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Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzuges abfallrechtlicher Vorschriften
- Bremen -
Vom 28. Juni 2005
(GBl. Nr. 34 vom 15.07.2005 S. 314)
Gl.-Nr.: 2129-e-8
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug von Notifizierungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 30 S. 1, berichtigt 1995 ABl. L 18 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2001 (Nr. 2557/01, ABl. L 349/1), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der sich hieraus ergebenden Rechtsverordnungen, des Abfallverbringungsgesetzes und des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat Bremerhaven zuständig für
(3) Zuständige Behörde für den Vollzug der Versatz-Verordnung ist das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld.
(Stand: 05.02.2021)
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