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Regelwerk

Abfallortsgesetz - Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen
-Bremen-

Vom 18. Dezember 2001
(Brem.GBl. S. 543 vom 28.12..2001; 22.06.2004 S. 313; 20.12.2005 S. 639; 16.10.2006 S. 436; 31.03.2009 S. 129; 25.05.2010 S. 367; 24.01.2012 S. 24; 19.11.2013 S. 581; 28.01.2016 S. 11 16; 14.11.2017 S. 490 17; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 2134-a-1



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abfallhierarchie

(1) Die Abfallwirtschaft in der Stadtgemeinde Bremen (Stadtgemeinde) wird gemäß § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von folgender Rangfolge bestimmt:

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung.

(2) Wer Einrichtungen der Abfallentsorgung der Stadtgemeinde benutzt, hat sein Abfallaufkommen so gering zu halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist.

§ 2 Aufgaben der Anstalt, "Die Bremer Stadtreinigung", Anstalt öffentlichen Rechts, und zuständige Behörde 17

(1) Die Stadtgemeinde betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung durch Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt des öffentlichen Rechts, als zuständige Behörde, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes geregelt ist.

(2) Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts (Anstalt), entsorgt die in dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird. Abweichend von Satz 1 werden im Bereich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven die Entsorgungsleistungen der Stadtgemeinde Bremen nach den Entsorgungsbedingungen der Stadtgemeinde Bremerhaven erbracht.

(3) Die Anstalt berät die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informiert sie über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen und die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren.

(4) Dieses Ortsgesetz gilt nicht für die Entsorgung von Schiffsabfällen im Bereich der stadtbremischen Häfen. Zuständige Behörde für die Entsorgung dieser Abfälle ist die Hafenbehörde.

§ 2a (aufgehoben) 17

§ 3 Anschluss und Benutzung 17

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde liegenden Grundstücks, auf dem wegen seiner Bebauung oder sonstigen Nutzung Abfälle anfallen können, die nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der Anstalt zu überlassen sind, ist verpflichtet, dieses Grundstück an die Abfallentsorgung der Anstalt anzuschließen (Anschlusszwang). Grundstück im Sinne dieses Ortsgesetzes ist ohne Rücksicht auf den Grundbucheintrag jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Im Rahmen des Anschlusszwanges ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung der Anstalt zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.

(2) Die Anschlusspflichtigen und alle anderen Abfallbesitzer sind verpflichtet, die Abfallentsorgung der Anstalt zu benutzen, soweit sie der Überlassungspflicht nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen und die Entsorgung nicht nach § 5 ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Im Rahmen des Benutzungszwanges sind die Anschlusspflichtigen und die Abfallbesitzer zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen ausgeschlossen ist, sind die Abfälle zu einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Abs. 1 zu befördern. Die Anstalt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der Anschlusspflichtige hat auf seinem Grundstück alle Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Die Nutzung von halbunterflur- und Unterflurabfallbehältern setzt die Errichtung eines geeigneten Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der Anstalt abzustimmen. Das Nähere wird zwischen der Anstalt und dem Grundstückseigentümer vereinbart.

§ 4 Einsammeln und Befördern 17

(1) Die Anstalt ist zum Einsammeln und Befördern folgender Abfälle verpflichtet:

  1. Abfälle, die mit den in Anlage 1 aufgeführten, zugelassenen Abfallbehältern erfasst werden,
  2. Sperrmüll, der den Erfordernissen des § 11 genügt,
  3. Abfälle nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 aus Anlagen, die gemäß Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind,
  4. Wertstoffe nach § 8, soweit sie mit einem Holsystem erfasst werden und
  5. Elektro- und Elektronikgeräte nach § 8a, soweit sie mit einem Holsystem erfasst werden.

(2) Die Anstalt kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall Abfälle, soweit nicht aus privaten Haushaltungen stammend, vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben.

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