 100 100 500      
EOX 1 3 5      
Phenole       -index <10 -index 10 -index 50
*) im Einzelfall Abweichung bis Klammerwert möglich

6. Umfang der Überwachung und Dokumentation

6.1 Umfang der Überwachung und Dokumentation für Bodenmaterial

6.1.1 Pflichten des Abfallerzeugers/Anlieferers

Bevor im Rahmen einer Baumaßnahme Boden ausgehoben wird, ist zunächst durch Inaugenscheinnahme des Materials und Auswertung vorhandener Unterlagen zu prüfen, ob mit einer Belastung durch bodengefährdende Stoffe zu rechnen ist. Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorerkundung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich chemisch-analytische Untersuchungen durchzuführen sind. Diese sind in der Regel nicht erforderlich,

Werden boden- und wassergefährdende Stoffe analysiert, für die keine Zuordnungswerte festgelegt sind, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese negative Umweltauswirkungen verursachen können.

Ein Untersuchungsbedarf besteht insbesondere für Bodenmaterial der nachstehend genannten Herkünfte, wobei die jeweils charakteristischen Verunreinigungen beispielhaft aufgeführt werden (in Klammern):

  1. Oberböden - bei aufgeschütteten Böden auch tiefere Schichten - im Kernbereich urbaner und industriell geprägter Gebiete, z.B. innenstadtbereiche größerer Städte (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  2. Oberböden im Straßenbereich einschließlich Bankettschälgut, mindestens bis 10 m Entfernung vom befestigten Fahrbahnrand (Blei, Zink, Cadmium und Nickel), Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK);
  3. Oberböden neben Bauten mit korrosionshemmenden Anstrichen (z.B. behandelte Strommasten, Brücken) (Ph, Zn, Cd, Cu, Polychlorierte Biphenyle [PCB]);
  4. Oberböden im Einwirkungsbereich relevanter Emittenten, z.B. Zementwerke, Krematorien, Metallschmelzen (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  5. Böden von Überschwemmungsflächen (auch Hochwasserrückhaltebecken), wenn das Einzugsgebiet des Gewässers eine Verunreinigung des Sediments vermuten lässt (SW, PAK, PCB);
  6. Abraummaterial des (historischen) Bergbaus und dessen Einwirkungsbereich (SM*, Cyanide, PAK, Salze);
  7. Oberböden von Flächen mit dem Verdacht auf unsachgemäße Aufbringung von Klärschlamm und Komposten bis 30c m Bearbeitungstiefe (SM*, PAK, PCB, PCDD/F) oder anderer Abfälle aus Gewerbe und Industrie (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  8. Flächen, auf denen langjährig unbehandeltes Abwasser verrieselt wurde (SW, PCB, PAK, PCDD/F);
  9. Oberböden von Flächen, die langjährig als Klein- und Hausgärten bis 30 cm Tiefe bzw. bis Bearbeitungstiefe (SM*, Organochlorpestizide, PAK) oder für Sonderkulturen, wie Weinbau, Hopfenanbau usw. genutzt wurden (Cu, As, Hg, Organochlorpestizide);
  10. Oberböden von landwirtschaftlich genutzten Flächen;
  11. Gebiete, deren Böden erhöhte geogene Hintergrund-Gesamtgehalte erwarten lassen (SM*);
  12. Oberböden von Waldstandorten (SM*, Organochlorpestizide, PAK, PCDD/F).

6.1.2 Pflichten für den Abfallverwerter/Tagebau- bzw. Abgrabungsbetreiber

Die formale Dokumentation der Verwertungsmaßnahme und der Untersuchungsumfang für das zu verwertende Material hat nach den Vorgaben der TR LAGa M 20 zu erfolgen. Die Herkunft jeder Einzelanlieferung und die bisherige Nutzung an der Entnahmestelle ist nachzuweisen (Anlieferungsschein, rechtsverbindliche verantwortliche Erklärung des Transporteurs, ggf. vorhandene Gutachten oder vergleichbare Erklärungen).

Wegen der Grundwassergefährdung, aber auch zur Minimierung des Überwachungs- und Dokumentationsaufwandes, sollen herkunftsbezogene Ausschlüsse formuliert werden. Demnach sind Bauschutt- und Erdaushubmassen aus Bereichen mit industrieller, gewerblicher oder militärischer Nutzung sowie aus behördlich festgestellten altlastenverdächtigen Flächen und Altlastensanierungsfällen ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall durch ein amtliches Gutachten die Unbedenklichkeit des Materials im Sinne dieser Richtlinie nachgewiesen ist. (Vgl. Kap. 5.2)

Ergibt sich aufgrund der Vorerkundung ein Verdacht auf Belastung des angedienten Bodenmaterials, und konnte dieser Verdacht durch den Abfallerzeuger oder den Anlieferer nicht ausgeräumt werden, so besteht Untersuchungsbedarf seitens des Abfallverwerters oder des Tagebaubetreibers. Die entsprechende Untersuchungsintensität soll sich an der Nutzung im Entnahmebereich und den Randbedingungen des Verfüllstandortes orientieren. Unabhängig davon ob ein Verdacht vorliegt oder nicht, ist im Rahmen der Eigenüberwachung je 500 m3 eine Untersuchung (Rückstellprobe im Rahmen der Eigenüberwachung) durchzuführen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn durch ein amtliches Gutachten die Unbedenklichkeit einer größeren Anlieferungsmenge nachgewiesen ist. Des Weiteren sind bei Verwertungen innerhalb von WSG, HSG und bei Verwertungen in der wassergesättigten Zone unabhängig davon ob ein Verdacht vorliegt oder nicht, grundsätzlich mindestens je angefangene 500 m3 eine Untersuchung (Rückstellprobe und Analyse im Rahmen der Eigenüberwachung) durchzuführen.

Falls bei einer Lage des Verfüllstandortes innerhalb eines Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebietes auf Grundlage hydrogeologischer Untersuchungen nicht auszuschließen ist, dass der zur Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasserleiter oder die zu schützende Heilquelle durch die Verfüllung beeinträchtigt werden könnten, soll die Verwertung gänzlich abgelehnt werden. Das Gleiche gilt, falls bei der Verfüllung von Nassabgrabungen auf Grundlage hydrogeologischer Untersuchungen nicht auszuschließen ist, dass der durch die Verfüllung direkt betroffene Grundwasserleiter beeinträchtigt werden könnte. Wird die Verwertung ausnahmsweise innerhalb HSG oder WSG zugelassen, so ist diese durch geeignete Maßnahmen zu begleiten. Solche können beispielsweise ein vor- und nachlaufendes Monitoring, eine intensivierte Überwachung des Verfüllmaterials sowie eine verstärkte Fremdüberwachung sein.

Neben der Eigenüberwachung ist eine Fremdüberwachung (stichprobenartige Kontrolle der Eigenüberwachung, die den Vorgaben der TR LAGa M 20 entspricht und in den jeweiligen Betriebsplänen festgelegt) grundsätzlich erforderlich, wenn die Verwertung in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten erfolgen soll. Bei Verwertungen außerhalb von Schutzgebieten ist eine Fremdüberwachung dann erforderlich, wenn im Rahmen der behördlichen Überwachung Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Die Fremdüberwachung umfasst die Prüfung von z.B. Eingangskontrollbüchern, Betriebstagebüchern, Untersuchungsergebnissen aus Vorerkundungen, Liefer- und Wiegescheinen, Analyseergebnissen, verantwortlichen Erklärungen, des Einbaukatasters, der Jahresübersicht usw. Sie beinhaltet weiterhin im Bedarfsfall z.B. die Eingangskontrolle, die Entnahme und Analyse von Materialproben (bzw. der Rückstellproben) im Verdachtsfall sowie unregelmäßige oder turnusmäßig durchzuführende Entnahme von Stichproben des angelieferten Materials und dessen Analyse nach TR LAGa M 20 im Feststoff und Eluat.

Mit der Durchführung der Fremdüberwachung sind geeignete, anerkannte Untersuchungsstellen zu beauftragen.

Abweichende Regelungen bleiben in Abhängigkeit des Einzelfalls der zuständigen Behörde vorbehalten.

6.2 Umfang der Überwachung und Dokumentation für Bauschutt

6.2.1 Pflichten des Abfallerzeugers/Anlieferers

Bauschutt kann, bedingt durch die Ausgangsmaterialien und/oder die Nutzung des Bauwerkes, mit unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Untersuchung des Bauwerkes

Vor Umbau, Sanierung oder Abbruch eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Bauschutts gerechnet werden muss. Hierbei sind insbesondere die verwendeten Baumaterialien sowie die Nutzung des Bauwerkes zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorerkundung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen erforderlich sind. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Vorerkundung.

Zu untersuchen sind insbesondere

Werden boden- und wassergefährdende Stoffe analysiert, für die keine Zuordnungswerte festgelegt sind, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese negative Umweltauswirkungen verursachen können.

Untersuchung von nicht aufbereitetem Bauschutt

Der Umfang der notwendigen Untersuchungen richtet sich nach der beabsichtigten Verwendung. Ist eine Verwertung von Material mit den Zuordnungswerten Z 1.1 und Z 1.2 vorgesehen, ist eine analytische Untersuchung erforderlich, die in ihrem Parameterumfang der Analytik des Eignungsnachweises von Recyclingbaustoffen entsprechen Tabellen 11.1.4-2 und 11.1.4-3 der TR LAGa M 20 entspricht. Fehlchargen und Bruch aus der Produktion von mineralischen Baustoffen, die nicht in Bauschuttrecyclinganlagen aufbereitet werden sollen, sind ebenfalls so zu untersuchen.

Untersuchung von Recvclingbaustoffen

Vor der Aufnahme regelmäßiger Lieferungen der in einer Bauschuttrecyclinganlage hergestellten Recyclingbaustoffe sind die einzelnen Lieferkörnungen (einschließlich Vorabsiebmaterial) auf ihre Eignung für die Verwertung entsprechend TR LAGa M 20 Tabellen II.1.4-2 und 11.1.4-3 zu untersuchen. (Eignungsnachweis)

Untersuchung von Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen >10 Vol.-% <Gemische)

Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen >10 Vol.-% (Gemische) kann, bedingt durch die Ausgangsmaterialien und/oder die Nutzung des Bauwerkes, mit unterschiedlichen Stoffen belastet sein und ist deshalb auf die Eignung zur Verwertung zu untersuchen. Die mineralischen Fremdbestandteile in diesen Gemischen können unterschiedlicher Herkunft sein, z.B.

Das Untersuchungskonzept und der Umfang der durchzuführenden Untersuchungen sind abhängig

Wenn das Material getrennt wird, sind die einzelnen Materialkomponenten entsprechend den Vorgaben der TR
LAGa M 20 zu untersuchen. Verbleiben Stoffgemische oder wird nicht getrennt, ist das in TR LAGa M 20 Tabelle 11.1.4-1 vorgegebene Mindestuntersuchungsprogramm durchzuführen, ggf. um weitere
Untersuchungsparameter ergänzt, die für die jeweiligen Fremdbestandteile bzw. die bekannten Kontaminationen
typisch sind (vgl. 11.1.2.2 der TR LAGa M 20).

6.2.2 Pflichten für den Abfallverwerter/Tagebau- bzw. Abgrabungsbetreiber Siehe Ausführungen zu 6.1.2

6.3 Umfang der Überwachung und Dokumentation für Straßenaufbruch

6.3.1 Pflichten des Abfallerzeugers/Anlieferers

Straßenaufbruch kann, bedingt durch seine Vorgeschichte (z.B. Zuschläge, Bauart) mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Seine Verwertungsmöglichkeit hängt vom Schadstoffgehalt, der Mobilisierbarkeit der Schadstoffe, den Nutzungen und den Einbaubedingungen ab. Bevor im Rahmen einer Baumaßnahme Straßenaufbruch aufgenommen wird, ist zunächst durch die Auswertung vorhandener Unterlagen und ggf. durch organoleptische Prüfung von Materialproben festzustellen, ob mit einer

Schadstoffbelastung gerechnet werden muss. Auf der Grundlage der sich aus der Vorerkundung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen durchzuführen sind.

Wenn keine Hinweise auf schädliche Verunreinigungen vorliegen, sind diese Untersuchungen nicht erforderlich bei

Darüber hinaus kann auf Untersuchungen verzichtet werden bei

In allen anderen Fällen, bei denen sich aufgrund der Vorerkundung ein Verdacht auf Schadstoffbelastungen ergibt, sind analytische Untersuchungen erforderlich. Zu untersuchen sind insbesondere

Der Umfang der Untersuchungen richtet sich nach den Vorkenntnissen. Mineralische Reststoffe/Abfälle aus industriellen Prozessen weisen häufig erhöhte Salz- sowie Arsen- und Schwermetallgehalte auf. Ob diese im Eluat und/oder im Feststoff zu untersuchen sind, richtet sich nach der beabsichtigten Verwertung. Zur Unterscheidung des Ausbauasphaltes vom pechhaltigen Straßenaufbruch wird auf Abschnitt 11.3.1.3 der TR LAGa M 20 verwiesen.

Gemische von nicht sortenrein gewonnenem Straßenaufbruch sind ggf. materialspezifisch zu untersuchen. Der Untersuchungsumfang ist in Abhängigkeit von der stofflichen Zusammensetzung festzulegen.

Werden bodengefährdende Stoffe analysiert, für die kein Zuordnungswerte festgelegt sind, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese negative Umweltauswirkungen verursachen können.

6.3.2 Pflichten für den Abfallverwerter/Tagebau- bzw. Abgrabungsbetreiber

Siehe Ausführungen zu 6.1.2

6.4 Probenahme, Probenvorbehandlung und Analytik

Im Rahmen der Fremdüberwachung sind auch die Probenahmen, Probenvorbehandlung und Analytik von derselben beauftragten Untersuchungsstelle durchzuführen.

Probenahme (am Herkunftsort)

Die Probenahme erfolgt für Böden nach E DIN ISO 10381-J und für Bodenmaterial nach DIN 52101 bzw. DIN EN 932-1

Probenvorbehandlung

Die Probenvorbehandlung erfolgt für die Untersuchung auf anorganische Stoffe nach DIN ISO 11464 und für die Untersuchung auf organische Stoffe nach E DIN ISO 14507. Analytik

Zur Analytik siehe Anhang II. (Analyseverfahren zur Feststellung der Zuordnungswerte entsprechend der TR LAGa M 20, zur Feststellung der Vorsorgewerte nach den Vorgaben der BBodSchV).

7. Anforderungen an die Antragsunterlagen

Die Durchführung der Verwertungsmaßnahme kann z.B. auf abfallrechtlicher, bau(planungsrechtlicher), bergrechtlicher immissionsschutzrechtlicher oder wasserrechtlicher Genehmigungsgrundlage erfolgen.

Hierzu ist der zuständigen Behörde ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorzulegen.

Die Antragsunterlagen (Erläuterungsbericht, Übersichts-, Lage- und Detailpläne, Nachweise) sollen mindestens folgende Angaben enthalten:

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