Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Abfall

Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzuges abfallrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 28. Juni 2005
(GBl. Nr. 34 vom 15.07.2005 S. 314)
Gl.-Nr.: 2129-e-8



(1) Zuständige Behörde für den Vollzug von Notifizierungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 30 S. 1, berichtigt 1995 ABl. L 18 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2001 (Nr. 2557/01, ABl. L 349/1), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der sich hieraus ergebenden Rechtsverordnungen, des Abfallverbringungsgesetzes und des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat Bremerhaven zuständig für

  1. Aufforderungen nach § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  2. Anordnungen nach den § § 19 bis 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  3. die Auskunftserteilung nach § 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  4. die Abfallüberwachung nach den §§ 40 bis 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der sich hieraus ergebenden Rechtsverordnungen,
  5. die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  6. Anordnungen nach § 54 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  7. den Vollzug des § 5b des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  8. den Vollzug der Bioabfall-Verordnung mit Ausnahme von § 3 Abs. 8 Satz 1 der Bioabfall-Verordnung,
  9. den Vollzug der Batterie-Verordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 und § 10 der Batterie-Verordnung,
  10. den Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung,
  11. den Vollzug der Gewerbeabfall-Verordnung,
  12. den Vollzug der Altholz-Verordnung,
  13. den Vollzug der Bestimmungen der Deponie-Verordnung, die nicht im Rahmen von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren umzusetzen sind,
  14. den Vollzug der Bestimmungen der AbfallAblagerungs-Verordnung, die nicht im Rahmen von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren umzusetzen sind,
  15. den Vollzug der § 8 Abs. 1 und § 15 Nr. 17 der Verpackungs-Verordnung,
  16. die Anordnung nach § 1 Abs. 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
  17. Maßnahmen zur Durchsetzung der sich aus § 15 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergebenden Pflichten.

(3) Zuständige Behörde für den Vollzug der Versatz-Verordnung ist das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion