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Tabelle 6-1: Zuordnungswerte
Parameter | Dimen- sion |
Z0 Sand |
Z0 Lehm/ Schluff |
Z0 Ton |
Z0* IIIA |
Z0* | Z1.1 | Z1.2 | Z2 |
pH-Wert1 | - | 6,5 - 9,5 | 6 -12 | 5,5 -12 | |||||
Leitfähigkeit1 | μ S/cm | 250 | 1500 | 2000 | |||||
Chlorid | mg/l | 30 | 50 | 100 | |||||
Sulfat2 | mg/l | 50 | 100 | 150 | |||||
Arsen | mg/kg TS | 10 | 15 | 20 | 15/203 | 45 | 150 | ||
μg/l | - | - | 14 | 20 | 60 | ||||
Blei | mg/kg TS | 40 | 70 | 100 | 100 | 140 | 210 | 700 | |
μg/l | - | - | - | 40 | 80 | 200 | |||
Cadmium | mg/kg TS | 0,4 | 1,0 | 1,5 | 1,0 | 3,0 | 10 | ||
μg/l | - | - | - | 1,5 | 3 | 6 | |||
Chrom (gesamt) | mg/kg TS | 30 | 60 | 100 | 100 | 120 | 180 | 600 | |
μg/l | - | - | - | 12,5 | 25 | 60 | |||
Kupfer | mg/kg TS | 20 | 40 | 60 | 60 | 80 | 120 | 400 | |
μg/l | - | - | - | 20 | 60 | 100 | |||
Nickel | mg/kg TS | 15 | 50 | 70 | 70 | 100 | 150 | 500 | |
μg/l | - | - | - | 15 | 20 | 70 | |||
Thallium | mg/kg TS | 0,4 | 0,7 | 1,0 | 0,7 | 2,1 | 7 | ||
μg/l | - | - | - | - | - | - | - | ||
Quecksilber | mg/kg TS | 0,1 | 0,5 | 1,0 | 1,0 | 1,5 | 5 | ||
μg/l | - | - | - | 0,5 | 1 | 2 | |||
Zink | mg/kg TS | 60 | 150 | 200 | 200 | 300 | 450 | 1500 | |
μg/l | - | - | - | 150 | 200 | 600 | |||
Cyanide, gesamt | mg/kg TS | - | - | - | - | - | 3 | 10 | |
μg/l | 5 | 10 | 20 | ||||||
EOX | mg/kg TS | 1 | 1 | 1 | 1 | 3 | 10 | ||
Kohlenwasserstoffe4 | mg/kg TS | 100 | 100 | 100 | 100 | 200 (400) |
300 (600) |
1000 (2000) |
|
BTX | mg/kg TS | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
LHKW | mg/kg TS | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
PCB6 | mg/kg TS | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,1 | 0,15 | 0,5 | |
PAK16 | mg/kg TS | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 9 | 30 | |
Benzo(a)pyren | mg/kg TS | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,6 | 0,9 | 3 | |
Phenolindex | μg/l | 20 | 40 | 100 | |||||
1) Eine Überschreitung dieser Parameter allein ist kein Ausschlusskriterium.
2) Auf die Öffnungsklausel in Nr. 6.3 wird besonders hingewiesen. Bei großflächigen Verwertungen von Bodenmaterialien mit mehr als 20 mg/l Sulfat im Eluat sind in Gebieten ohne geogen erhöhte Sulfatgehalte im Grundwasser grundwassereinzugsbezogene Frachtbetrachtungen anzustellen. 3) Der Wert 15 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt 20 mg/kg. 4) Die angegebenen Zuordnungswerte für Z0 bis Z0*IIIa gelten für Kohlenwasserstoff mit einer Kettenlänge von C10 bis C40. Bei den übrigen gelten die Zuordnungswerte für die Kettenlänge von C10 bis C22 und diejenigen in der Klammer für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C10 bis C40. |
6.3 Öffnungsklausel
In Gebieten mit naturbedingt (geogen) und/oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten können unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchV für entsprechende Parameter höhere Zuordnungswerte (als Ausnahmen von den Vorsorgewerten nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV) festgelegt werden, soweit die dortigen Voraussetzungen (keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktion infolge erheblicher Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzlicher Schadstoffeinträge) erfüllt sind und das Bodenmaterial aus solchen Gebieten stammt. Dies gilt analog auch für Parameter, für die keine Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV festgelegt worden sind. Zusätzlich können analog auch im Eluat für einzelne Parameter entsprechend höhere Zuordnungswerte festgelegt werden, wenn die regionalen Grundwasserwerte erhöht sind. Hinsichtlich der Sulfatwerte kann Abbildung 6-1 zur ersten Orientierung herangezogen werden. Bei Böden und Gesteinen aus den eingefärbten Gebieten ist nicht auszuschließen, dass der Eluatgrenzwert von 50 mg/l überschritten werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass die jeweils aus den Böden und Gesteinen ermittelten Eluatwerte nicht mit den Grundwassergehalten identisch sind. Vereinfachend kann angenommen werden, dass - bezogen auf das Eluat - ein uneingeschränkter Einbau des Bodenmaterials zulässig ist, wenn dessen Eluatkonzentrationen und die Eluatkonzentrationen der regional vorkommenden Böden/Gesteine in gleicher Größenordnung liegen.
Aufgrund der heterogenen Verhältnisse im geologischen Untergrund von Baden-Württemberg ist nicht auszuschließen, dass natürliches -- anthropogen und großflächig siedlungsbedingt unbelastetes - Bodenmaterial die Schwermetallwerte in Tabelle 6-1 überschreitet. Dies gilt auch für gesteins- und großflächig siedlungsbedingt erhöhte Gehalte beispielsweise in Gebieten des historischen Erzbergbaus. Die Möglichkeit der geogen bedingten Überschreitung betrifft insbesondere Böden bzw. Ausgangsgesteine und Parameter nach Tabelle 6-2. Ebenso können großflächig siedlungsbedingt Überschreitungen der Zuordnungswerte bei PAK auftreten.
Auch der Trassenbereich einer Straße gemäß Abbildung 5-6, Bereiche 1 und 2, kann im Einklang mit § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV als Gebiet mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten betrachtet werden, wenn erhöhte Hintergrundwerte innerhalb der Trasse vorliegen. Das Material kann analog zu § 12 Abs. 10 BBodSchV innerhalb einer Trasse oder in andere Straßenbaumaßnahmen mit vergleichbarem Stoffgehaltsmuster verlagert werden.
Tabelle 6-2: Gesteine bzw. deren Böden, die geogene Schwermetallgehalte über Z0, Z0* und Z1.1 aufweisen können*.
Ausgangsgestein | Chrom | Thallium | Kupfer | Cadmium | Nickel | Arsen | Blei | Zink |
allgemein: Bereiche mit erzführenden Klüften (z.B. Mittl.-, Süd-Schwarzwald, Rheingrabenrand) | X | X | X | X | X | X | X | X |
Eozän, Unter-Oligozän (Bohnerzformation, Lymnäenmergel, Pechelbronnformation) | X | X | X | X | X | X | X | X |
Braunjura: Bereiche der Oolithbänke einschl. Eisensandstein (Ostalb) | X | X | X | X | X | |||
Schwarzjura, Liasepsilon: "Posidonienschiefer" | X | X | X | X | X | X | ||
Schwarzjura, Lias alpha 2/3: "Sinemuriumölschiefer" (Angulatensandstein, Arietenkalk) | X | X | X | X | X | X | ||
Gipskeuper, km1: Bereich der Bleiglanzbank (über "Weinsberghorizont") |
X | X | X | |||||
Unterkeuper, ku1: "Vitriolschiefer" | X | X | X | X | X | |||
Unterer Muschelkalk, mu1/2: "Wellenkalk" - Bereich der Bleiglanzbänke | X | X | ||||||
Rhyolith (Quarz-Porphyr), Basalt | X | X | X | |||||
*) im konkreten Einzelfall ist die Untere Bodenschutzbehörde einzubeziehen; als Grundlage für weitergehende Fachinformationen stehen regionale Bodenzustandsberichte zur Verfügung. |
Abbildung 6-1: Sulfatgehalte im Grundwasser
7 Qualitätssicherung
7.1 Allgemeines
Qualitätssicherung ist die Summe aller Maßnahmen, um die geforderte Qualität konstant sicherzustellen. Im Zusammenhang mit dieser Verwaltungsvorschrift soll die Qualitätssicherung gewährleisten, dass die Eigenschaften des am Entstehungsort gewonnenen Bodenmaterials zutreffend festgestellt werden und das am Verwertungsort angelieferte Material mit dem zuvor deklarierten und eingestuften Material identisch ist. Damit soll sich am Verwertungsort eine erneute Einstufung bzw. Untersuchung des Materials erübrigen. Dieses Ziel soll im Wesentlichen durch organisatorische Maßnahmen (Dokumentation gemäß Nr. 8) und nur in bestimmten Fällen durch Kontrollanalysen erreicht werden. Unabhängig davon ist im Rahmen der üblichen Bauüberwachung vom Beginn der Anlieferung bis zum Abschluss des Einbaus eine sensorische Prüfung durchzuführen. Auffälligkeiten sind zu dokumentieren.
Es wird empfohlen, die Einhaltung der Anforderungen durch die an der Verwertungsmaßnahme Beteiligten unabhängig von gesetzlich festgelegten oder angeordneten Nachweispflichten nachzuweisen. Dazu ist es angezeigt, den Weg vom Anfall des Bodenmaterials bis zum Einbau zu dokumentieren, wobei die Abgabe des Materials am Entstehungsort und die Annahme am Einbauort durch Unterschriften der jeweils Verantwortlichen bestätigt sein müssen. Angesichts dieser geschlossenen Kette ist es zulässig, vorhandene Erkenntnisse zur Qualität des Bodenmaterials zu nutzen, die am Entstehungsort gewonnen wurden.
Liegt eine solche Dokumentation vor, entfällt die Untersuchung des Materials am Einbauort. Die Überwachungsbehörde ist im Rahmen der Regelungen zur Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG und § 20 LAbfG berechtigt, stichprobenartig Proben ziehen und untersuchen zu lassen. Sind Anordnungen notwendig, ist § 21 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Rechtsgrundlage hierfür.
7.2 Qualitätssicherung bei Technischen Bauwerken
Für die Qualitätssicherung bei Technischen Bauwerken gelten grundsätzlich die diesbezüglichen Anforderungen der ZTV E-StB - in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Bodenverfestigung ist das Merkblatt der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen über Technische Sicherungsmaßnahmen bei schadstoffbelasteten Böden und Baustoffen im Erdbau - Teil 1: Behandlung mit Bindemittel, zu beachten (derzeitiger Stand: Entwurf März 2005). Für den Einbau von Bodenmaterial der Qualitätsstufen Z1 bis Z2 enthalten die Tabellen 7-1 und 7-2 die Überwachungsmodalitäten und -häufigkeiten. Dabei wird unterschieden in Anforderungen bei Technischen Bauwerken außer Straßenbaumaßnahmen (Tabelle 7-1) und bei Straßenbaumaßnahmen (Tabelle 7-2). Für die bautechnische Qualität gelten die Anforderungen der ZTV E-StB - in der jeweils gültigen Fassung unmittelbar bzw. sinngemäß.
Tabelle 7-1: Qualitätssicherung bei der Errichtung technischer Bauwerke außer Verkehrswegen
Akteur | Träger der Maßnahme oder dessen Beauftragter (T/B) | Ggf. Prüfstelle (PS) | ||
Art der Maßnahme | Prüfung auf Auffälligkeiten und Lieferscheinkontrolle | Probenahme | Probenahme | Prüfung1 |
Häufigkeit | bei jeder Anlieferung | 1 Mischprobe 1pro m Schichtdicke je 2000 m2, bei Linienbauwerken jedoch mind. 1 Mischprobe1 je 100 m und 1 m Schichtdicke | täglich 1 Mischprobe |
Eine von zwei Proben des T/B nach Maßgabe der PS, jede Probe der PS |
1) Die Mischprobe soll aus jeweils mindestens 10 gleichmäßig über die zu beprobende Teilfläche verteilt entnommenen Einzelproben gewonnen werden. Die Einzelproben stammen aus Einstichen mit Schaufel oder Spaten. Augenscheinlich schadstoffverdächtiges Material ist getrennt zu beproben; die Lage und Fläche dieses Bereichs ist zu dokumentieren. Die Untersuchungen haben auf die Umweltparameter aus Tabelle 6-1 am Feststoff und Eluat zu erfolgen. |
Tabelle 7-2: Qualitätssicherung bei Verkehrswegen
Parameter | Eignungsprüfung gemäß ZTV E-StB |
Eigenüberwachungsprüfung gemäß ZTV E-StB |
Kontrollprüfung gemäß ZW E-StB |
|
1. | Bindemittel | |||
1.1 | Übereinstimmung zwischen Lieferung und vereinbarter Bindemittelart und -sorte | - | jede Lieferung des Bindemittels (Lieferschein) Materialeingang | stichprobenweise |
2. | Boden ohne Beimischungen | |||
2.6 | Prüfung der Umweltparameter am Feststoff und Eluat1 | erforderlich | je 3000 m2 bzw. 750 m3 | stichprobenweise |
3. | Boden-Baustoffgemisch | |||
3.3 | Prüfung der Umweltparameter am Feststoff und Eluat1 | erforderlich | - | - |
Wasserdurchlässigkeit | - | - | ||
4. | Eingebaute, behandelte oder unbehandelte Schicht | |||
4.6 | Prüfung der Umweltparameter am Feststoff und Eluat1, 2 | je 3000 m2 bzw. 750 m3 | stichprobenweise | |
1) Umweltparameter aus Tabelle 6-1
2) Die Ergebnisse aus der Eigenüberwachungsprüfung und der Kontrollprüfung sind gemeinsam in einer Zeitreihe festzuhalten. Die geforderten Zuordnungswerte gelten als überschritten, wenn aus dieser Zeitreihe hervorgeht, dass bei den letzten fünf im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfung oder der Kontrollprüfung durchgeführten Überprüfungen ein und derselbe Zuordnungswert zweimal überschritten wurde oder in einem Fall eine Überschreitung von mehr als 50 % auftrat. Eine einzelne Überschreitung v6n mehr als 50 % kann toleriert werden, sofern dieses Ergebnis nicht durch die Ergebnisse von mindestens einer von zwei weiteren repräsentativen Probenahmen der beanstandeten Schicht bestätigt wird. |
8 Dokumentation
Es wird empfohlen, den Weg des Bodenmaterials vom Entstehungsort bis zum Einbauort u. a. mit geeigneten Unterlagen z.B. anhand des Stammdatenblatts gemäß Anlage oder einer vergleichbaren Dokumentation zu dokumentieren. Dabei ist auch festzuhalten, dass ggf. kein Untersuchungserfordernis bestand. Liegt eine solche Dokumentation nicht vor, kann die Behörde die Untersuchung des Materials vor dem Einbau verlangen.
Im Rahmen der Zulassung einer Verwertungsmaßnahme soll die Dokumentationspflicht als Nebenbestimmung zur einmaligen Dokumentation je Gewinnungs- oder Einbaumaßnahme, bei Maßnahmen über 500 m3 und Bodenmaterial der Qualitätsstufe Z2 für jede Fuhre angeordnet werden.
Soweit eine Zulassungspflicht nicht besteht, ist die Anordnung eines Nachweises nach § 45 KrW-/AbfG zu prüfen. Eine Dokumentationspflicht kann auch im Rahmen einer Anordnung nach § 21 KrW-/AbfG veranlasst werden.
Der für die Gewinnung und Abgabe von Bodenmaterial Verantwortliche oder der Betreiber einer Aufbereitungsanlage oder Zwischenhändler hat folgende Angaben für die Abfallüberwachung je Abfallschlüssel nachvollziehbar zu dokumentieren, wobei das Stammdatenblatt gemäß Anlage oder eine vergleichbare Dokumentation (z.B. Einbaupläne der Straßenbauverwaltung) zu Grunde gelegt werden kann:
Diese Angaben und die Abnahme am Einbauort müssen durch Unterschrift der jeweils Verantwortlichen bestätigt werden. Der Träger der Verwertungsmaßnahme oder der von ihm Beauftragte hat die Stammdatenblätter zu vervollständigen und spätestens unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme eine Kopie der Stammdatenblätter der für den Einbauort zuständigen Unteren Abfallrechtsbehörde zu übersenden und das Original für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.
Die Angäben zur gelieferten Menge sind zusammen mit einer Angabe zum Einbauort, z.B. nach Stationierung, Lage im Dammquerschnitt (z.B. ≫Einbau im Kern≪, ≫Einbau im Gesamtquerschnitt≪) in die baustellenbezogenen Unterlagen für die Qualitätssicherung seitens der einbauenden Firma aufzunehmen.
Der Träger der Verwertungsmaßnahme oder der von ihm Beauftragte hat sicherzustellen,
Diese Verwaltungsvorschrift wird im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 14. März 2007 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom (BGBl. 2021 Teil I Nr. 43, S. 2598) am 1. August 2023.
*)Gültigkeit bis zum 31.12.2021 verlängert: "Die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007 (GABl 2007, S. 172) deren Geltungsdauer gemäß Bekanntmachung vom 30.12.2015 (GABl Nr. 13, 2015, S. 998) bis 31.12.2019 verlängert worden ist, gilt über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Inkrafttreten der Änderung zur Bundesbodenschutzverordnung, längstens bis 31. Dezember 2021."
Anlage (zu Nr. 8) |
Stammdatenblatt - Abschnitt 1:
Erklärungen des Abfallerzeugers/Bauherrn |
||||
1 | Angaben zum Träger der Maßnahme am Herkunftsort | |||
1.1 | Ort des Ausbaus (Ort, Straße, Lage, Koordinaten, Flurstück-Nr. etc.) | |||
1.2 | Vorherige Nutzung des Grundstücks (Angaben unter Einbeziehung der Erkenntnisse der Gemeinde und/oder des Landratsamtes)
[ ] gewerbliche, industrielle, militärische Nutzung [ ] aufgefülltes Gelände [ ] allgemeines Wohngebiet [ ] freies Gelände, natürlich gewachsener Boden [ ] .......................................................................................................... |
|||
1.3 | Für die Richtigkeit der Angaben nach 1.1 und 1.2: | |||
Firma/Name
Straße ....................................................................... Nr. ................................... PLZ, ................................... Ort ......................................................................... Telefon: ....................................................................... E-Mail: ....................................................................... Unterschrift: ....................................................................... |
||||
1.4 | Angaben zum Bodenmaterial | |||
Abfallbezeichnung .....................................................................................................................................
Abfallschlüssel .......................................................................................................................................... Menge .................... t, ................ m3 (nach Ausschreibung oder geschätzt) Qualitätsstufe: [ ] Z0 [ ] Z0* [ ] Z1.1 [ ] Z1.2 [ ] Z2 Untersuchungserfordernis nach Nr. 4.1 der Verwaltungsvorschrift gegeben? [ ] nein [ ] ja Falls ja: [ ] liegen bei [ ] werden nachgereicht |
||||
1.5 | Für die Richtigkeit der Angaben unter 1.4: | |||
Firma/Name
Straße ....................................................................... Nr. ................................... PLZ, ................................... Ort ......................................................................... Telefon: ....................................................................... E-Mail: ....................................................................... Unterschrift: ....................................................................... |
||||
Stammdatenblatt - Abschnitt 2:
Erklärungen des Transporteurs |
||||
2 | Angaben zum Transporteur | |||
2.1 | Firma/Name
Straße ....................................................................... Nr. ................................... PLZ, ................................... Ort ......................................................................... Telefon: ....................................................................... E-Mail: ....................................................................... Unterschrift: ....................................................................... |
|||
2.2 | Angaben zum Transport | |||
Beladung am Ort nach Nr. 1.1
Datum des Transports am ....../.........../...................................................... Ort der Anlieferung: Firma/Name Straße ....................................................................... Nr. .................. PLZ, ................................... Ort ........................................................ Lieferung der letzten Fuhre am ....../.........../.......... |
||||
2.3 | Bestätigung der Entgegennahme durch den Verantwortlichen des Trägers der Verwertungsmaßnahme
|
|||
2.4 | Für die Richtigkeit der Angaben unter 2.1 bis 2.3
Unterschrift ........................................................................................................ |
|||
Stammdatenblatt - Abschnitt 3
Erklärungen des Trägers der Verwertungsmaßnahme |
||||
3.1 | Angaben zum Träger der Verwertungsmaßnahme | |||
Firma/Name
Straße ....................................................................... Nr. .............. PLZ, ................................... Ort ..................................................... Telefon: ....................................................................... E-Mail: ....................................................................... |
||||
3.2 | Ort des Einbaus (Ort, Straße, Lage, Koordinaten, Flurstück-Nr. etc.) | |||
3.3 | Angaben zur Einbaukonfiguration | |||
Der Einbau erfolgte nach Einbaukonfiguration
[ ] Z0 [ ] Z0* [ ] Z1.1 [ ] Z1.2 [ ] Z2 [ ] Andere, nämlich ................................................................... |
||||
3.4 | Zeitraum des Einbaus von ......................... bis ......................... | |||
3.5 | Angaben zur Beprobung | |||
Es wurden Proben genommen und analysiert. Die Ergebnisse hieraus entsprachen den Vorgaben bzw. Angaben
[ ] ja, Materialbeschreibung, Probenahmeprotokoll und Analysenergebnisse liegen bei |
||||
3.6 | Kopie der Abschnitte 1 bis 3 zur Unteren Abfallrechtsbehörde .......................................... gesandt |
|||
3.7 | Für die Richtigkeit der Angaben unter 3.1 bis 3.6
Unterschrift ...................................................................................... |
ENDE |
(Stand: 03.09.2024)
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