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Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts für die öffentliche Abfallentsorgung und Straßenreinigung
- Bremen -

Vom 14. November 2017
(Brem.GBl. Nr. 106 vom 22.11.2017 S. 490)



Artikel 1
Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Bremischen Ortsgesetzes über den Umweltbetrieb Bremen

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Abfallortsgesetzes

Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543-2134-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 26. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

(nicht dargestellt)

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Aufgaben der Stadtgemeinde und zuständige Behörde § 2 Aufgaben der Anstalt, "Die Bremer Stadtreinigung", Anstalt öffentlichen Rechts, und zuständige Behörde"

b) Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 wird folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Stadtgemeinde entsorgt die in ihrem Gebiet anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird. "Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts (Anstalt), entsorgt die in dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird."

d) Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort "Stadtgemeinde durch das Wort "Anstalt" ersetzt

e) Absatz 3 wird Absatz 1 und es werden die Wörter "den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr" durch die Wörter "Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt des öffentlichen Rechts," ersetzt

f) Absatz 4

(4) Abweichend von Absatz 3 ist
  1. für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs und den Vollzug der damit verbundenen Aufgaben, insbesondere nach §§ 3, 7 Abs. 3, § 12 Abs. 2 bis 9, §§ 16, 19 Abs. 2, §§ 23 und 26,
  2. für Aufgaben im Zusammenhang mit der Blocklanddeponie sowie
  3. für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung

der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zuständige Behörde.

wird aufgehoben.

g) Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 2a

§ 2a Organisation

(1) Die kommunale Abfallentsorgung wird als Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung unter dem Namen Sondervermögen kommunale Abfallentsorgung der Stadtgemeinde Bremen (SVAbfall) geführt. Für Bewirtschaftung, Sondervermögensausschuss, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling sowie Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gelten die Regelungen des Teils 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden. In der Bilanz sind in Ergänzung zu den handelsrechtlichen Anforderungen die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Gebührenunter- und -überdeckungen auszuweisen.

(2) Dem SVAbfall werden die öffentlichen Einrichtungen des Umweltbetriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zugewiesen, die der kommunalen Abfallentsorgung dienen. Das SVAbfall trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich. Dem SVAbfall fließen die Einnahmen im zugewiesenen Bereich, insbesondere Abfallgebühren und Verwaltungsgebühren, zu.

(3) Das Dotationskapital des Sondervermögens beträgt 1.000 000 Euro.

(4) Die städtische Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie nimmt die Aufgaben des Sondervermögensausschusses wahr.

wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde liegenden Grundstücks, auf dem wegen seiner Bebauung oder sonstigen Nutzung Abfälle anfallen können, die nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der Stadtgemeinde zu überlassen sind, ist verpflichtet, dieses an die Abfallentsorgung der Stadtgemeinde anzuschließen (Anschlusszwang).

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