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Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung des Abfallortsgesetzes
- Bremen -

Vom 26. Januar 2016
(BremGBl. Nr. 8 vom 28.01.2016 S. 11



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Abfallortsgesetzes

Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brenn.GBl. S. 543 - 2134-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 19. November 2013 (BremGBl. S. 581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 7 Bio- und Gartenabfälle

(1) Bio- und Gartenabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind

  • 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Bioabfälle)
  • 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle (Gartenabfälle).

(2) Bio- und Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingärten können durch die Abfallbesitzer selbst kompostiert werden, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken in der Lage sind und dies beabsichtigen (Eigenkompostierung).

(3) In der Stadtgemeinde wird die Entsorgung von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen mittels Bioabfallbehältern durchgeführt. Die Anschlusspflichtigen sollen Bio-Abfallbehälter anfordern, soweit keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung besteht. Es gibt keine Rechtsverpflichtung für die Anforderung eines Bioabfallbehälters. Das Volumen des Bioabfallbehälters ist nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle nach folgender Maßgabe auszurichten:

Restabfallbehälter Bioabfallbehälter
60 l 60 l
90 l 60 l
120 l 60l oder 90 l
240 l bis max. 180l (wahlweise 60l oder 90 l)
770 l bis max. 360l (wahlweise 60l oder 90 l)
1.100 l bis max. 450l (wahlweise 60l oder 90 l)

In kleinen Mengen können auch Gartenabfälle in Bioabfallbehälter gefüllt werden. Die Stadtgemeinde Bremen kann im Einzelfall die ausgelieferte Biotonne einziehen, sofern darin entgegen der gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bio- und Gartenabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden.

(4) Gartenabfälle sind zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 zu bringen, soweit sie nicht über den Bioabfallbehälter entsorgt oder eigenkompostiert werden.

(5) Weihnachtsbäume werden von der Stadtgemeinde zum Jahresbeginn abgeholt. Die Stadtgemeinde gibt die Abholzeiten und -stellen rechtzeitig bekannt.

" § 7 Bio- und Gartenabfälle

(1) Bio- und Gartenabfälle im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind - 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Bioabfälle) - 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle (Gartenabfälle).

(2) Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, Bioabfallbehälter zur getrennten Sammlung von Bioabfällen anzufordern. Die Pflicht zur Anforderung eines Bioabfallbehälters besteht nicht, soweit die Abfallbesitzer Bioabfälle zu einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Absatz 1 bringen oder eine Eigenkompostierung nach Absatz 6 erfolgt. In kleinen Mengen können auch Gartenabfälle in Bioabfallbehälter gefüllt werden.

(3) Das Volumen des Bioabfallbehälters ist nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle nach folgender Maßgabe auszurichten:

Restabfallbehälter Bioabfallbehälter
60 l 60 l
90 l 60 l
120 l 60 l oder 90 l
240 l bis max. 180 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
770 l bis max. 360 l (wahlweise 60 l oder 90 l)
1.100 l bis max. 450 l (wahlweise 60 l oder 90 l)

§ 12 Absatz 4 Satz 6, Absatz 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) Die Stadtgemeinde kann im Einzelfall die ausgelieferten Bioabfallbehälter einziehen, sofern darin entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bio- und Gartenabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden.

(5) Die Stadtgemeinde kann aus abfallwirtschaftlichen Gründen Änderungen von Sammelsystennen vornehmen. Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadtgemeinde Modellversuche mit örtlich, zeitlich oder örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

(6) Die Pflicht zur Überlassung getrennt gesammelter Bio- und Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingärten besteht nicht, wenn eine Kompostierung durch die Abfallbesitzer selbst erfolgt und eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Komposts auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken sichergestellt ist (Eigenkompostierung).

(7) Bio- und Gartenabfälle sind jeweils getrennt zu sammeln und zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Absatz 1 zu bringen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 über den Bioabfallbehälter entsorgt oder nach Maßgabe des Absatzes 6 kompostiert werden.

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