Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gemeinsame Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial,
Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen
- Hessen -
Vom 9. September 2002
(StAnz. Nr. 41 vom 14.10.2002 S. 3884; 17.02.2014 S. 211aufgehoben)
1. Vorbemerkung und Veranlassung
Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch bilden den größten Anteil des Abfallaufkommens in Hessen. In hessischen Betrieben zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen werden jährlich ca. 7 Millionen Tonnen Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch im Rahmen der Wiedernutzbarmachung verwertet. Damit kommt der Verwertung solcher Abfälle in diesen Gewinnungsbetrieben eine große Bedeutung zu. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dieser Abfälle hat, sofern sie nicht vermieden werden können, Vorrang vor der Beseitigung.
Für die behördliche Praxis und zur Gewährleistung eines einheitlichen und rechtssicheren Vollzugs aber auch für die Abbauunternehmen besteht Bedarf, materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen fortzuschreiben und festzulegen, die bei der Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch im Zuge von Abbauvorhaben zu beachten sind. Die Anforderungen zur Gewährleistung der Schadlosigkeit solcher Verwertungen orientieren sich insbesondere an den Vorgaben des Bodenschutzrechts und des Wasserrechts. Die Richtlinie ergeht daher im Einvernehmen mit den für die Bereiche Wasser, Boden, Abfall und Bergwesen zuständigen Referaten. Die rechtlichen Grundlagen im Einzelnen sind in Anhang 1 dargestellt.
Mit dieser Richtlinie wird auch der zwischen Bund-/Länderarbeitagemeinschaft Bodenschutz - LABO -, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser - LAWa -, Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - LAGa - unter Mitwirkung des Länderausschuss Bergbau - LAB - abgestimmte und von der Umweltministerkonferenz in der Sitzung am 6. Juni 2002 beschlossene Bericht "Verfüllung von Abgrabungen" umgesetzt.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Verwertung der mineralischen Abfälle Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und sonstigen Abgrabungen und ist für die Prüfung der Schadlosigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Diese Richtlinie gilt nicht für Materialien, die im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Bodenschätzen im Bereich der Lagerstätte selbst anfallen.
Die Richtlinie wird aufgrund der Erlassbereinigungspflicht für die Dauer von 5 Jahren befristet eingeführt. Sie gilt für alle zukünftig auf Grundlage des Berg-, Wasser- und Immissionsschutzrechtes zu genehmigenden Verwertungen von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und sonstigen Abgrabungen.
3. Begriffsbestimmungen
Abgrabungen
Gewinnung von festen, mineralischen Rohstoffen in einer offenen Baugrube. Abgrabungen unterliegen im Gegensatz zu Tagebauen nicht dem Bergrecht.
Baggergut
Bodenmaterial, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen aus Gewässern entnommen wird. Im Einzelnen kann Baggergut bestehen aus:
(DIN 19731 Verwertung von Bodenmaterial)
Bauschutt
Mineralisches Material, das bei Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden (z.B. Wohn-, Bürogebäude, Fabrik-, Lager- und Ausstellungshallen, Werkstätten, Kaufhäuser) und anderen Bauwerken
(z.B. Brücken, Tunneln, Kanalisationsschächten) anfällt. Als Bauschutt im Sinne der Richtlinie gilt auch:
Als Bauschutt gilt nicht: Boden mit erkennbaren Verunreinigungen durch Störstoffe (z.B. Kunststoffe, Glas, Metall) oder andere schadstoffverdächtige Materialien.
Boden
Obere Schicht der Erdrinde, soweit sie Träger der Bodenfunktionen ist, die aus mineralischen Teilchen, organischer Substanz und lebendigen Organismen besteht, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft); ohne Grundwasser und Gewässerbetten. (§ 2 BBodSchG i.V. mit DIN 19731 Verwertung von Bodenmaterial)
Bodenaushub
Bodenmaterial, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen im terrestrischen Bereich anfällt. (DIN 19731 Verwertung von Bodenmaterial)
Bodenfunktionen
Bodenlösung
Flüssige Bestandteile innerhalb der ungesättigten Bodenzone. (§ 2 Abs. 1 BBodSchG)
Bodenluft
Gasförmige Bestandteile innerhalb der ungesättigten Bodenzone. (§ 2 Abs. 1 BBodSchG)
Bodenmaterial
Material aus Böden und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird. (§ 2 Nr. 1 BBodSchV)
Hierbei handelt es sich um Bodenaushub. (DIN 19731)
Als Bodenmaterial im Sinne dieser Richtlinie gilt auch:
Durchwurzelbare Bodenschicht
Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann. (§ 2 Nr. 11 BBodSchV)
Gesättigte Zone
Teil des Untergrunds, der zum Betrachtungszeitpunkt vollständig mit Wasser gefüllt ist.
Die gesättigte Zone umfasst also den Grundwasserraum und den geschlossenen Kapillarraum. (DIN 4049 Teil 1)
Gewinnen (Gewinnung)
Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen.
Bei den dem Bergrecht unterliegenden Maßnahmen schließt der Begriff Gewinnen auch die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten ein.
Grundwasser
Unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegung ausschließlich oder nahezu ausschließlich von der Schwerkraft und den durch die Bewegung selbst ausgelösten Reibungskräften bestimmt wird. (DIN 4049-1)
Hintergrundgehalt
Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der weit verbreiteten Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt. (§ 2 Nr. 9 BBodSchV)
Hintergrundwert
Repräsentativer Wert für den allgemein verbreiteten Gehalt eines Stoffes oder einer Stoffgruppe in Böden.
Hintergrundwerte für Böden beruhen auf den ermittelten Hintergrundgehalten und bezeichnen unter Angabe der statistischen Kenngrößen und der Differenzierung hinsichtlich Bodeneigenschaften und Standortverhältnisse sowie der Bezugsgrößen Nutzung und Gebietstyp die repräsentativen Stoffkonzentrationen in Böden. (DIN 19731)
Maßnahmenwerte
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind. (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG)
Oberboden; Mutterboden
Oberer Teil des Mineralbodens (Solums), der einen der jeweiligen Bodenbildung entsprechenden Anteil an Humusgehalt und Bodenorganismen enthält und der sich meist durch dunklere Bodenfarbe vom Unterboden abhebt. (DIN 19731)
Prüfwerte
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BodBSchG)
Bei Unterschreitung der in der BBodSchV genannten Prüfwerte ist der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung ausgeräumt. (§ 4 Abs. 2 BBodSchV)
Rekultivierung
Wiedernutzbarmachung der in Folge menschlicher Eingriffe veränderten Oberfläche durch Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere zu Zwecken der landwirtschaftlichen oder forstlichen Folgenutzung.
Schädliche Bodenveränderung
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbei zu führen. (§ 2 Abs. 3 BBodSchG)
Sensible Folgenutzung
Flächen mit sensibler Folgenutzung sind z.B. Spielplätze, Sportanlagen und Bolzplätze.
Sickerwasser
Das sich in engen Hohlräumen des Erdreichs abwärts bewegende unterirdische Wasser, soweit es nicht als Grundwasser zu bezeichnen ist. (DIN 4049-1)
Straßenaufbruch
Straßenaufbruch sind Baustoffe aus Oberbauschichten und Bodenverfestigungen des Unterbaues, die beim Rückbau, Umbau und Ausbau sowie bei der Instandsetzung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen anfallen. (TR LAGa M 20 Nr. 1.3.1)
Tagebaue
Gewinnung von grundeigenen und bergfreien mineralischen Rohstoffen, deren Katalog abschließend in § 3 des Bundesberggesetzes festgelegt ist, in einer offenen Baugrube. Im Gegensatz zu Abgrabungen unterliegen Tagebaue der Bergaufsicht.
Ungesättigte Zone
Teil des Untergrunds, der zum Betrachtungszeitpunkt nicht vollständig mit Wasser gefüllt ist.
Die ungesättigte Zone umfasst also den Sickerraum bis zum geschlossenen Kapillarraum. (DIN 4049-3)
Verdachtsflächen
Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. (§ 2 Abs. 4 BBodSchG)
Vorsorgewerte
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG)
Wiedernutzbarmachung
Die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. (§ 4 Abs. 4 Bundesberggesetz - BBergG -)
Zuordnungswerte
Zuordnungswerte sind außerhalb des Bodenschutzrechts in Klassen festgelegte Vorsorgewerte, die bestimmten Einbauverfahren zugeordnet sind. Bei Einhaltung der Zuordnungswerte ist davon auszugehen, dass ausreichend Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen ist.
Zuordnungswerte sind Orientierungswerte. Eine Überschreitung der Zuordnungswerte kann zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass trotz der Überschreitung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen sind. (TR LAGa M 20)
4. Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch
4.1 Allgemeines
Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch sind, soweit eine Vermeidung der Abfälle nicht möglich ist, nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung. Eine Verwertung liegt vor, wenn der Hauptzweck in der Nutzung der stofflichen Eigenschaften eines Abfalls und nicht in der Beseitigung des Abfalles oder dessen Schadstoffpotenzials liegt. Von einer Verwertung ist auszugehen, wenn der Einsatz der Abfälle betriebstechnisch und planerisch sachgemäß ist und soweit die Abfälle für die vorgesehene Verwertungsmaßnahme die erforderlichen stofflichen Eigenschaften besitzen.
Die Verwertung von Bauschutt und Straßenaufbruch ist nur für betriebstechnische Zwecke zulässig.
4.2 Verwertung von Bodenmaterial
4.2.1 Verwertungsmöglichkeiten
In Tagebauen und bei sonstigen Abgrabungen ergeben sich im Zusammenhang mit der Gewinnung, insbesondere aber bei der Wiedernutzbarmachung Möglichkeiten der stofflichen Verwertung von Bodenmaterial.
Von einer stofflichen Verwertung von Bodenmaterial kann insbesondere bei folgenden Maßnahmen ausgegangen werden:
4.2.2 Abfallrechtliche Einstufung
Für die Verwertung von Bodenmaterial gelten die folgenden abfallrechtlichen Einstufungen:
Abfallbezeichnung nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) | AVV-Schlüssel |
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | 01 04 08 |
Abfälle von Sand und Ton | 01 04 09 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | 17 05 04 |
Baggergut, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt | 17 05 06 |
Boden und Steine | 20 02 02 |
Rübenerde (ist nur nach Prüfung im Einzelfall (Vorlage eines amtlichen Gutachtens) zulässig) |
02 04 01 |
4.3 Verwertung von Bauschutt und Straßenaufbruch
4.3.1 Verwertungsmöglichkeiten
In Tagebauen und bei sonstigen Abgrabungen bestehen vor allem folgende Möglichkeiten der stofflichen Verwertung von Bauschutt und Straßenaufbruch:
Die Verwertung von Bauschutt und Straßenaufbruch ist nur für betriebstechnische Zwecke zulässig. Eine Verfüllung von Bauschutt ist nicht zulässig, wenn durch seine Verfüllung nur das durch den Abbau in Tagebauen und bei sonstigen Abgrabungen entstandene Massendefizit ausgeglichen werden soll.
4.3.2 Abfallrechtliche Einstufung
Für die Verwertung von Bauschutt gelten folgende abfallrechtliche Einstufungen:
Abfallbezeichnung nach Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) | AVV-Schlüssel |
Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) | 10 12 08 |
Beton | 17 01 01 |
Ziegel | 17 01 02 |
Fliesen, Ziegel und Keramik | 17 01 03 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
17 01 07 |
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, und 17 0903 fallen | 17 09 04 |
Mineralien (z.B. Sand, Steine) | 19 12 09 |
Gleisschotter, mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt* | 17 05 08 |
* ist nur nach Prüfung im Einzelfall (Vorlage eines amtlichen Gutachtens) zulässig |
Das bei der Sortierung und Klassierung von Baustellenabfällen anfallende mineralische Absiebmaterial mit einem Korndurchmesser < 5 mm darf in Tagebauen und sonstigen Abgrabungen nicht verwertet werden. Das Gleiche gilt für den mineralischen Anteil "0", d. h. Material, das nicht abgesiebt oder klassiert wurde.
Für die Verwertung von Straßenaufbruch gelten folgende abfallrechtliche Einstufungen:
Abfallbezeichnung nach Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) | AVV-Schlüssel |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | 17 05 04 |
Beton | 17 01 01 |
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen . | 17 03 02 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | 17 01 07 |
Die Verwendung von Bitumengemischen ist nur für die Herstellung langfristig zu nutzender betrieblicher Verkehrswege zugesessen
Eingesetzter Straßenaufbruch darf nur aus folgenden Herkunftsbereichen stammen:
5. Materielle Anforderungen an die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch
5.1 Verwertungsbereiche
Die qualitativen Anforderungen an die mineralischen Abfälle zur Sicherstellung einer schadlosen Verwertung richten sich nach
Folgende Verwertungsbereiche werden unterschieden:
Für alle Verwertungsbereiche ist außerdem zu berücksichtigen, ob sich der Verwertungsort innerhalb besonders ausgewiesener oder festgesetzter, vorläufig sichergestellter oder fachbehördlich geplanter Schutzgebiete befindet oder ob sonstige Ausschlusskriterien zu beachten sind.
5.2 Vorsorge- und Zuordnungswerte
Für die in Nr. 5.1 aufgeführten Verwertungsbereiche werden die in Tabelle 1 dargestellten Vorsorge- und Zuordnungswerte festgelegt. Bei Einhaltung der in Tabelle 1 angegebenen Verwertungsbedingungen ist davon auszugehen, dass ausreichend Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen ist.
Die für die schadlose Verwertung maßgeblichen Schadstoffkonzentrationen dürfen nicht durch Vermischung mit geringer belasteten Abfällen oder sonstigen Stoffen eingestellt werden. Eine Überschreitung der Zuordnungswerte kann zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass trotz der Überschreitung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen sind.
Bauschutt- und Erdaushubmassen aus Bereichen mit industrieller, gewerblicher oder militärischer Nutzung sowie aus behördlich festgestellten altlastenverdächtigen Flächen und Altlastensanierungsfällen sind von der Verwertung in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall durch ein amtliches Gutachten die Unbedenklichkeit des Materials im Sinne dieser Richtlinie nachgewiesen ist.
5.3 Betrachtung der vorhandenen geogenen oder siedlungsbedingten Hintergrundsituation
Innerhalb von Gebieten mit natur- oder siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden (z.B. gegen bedingte Hintergrundsituation) ist eine Verwertung von Bodenmaterial zulässig, soweit die vorhandenen Hintergrundgehalte eingehalten werden (Verschlechterungsverbot).
Eine Verfüllung mit Material, das den vorhandenen Hintergrundgehalten entspricht, ist auch dann zulässig, wenn das Material aus einer anderen Region stammt.
Tabelle 1
Materielle Festlegungen für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen
Verwertungsbedingungen | |||||
Bodenmaterial | Bauschutt und Straßenaufbruch
Nur für betriebstechnische Zwecke |
||||
Ort der Verwertung | Regelfall | Ausnahmefall | |||
I | Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht | ||||
Flächen mit sensibler und sonstiger Folgenutzung | Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV sowie Z0 (LAGA) für Parameter, für die Vorsorgewerte nicht festgelegt sind. | Ausnahme möglich1 | Keine Verwertung | ||
landwirtschaftliche Folgenutzung | < 70% der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV (siehe Tabelle 2), sowie Z0 (LAGA) für Parameter, für die Vorsorgewerte nicht festgelegt sind. | Ausnahme möglich1 | Keine Verwertung | ||
II | Verwertung unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht und oberhalb des Grundwassers | ||||
außerhalb WSG** und HSG*** |
Feststoff und Eluat Z0 Grundwasserabstand> 1 m |
Feststoff und Eluat a) bis Z 1.1 Grundwasserabstand> 1 m b) bis Z 1.21 |
Regelfall Z0 |
Ausnahme a) bis Z 1.1 Grundwasserabstand> 1 m b) bis Z 1.21 |
|
innerhalb WSG Zone III B, HSG Zone B und HSG Zone III/2 |
Feststoff und Eluat Z0 Abstand zu max. Grundwasser stand:> 2 m |
Feststoff und Eluat: Ausnahme nach Einzelfallprüfung bis Z 1.1 Grundwasserabstand> 2 m |
Keine Verwertung |
||
innerhalb WSG Zone IIIa und HSG Zone III/1 |
Feststoff und Eluat Z0 Grundwasserabstand:> 2 m |
Feststoff und Eluat Ausnahme nach Einzelfallprüfung bis Z 1.1 unter folgenden Voraussetzungen: - hydrogeol. günst. Gebiete oder - definierte Sicherungsmaßnahme (Dichtungsschicht a 1 m aus bindigem Material *) |
Keine Verwertung | ||
innerhalb WSG Zone II und HSG Zone a und Zone II |
Keine Verwertung | Feststoff und Eluat: Z0 Grundwasserabstand:> 2 m |
Keine Verwertung | ||
innerhalb WSG Zone I HSG Zone 1 |
Keine Verwertung | Keine Ausnahme möglich | Keine Verwertung | ||
in hydrogeologisch ungünstigen Gebieten sowie in Flächen mit sensibler Folgenutzung | Feststoff und Eluat: Z0 Grundwasserabstand:> 2 m |
Ausnahme nur nach Einzelfallprüfung (Vorlage amtl. Gutachten) zulässig (vgl. Kap. "zu III, letzter Absatz") | Keine Verwertung | ||
III | Verwertung innerhalb des Grundwassers bis im Bereich bis < 1,0 m oberhalb höchsten GW-Stand | ||||
Feststoff und Eluat: Z0 |
Ausnahme nur nach Einzelfallprüfung (Vorlage amtl. Gutachten) zulässig (vgl. Kap. "zu III, 3. Abs.") | Keine Verwertung | |||
1) unter Voraussetzung des § 9 Abs. 2 und 3 i. V. mit 12 Abs. 10 der BBodSchV *) Wasserdurchlässigkeit kf < 10-8 m/s **) Wasserschutzgebiete *** ) Heilquellenschutzgebiet |
Zu I Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht
Für die Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht eignet sich nur Bodenmaterial. Für den Regelfall sind grundsätzlich die Vorsorgewerte der BBodSchV (Anhang 2, Nr. 4) einzuhalten. Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung dürfen nur 70% dieser Vorsorgewerte erreicht werden. Die Stärke der durchwurzelbaren Bodenschicht bemisst sich nach der effektiven Durchwurzelungstiefe und den natürlichen Standortbedingungen und beträgt in der Regel ca. 2 m.
Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 i.V. mit § 12 Abs. 10 der BBodSchV möglich.
Zu II Verwertung unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht und oberhalb des Grundwassers
Für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eignet sich in der Regel nur Bodenmaterial.
Bei der Verwertung in Tagebauen/Abgrabungen ohne Grundwasseranschluss entsprechend den genannten Grundlagen sind im Regelfall die Z0-Werte einzuhalten. Maßgeblich ist die Einhaltung der Geringfügigkeitsschwellen, die mit den Zahlenwerten der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser gemäß Anhang 2 Nr. 3 identisch sind, am Ort der Beurteilung (betroffene Grundwasseroberfläche). Auch für den Ausnahmefall markieren die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser gemäß Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV die Grenze hin zur Gefahrenabwehr und sind unbedingt einzuhalten. Diese Begrenzung wird von den Z1.1-Werten der TR LAGa M 20 mit Ausnahme des Parameters Blei unterschritten (für Blei gilt somit der Wert der BBodSchV). Gemäß TR LAGa M 20 (vgl. Ziffer 1.2.3.2) ist bei Einhaltung der Zuordnungswerte Z 1.1 selbst unter ungünstigen hydrogeologischen Voraussetzungen davon auszugehen, dass keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers auftreten. Daher ist bei Unterschreitung dieser Werte Z 1.1 ein offener Einbau von Boden in solche Flächen möglich, die im Hinblick auf ihre Folgenutzung als unempfindlich anzunehmen sind. Der Abstand zwischen Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand muss mindestens 1 m betragen.
Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 i. V. mit § 12 Abs. 10 der BBodSchV bei regional erhöhten Hintergrundwerten kann im begründeten Einzelfall Bodenmaterial mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerten Z1.2 in hydrogeologisch günstigen Gebieten oder unter Durchführung zusätzlicher definierter Sicherungsmaßnahmen eingebaut werden, wenn das Verschlechterungsverbot eingehalten wird.
Eine Verwertung von Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und sonstigen Abgrabungen ist - unter Berücksichtigung der Festlegungen unter Nr. 4.3.1 dieser Richtlinie - bis zu den Zuordnungswerten Z 1.1 möglich. In begründeten Einzelfällen kann unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 i.V. mit § 12 Abs. 10 BBodSchV bei Durchführung definierter Sicherungsmaßnahmen Bauschutt und Straßenaufbruch mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerten Z1.2 eingebaut werden, wenn das Verschlechterungsverbot eingehalten ist.
In der äußeren Schutzzone III B von WSG sowie den Zonen B und III/2 von HSG sind im Regelfall die Z0-Werte und in der Ausnahme nach Einzelfallprüfung die Z1.1-Werte ohne Einschränkung einzuhalten.
Innerhalb der Zone WSG III a und HSG III/1 ist bei einem Grundwasserabstand von mind. 1 m der Zuordnungswert Z0 einzuhalten (Regelfall). In begründeten Einzelfällen kann unter Durchführung definierter Sicherungsmaßnahmen Bodenmaterial mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerten Z 1.1 eingebaut werden, wenn das Verschlechterungsverbot eingehalten ist (Ausnahmefall).
Innerhalb der Zonen I - II von WSG sowie den Zonen a und I bis II von HSG sind im Regelfall grundsätzlich keine Verwertungen zulässig. Ist eine Verwertung jedoch in begründeten Einzelfällen erforderlich, so sind in der WSG-Zone II, der HSG-Zone a sowie der HSG-Zone II zuverlässig die Z0-Werte einzuhalten; dies ist mittels fallspezifischer intensiver Kontrollen nachzuweisen. Bauschutt und Straßenaufbruch sind hier ausgeschlossen. Auf die Einhaltung eines Grundwasserabstandes> 2 m ist zusätzlich zu achten.
In der Zone 1 eines Wasserschutzgebietes sind Eingriffe oder Verfüllungen wegen der unmittelbaren Wirkung auf die Wassergewinnung strikt auszuschließen. Hier kann und darf kein Bodenmaterial abgelagert werden, da selbst intensive Untersuchungen des Materials keine 100%ige Sicherheit der Belastungsfreiheit garantieren können (keine sichere Homogenität der Verfüllkubatur und damit keine hinreichende repräsentative Beprobung möglich; hinzu kommt die Unsicherheit über wassergefährdend wirkende Stoffe, deren Vorhandensein nicht vermutet wird und somit daraufhin auch keine Untersuchungen erfolgen). Da die notwendige Sicherheit nicht erreicht werden kann, muss bei derartigen Maßnahmen immer mit einer langfristigen, eventuell auch irreparablen Schädigung der Wassergewinnungsanlage gerechnet werden.
Aus den gleichen Gründen wie bei Zone 1 muss auch eine Verfüllung in den empfindlichen Zonen II von WSGen sowie a und II von HSGen im Regelfall unterbleiben. Nur in unumgänglichen Ausnahmefällen kann in diesen Zonen einer Verfüllung zugestimmt werden, wenn nach intensiven Untersuchungen Z0 eingehalten wird und der Minimalabstand von 2 m zum höchsten Grundwasserstand nicht unterschritten wird.
In hydrogeologisch ungünstigen Gebieten sowie in Flächen mit sensibler Folgenutzung darf grundsätzlich nur Material verwertet werden, das für die Eluat- und Feststoffwerte die Z0-Werte unterschreitet. Besteht der Wunsch, in einem oder mehreren Parametern von den TR LAGa M 20 abzuweichen, ist dies detailliert zu begründen (geogene Vorbelastung des Bodens, geogene Vorbelastung des Grundwassers u. a.). Dabei ist der Maximalwert der Überschreitung begrenzt durch die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser gemäß Anhang 2, Punkt 3 der BBodSchV.
weiter . |
(Stand: 15.10.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion